Metadaten : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

335
S.  26.

Wird  von  einem  Beamten,  welcher  der  Verpflichtung  zur  Leistung  der  in  Art.  41
Abs.  2  und  3  des  Gesetzes  bezeichneten  Nachzahlungen  noch  nicht  vollständig  genügt  hat,
die  Anweisung  eines  Ruhegehalts  oder  von  den  Ointerbliebenen  eines  solchen  Beamten
die  Einsetzung  in  den  Genuß  einer  Wittwen=  oder  Waisenpension  beantragt,  so  hat  die
zur  Entscheidung  über  den  Antrag  zuständige  Behörde  zunächst  zu  ermitteln,  ob  und  beziehungsweise
  in  welchem  Betrage  der  Beamte  Nachzahlungen  geleistet  hat.

Von  dem  Ergebniß  dieser  Ermittelung  ist  der  Antragsteller  unverzüglich  in  Kenntniß
  zu  setzen  und  zur  Erklärung  darüber  zu  veranlassen,  ob  und  inwieweit  er  von  dem
nach  Art.  41  Abs.  5  des  Gesetzes  ihm  zustehenden  Rechte  zur  nachträglichen  Leistung  der
rückständigen  Nachzahlungen  etwa  Gebrauch  machen  will.  Dabei  ist  der  Antragsteller  auf
die  in  der  angeführten  Gesetzesvorschrift  enthaltene  Fristbestimmung  ausdrücklich  hinzuweisen.

Die  Entscheidung  über  die  Verwilligung  des  Ruhegehalts  bezw.  der  Wittwen=  und
Waisenpensionen  darf  in  diesem  Falle  erst  getroffen  werden,  nachdem  durch  Rücksprache
mit  dem  Verwaltungsrath  der  Pensionskasse  der  Betrag  der  geleisteten  Nachzahlungen
endgiltig  festgestellt  ist.

Die  geleisteten  Nachzahlungen  sind  in  erster  Linie  auf  das  Eintrittsgeld  und  nach
dessen  Bereinigung  je  auf  die  Beiträge  für  die  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  zunächst
vorangegangenen  Dienstjahre  in  Anrechnung  zu  bringen.

g.  27.

Nach  Feststellung  der  Ruhegehalte  bezw.  der  Bewilligungen  für  die  Hinterbliebenen
wird  von  der  zuständigen  Behörde  dem  Bezugsberechtigten  hierüber  Bescheid  ertheilt  und
eine  schriftliche  Anweisung  zur  Ausbezahlung  der  verwilligten  Bezüge  dem  Kassier  der
Pensionskasse  übermittelt.  In  der  Anweisung  sind  die  bezugsberechtigten  Personen,  sowie
  die  verwilligten  Bezüge  ihrem  Betrag  nach  genau  zu  bezeichnen;  auch  ist  bei  fortlaufenden
  Bezügen  der  Zeitpunkt  ihres  Beginns  fest  zu  bestimmen.

Gleichzeitig  werden  die  über  die  Verwilligung  erwachsenen  Akten  dem  Ausschuß  des
Verwaltungsraths  der  Pensionskasse  zum  Zweck  der  ihm  nach  Art.  35  des  Gesetzes  obliegenden
  Prüfung  übersendet.  Dem  letzteren  wird  zur  Pflicht  gemacht,  die  mitgetheilten
Akten  nach  vollzogener  Prüfung  mit  thunlichster  Beschleunigung  zurückzugeben.

.  28.

Die  Sterbenachgehalte  werden  in  der  Regel  von  der  Pensionskasse  den  Bezugsberechtigten

  unmittelbar  ausbezahlt.