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Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen:
1. 2. 3. 4.
Lau- » »
fende wem bei Pfändung Bemerkungen.
Nr.
A. des Diensteinkommens
II.. Der Militär-Intendantur' 1 der Regiments-Kommandeure und der Komman-
des Armee-Korps. deure der selbständigen (nicht regimentirten)
Bataillone,
2 der Offiziere bei dem Pionier-Bataillon Nr. 13,
32der Auditeure, Zu Ziffer 4—6.
4|des Generalarztes und des bei diesem fungi= Bezüglich des Gar-
renden Assistenzarztes, der Garnisonärzte, sowie nisonarztes, der Gar-
des Korps-Stabsapothekers, nisonpfarrer und
5H der Garnisonpfarrer und Garnisonküster in Ab--Garnisonküster, sowie
sicht auf ihre Bezüge aus Militärfonds, des Platzmajors der
6K der Platzmajore, Festung Ulm linken
Ufers hat die Zustel=
lung an die Militär-
Intendantur des
XIV. Armee= Korps
in Karlsruhe zu er-
7 des Korps-Roßarztes beim Generalkommando, folgen.
8Eder Militär-Intendanturbeamten mit Ausnahme Wegen des Militär-
des Militär-Intendanten, Intendanten s. Alll;
9 der Beamten der Magazinverwaltungen, ebenso wegen der
10|der Beamten des Montirungsdepots, Beamten des Kriegs-
11|der Beamten der Garnisonverwaltungen, zahlamts.
12 der Militär-Baubeamten,
13,der Beamten der Garnisonlazarethe,
14 des Lehrers bei der Garnisonschule in Hohen-
asperg,
III.Dem Kriegsministerium. sämmtlicher übrigen unter den Nummern A l
und II nicht inbegriffenen Offiziere und Be-
amten der Militärverwaltung,
B. der Pension und des sonstigen aus
Militärfonds fließenden Einkommens
Dem Kriegsministeriim. 1 deir sämmtlichen mit Pension zur Disposition
gestellten Offiziere und Militärbeamten,
22 der sämmtlichen auf Ineaktivitätsgehalt oder
Wartegeld gesetzten Offiziere und Beamten
der Militärverwaltung,
3ä der sämmtlichen mit Pension gänzlich verab-
schiedeten Offiziere und Beamten der Militär-
verwaltung.
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