Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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verheirathet,  jedoch  darin  sich  zehn  Jahre  hindurch  ohne  Unterbrechung
aufgehalten  hat,  wobei  es  dann  auf  Konstituirung  eines  Domizils,  Verheirathung
  und  sonstige  Rechtsverhaͤltnisse  nicht  weiter  ankommen  soll.
Endlich  sind  die  genannten  Nerungen  zugleich  annoch  dahin  übereingekommen:
Können  die  resp.  Behörden  über  die  Derpflichtung  des  Staats,  dem  die
Uebernahme  angesonnen  wird,  der  in  der  Konvention  und  vorstehend  ausgestellten
  Kennzeichen  der  Verpflichtung  ungeachtet,  bei  der  darüber  stanfindenden
  Korrespondenz  sich  nicht  vereinigen,  und  ist  die  diesfälllge  Differenz
derselben  auch  im  diplomatischen  Wege  nicht  zu  beseitigen  gewesen;  so
wollen  beide  kontrahirende  Theile  den  Streirfall  zur  kompromissarischen
Entscheidung  eines  solchen  dritten  Deutschen  Bundesstaates  stellen,  welcher
  sich  mit  beiden  kontrahirenden  Theilen  wegen  gegenseitiger  Uebernahme
  der  Ausgewiesenen  in  denselben  Vertragsverhältnissen  befindet.

Die  Wahl  der  zur  Uebernahme  des  Kompromisses  zu  ersuchenden
Bundesregierung  bleibt  demjenigen  der  kontrahirenden  Theile  überlassen,
der  zur  Uebernahme  des  Ausgewiesenen  verpflichtet  werden  soll.

An  diese  drikte  Regierung  hat  sede  der  betheiligten  Regierungen
sedesmal  nur  eine  Darlegung  der  Sachlage,  wovon  der  andern  Reaürrung
  eine  Abschrift  nachrichtlich  mirzutheilen  ist,  in  kürzester  Frist  einzusenden.


Bis  die  schiedsrichterliche  Entscheidung  erfolgt,  gegen  deren  Inhalt
von  keinem  Theile  eine  weitere  Einwendung  zuldfsig  ist,  hat  derjenige
Staat,  in  dessen  Gebiet  das  auszuweisende  Individuum  beim  Entstehen
der  Differenz  sich  befunden,  die  Verpflichtung,  dasselbe  in  seinem  Gebiete
  zu  behalten.

Berlin,  den  16.  April  1839.

.  S

Koniglich  Preußisches  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Frh.  v.  Werther.

Worpehende  Ministerial-Erkldrung  wird,  nachdem  sie  gegen  eine  übereinstimmende

  Erkldrung  des  Herzoglich  Sachsen-Coburg-Gothaischen  Ministeriums  vom

29.  v.  M.  ausgewechselt  worden,  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Berlin,  den  16.  April.  1839.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
Frh.  v.  Werther.