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Fabrikant die Kosten der Beaufsichtigung des Fabrikationsbetriebs und des amtlichen Mitverschlusses der Fa-
brik= und Lagerräume zu tragen.
III. Uebergangsbestimmungen.
§. 20.
Bis auf weiteres kommen die seitherigen Zoll= und Steuervergütungssätze mit der Maßgabe in An-
wendung, daß für Cigaretten 7/10 der im §. 1 beziehungsweise §. 20 des bisherigen, durch Beschluß des
Bundesraths des Deutschen Zoll= und Handelsvereins vom 19. Mai 1869 genehmigten Regulativs für
Cigarren festgesetzten Sätze zu gewähren sind. Die hiernach für Cigaretten sich ergebenden Sätze sind nach der
Vorschrift im S. 24 Absatz 2 abzurunden.
Es bleibt besonderer Bestimmung des Bundesraths vorbehalten, von welchem Zeitpunkt ab die in
den Ss. 1 und 2 bezeichneten Vergütungssätze allgemein Anwendung finden, sowie ob und beziehungsweise
welche Uebergangssätze in der Zwischenzeit eintreten sollen.
« §.21. ,
Für die Zahlung der Vergütung ist der Vergütungssatz maßgebend, welcher an demjenigen Tage
gültig ist, an welchem der Taback über die Zollgrenze ausgeführt oder in eine Niederlage verbracht wird.
§. 22.
Diejenigen Fabrikanten, welche bei der Ausfuhr oder bei der Niederlegung von Schnupf-, Kau= und
Nauchtaback, von Cigarren und Cigaretten die Vergütung nach den im §. 1 des bisherigen Regulativs ent-
baltenen Sätzen in Anspruch nehmen, haben die Vorschriften des gegenwärtigen Regulativs gleichfalls zu
eobachten.
Dasselbe gilt von denjenigen Fabrikanten, welche bei der Ausfuhr oder Niederlegung von Schnupf-,
Kau= oder Rauchtaback oder Cigaretten die Vergütung nach den etwa noch festzustellenden Uebergangssätzen
und bei der Ausfuhr oder Niederlegung von Cigarren die Vergütung nach den für Cigarren ganz oder theil-
weise aus ausländischem Taback etwa noch festzustellenden Uebergangssätzen in Anspruch nehmen.
Dagegen finden auf diejenigen Fabrikanten, welche bis zum Eintritt anderer Vergütungssätze (§. 20)
bei der Ausfuhr oder Niederlegung von Schnupf-, Kau= und Rauchtaback und von Cigaretten auf Gewährung
der im §. 20 des bisherigen Regulativs angegebenen Vergütung Anspruch machen, außer den Vorschriften in
den §§. 2 bis 5 nur die Vorschriften in §. 9 Absatz 3, §. 15 und §. 18 des gegenwärtigen Regulativs sinn-
gemäße Anwendung.
§. 23.
Beim Inkrafttreten dieses Regulativs erfolgt für die bereits unter Kontrole stehenden Fabriken, deren
Inhaber weiter auf Vergütung Anspruch machen, die Feststellung des auf fermentirten aus= und inländischen
Rohtaback zu reduzirenden Vorraths an Rohtaback, Halb= und Ganzfabrikaten auf Grund des gemäß §. 15
des bisherigen Regulativs geführten Konto. Für die vorhandenen Fabrikate, sowie für diejenigen Fabrikate,
welche aus dem vorhandenen Vorrath an Rohtaback und Halbfabrikaten hergestellt werden, wird auch nach
dem Eintritt höherer Sätze nur die Vergütung nach §. 1 beziehungsweise §. 20 des bisherigen Regulativs
gewährt. Ausgenommen hiervon sind Cigarren, bei deren Ausfuhr oder Niederlegung die alsdann geltenden
höheren Vergütungssätze für Cigarren aus inländischem Taback Anwendung finden.
Tritt ein Fabrikant, welcher bis dahin nicht unter Kontrole gestanden, behufs Erlangung von Zoll-
oder Steuervergütung unter Kontrole, so hat derselbe seinen Vorrath an Rohtaback, Halb= und Ganzfabrikaten,
auf fermentirten Rohtaback reduzirt, auf Grund der Bücher zu deklariren. Nach Prüfung der Deklaration
durch einen Oberbeamten ist dieser Vorrath als inländischer Taback im Konto anzuschreiben und als solcher
nach Maßgabe von Absatz 1 weiter zu behandeln.
8. 24.
Mit Genehmigung der Direktivbehörde kann für Tabackfabrikate ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt
der Ausfuhr oder Niederlegung diejenige Vergütung gezahlt werden, welche den auf die verwendeten Tabacke
in Anwendung gekommenen Zoll= oder Steuersätzen entspricht, wenn der Fabrikant den Nachweis darüber,
welchen Zoll= oder Steuersätzen die verwendeten Tabacke unterlegen haben, in der vorgeschriebenen Weise
(§. 25) erbracht hat, die nach verschiedenen Sätzen verzollten oder versteuerten Rohtabacke in den Lagerräumen