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Instruktion
für die zollamtliche Ermittelung des relativen Gewichts von Waaren der Num—
mern 41 4 5 und 41 d6 des Zolltarifs.
De Zolltarif weist fortan die unbedruckten wollenen und halbwollenen Waaren der Nr. 41 d 5, sowie Tarifmäßige
die bedruckten wollenen und halbwollenen Waaren der Nr. 41 d 6 verschiedenen Tarif-Unterabtheilungen Eintheilung.
zu, je nachdem sie
a) mehr als 200 Gramm, oder
9) 200 Gramm oder weniger
auf den Quadratmeter Gewebefläche wiegen.
Das gesetzliche Unterscheidungsmerkmal der betreffenden Waaren bildet daher das relative Gewicht,
1 h. dasjenige in Grammen ausgedrückte Gewicht der Waare, welches auf 1 Ouadratmeter Gewebe-
öche entfällt.
Das relative Gewicht der betreffenden Waaren wird entweder Arten der Er-
a) aus den Ergebnissen der Vermessung und Verwiegung der ganzen Waarenstücke (vollständige Er- mittelung ge
mittelung) oder rlativen Ee-
b) aus dem Ergebniß der Verwiegung von Ausschnitten derselben im Flächeninhalt von 100 Qua— wichts der
dratcentimeter (abgekürzte Ermittelung)
festgestellt.
Bei der vollständigen Ermittelung wird zunächst die Länge und Breite des ganzen Waarenstücks und A. Vollständige
zwar bei abgepaßten und mit Fransen versehenen Waaren unter Berücksichtigung der Fransen gemessen, wobei Ermittelung.
angefangene Tausendtheile eines Meters außer Betracht zu lassen sind, und durch Multiplikation der Länge
und Breite der Flächeninhalt des ganzen Stücks berechnet. Hierauf wird das Gewicht des ganzen Waarenstücks
ohne die etwaigen Einlagen oder sonstigen Aufmachungsmittel in vollen Grammen ermittelt. Das Gewicht
des Waarenstücks, dividirt durch den Flächeninhalt desselben, ergiebt das relative Gewicht.
Beispiele:
1. Ein Stück wollenes Zeug mißt in der Länge 49,500 m und in der Breite 0/,585 m, sein Flächen-
inhalt beträgt sonach (49,500 X O,ös5 -) 28,575 0m. Das ganze Stück wiegt 2,,80 kg. Darnach
berechnet sich das relative Gewicht zu i. —i-*
79575
2. Ein Stück wollenes Zeug mißt in der Länge 40,50 m und in der Breite O0,560 m, sein Flächen-
inhalt beträgt sonach (40,50 K O,560 -) 22,68 Om. Das ganze Stück wiegt 4,546 kg. Hieraus
berechnet sich das relative Gewicht zu * g — 200,18g.
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Im ersteren Falle ist die Waare, je nachdem sie unbedruckt oder bedruckt ist, der
Nr. 414569 oder der Nr. 41466, im zweiten Falle der Nr. 4145 bezw. der Nr. 41 466
des Zolltarifs zuzuweisen.
Es ist auch zulässig und der Einfachheit halber in der Regel vorzuziehen, an Stelle der genauen
Berechnung des relativen Gewichts nur eine Vergleichung des ermittelten Gewichts des Waarenstücks mit der-
jenigen Gewichtsmenge vorzunehmen, welche für den Flächeninhalt des Stücks, nach dem Verhältniß von
200 Gramm für den Quadratmeter berechnet, die tarifmäßige Unterscheidungsgrenze bildet. Bei der An-
wendung dieses Verfahrens berechnet sich im vorstehenden Beispiele zu 1 von dem mit 2895r6 m ermittelten
Flächeninhalt des Waarenstücks das Grenzgewicht auf (28,9375 X 200 -) 5 791,0 g und fällt sonach die
Waare, da das mit 2 950 g ermittelte Gewicht derselben hinter dem Grenzgewichte zurückbleibt, unter die
höheren Zollsätze der Unterpositionen 9. Im zweiten Beispiel berechnet sich von der mit 22,8 qm ermittelten
Fläche des Waarenstücks das Grenzgewicht auf (22,68 X 200 -) 4 536 g, die Waare fällt also, da das mit
4 8 g ermittelte Gewicht derselben das Grenzgewicht übersteigt, unter die geringeren Zollsätze der Unter-
positionen a.