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Die mit dem Verkauf von Reichs-Stempelmarken zu 1 Mark und 20 Pf. für die in der Tarifnummer 4
aisgssihren Schriftstücke beauftragten Amtsstellen bestimmt gleichfalls die Landesregierung und macht dieselben
öffentlich bekannt.
I. Aktien, Zu §s. 2 des Gesetzes.
keund 2 a. Die zu versteuernden Werthpapiere sind mit einer nach den anliegenden Mustern a oder b
schreibungen. doppelt ausgefertigten, von dem Steuerpflichtigen oder dessen Prokuristen unterzeichneten und mit genauer
# Angabe seines Standes und Wohnorts versehenen Anmeldung einer zuständigen Steuerstelle vorzulegen. Lose
Muer— oder von den Werthpapieren getrennte Zinskupons und Talons sind nicht mit vorzulegen. In der Anmel-
dung sind die Werthpapiere nach Gattung (Aktie, Interimsschein zu solcher, Schuldverschreibung 2c.), und
Benennung, sowie nach Serien, Littera und Nummern geordnet, aufzuführen.
Ausländische Werthpapiere, welche vor dem 1. Oktober 1881 ausgegeben sind und spätestens am
oster e. 29. Dezember desselben Jahres zur Abstempelung vorgelegt werden, sind nach dem anliegenden Muster c
uauaunzumelden.
2b. Nach Prüfung der Anmeldung setzt die Steuerstelle den Abgabenbetrag fest und zieht ihn ein.
Bei der Berechnung der Abgabe von ausländischen Werthpapieren, in welchen der Nennwerth in der fremden
und in deutscher Währung angegeben ist, bildet die letztere die Grundlage.
Die Abstempelung der Werthpapiere erfolgt erst, nachdem die festgestellte Abgabe gegen Quittung
bezw. Interimsquittung eingezahlt oder deponirt worden ist. Die Deponirung tritt ein, wenn die Abstempe-
lung der Papiere am Tage der Einzahlung der Steuer nicht mehr bewirkt bezw. beendet werden kann. Jede
Quittung muß, um gültig zu sein, von zwei Beamten vollzogen und in derselben der Tag der Buchung der
Steuer und die Nummer des Hebe= oder Anmelderegisters, unter welcher die Buchung erfolgt ist, von der
Steuerstelle angegeben sein. Die definitive Quittung ist auf ein Exemplar der Anmeldung zu schreiben.
Nach erfolgter Abstempelung erhält der Steuerpflichtige die Werthpapiere gegen Rückgabe der Empfangs=
bescheinigung, welche als Registerbelag bei der Steuerstelle verbleibt, ausgehändigt.
Kann die Abstempelung nicht sofort vorgenommen werden, so ist dem Ueberbringer das eine Exemplar
der Anmeldung, mit Empfangsbescheinigung versehen, zurückzugeben.
2c. Die Abstempelung erfolgt ausschließlich durch Aufdrücken des Reichsstempels auf der Vorderseite
des Werthpapiers. -
Die vor dem 1. Oktober 1881 ausgegebenen und spätestens am 29. Dezember 1881 zur Abstempe-
lung vorgelegten ausländischen Werthpapiere erhalten einen Stempelabdruck, welcher in einem von einem Kreise
umgebenen Vierpaß die deutsche Kaiserkrone, sowie ein Band mit der Werthbezeichnung zeigt, und dessen Ein-
fassung die Aufschrift „Reichs-Stempel-Abgabe“ und die Unterscheidungsnummer der betreffenden Abstempe-
lungsstelle trägt.
Der auf inländische und auf andere, als vorbezeichnete, ausländische Werthpapiere vermittelst Maschine
aufzudrückende Stempel besteht in einem verzierten aufrecht stehenden Rechteck, auf welchem sich der Reichsadler
und um denselben in kreisrunder Einfassung die Aufschrift „Reichs-Stempel-Abgabe“ befinden. Unter dem
Adler ruht ein kleiner, ebenfalls kreisrunder Schild mit dem Unterscheidungszeichen der betreffenden Ab-
stempelungsstelle. Der Stempel enthält keine Werthsangabe.
Eine Verwendung von Stempelmarken zu Werthpapieren findet nicht statt. .
2d. Auf Antrag und auf Kosten des Steuerpflichtigen kann der Aufdruck des Reichsstempels auf
die Werthpapiere auch bei der Reichsdruckerei erfolgen. Der Antrag ist in der Anmeldung (Nr. 2 a) zu stellen.
Die Steuerstelle zieht den Abgabenbetrag und einen die Kosten der Abstempelung deckenden Vorschuß von dem
Steuerpflichtigen ein, und ersucht unter Beifügung eines, gemäß der Vorschriften unter 2b mit Quittung über
Abgabe und Vorschuß versehenen Exemplars der Anmeldung die Reichsdruckerei um Abstempelung der Werth-
papiere. Der Antragsteller hat für die Einsendung der Werthpapiere an die Reichsdruckerei zu sorgen und
empfängt dieselben von dort unmittelbar zurück. Hin= und Rücksendung erfolgen auf seine Gefahr und Kosten.
Der Steuerstelle theilt die Reichsdruckerei eine Bescheinigung, daß die Abstempelung in Uebereinstim-
mung mit der zurückzusendenden Anmeldung erfolgt ist, unter Benachrichtigung von dem Betrage der Kosten
der Abstempelung mit. Die Steuerstelle nimmt diese Bescheinigung zu den Belägen ihres Registers und rechnet
nunmehr mit dem Steuerpflichtigen über den Vorschuß unter Rückzahlung des etwaigen Ueberschusses ab. Nach
Berichtigung der Kosten erhält der Steuerschuldner ein mit Quittung (Nr. 2b) versehenes Exemplar der An-
meldung zurück.