Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

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S. 7. 
Die Polizeibehörde und der beamtete Thierarzt haben dafür Sorge zu tragen, daß der Besitzer der 
milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Thiere, beziehentlich der Vertreter des Besitzers, auf die Ueber- 
tragbarkeit des Milzbrandes auf Menschen und auf die gesährlichen Folgen eines unvorsichtigen Verkehrs mit 
den erkrankten Thieren und der Benutzung ihrer Produkte aufmerksam gemacht wird. 
Personen, welche Verletzungen an den Händen oder an anderen unbedeckten Körpertheilen haben, 
dürfen zur Wartung der erkrankten Thiere nicht verwendet werden. 
Unbefugten Personen ist der Zutritt zu den für die kranken oder der Seuche verdächtigen Thiere 
bestimmten Räumlichkeiten nicht zu gestatten. 
8. 8. 
Thiere, welche am Milzbrande erkrankt oder dieser Seuche verdächtig sind, dürfen nicht geschlachtet 
werden (8. 31 des Gesetzes). 
Jeder Verkauf oder Verbrauch einzelner Theile, der Haare, der Wolle, der Milch oder sonstiger 
Produkte von milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Thieren ist zu verbieten. 
8. 9. 
Wenn in einem weniger als 20 Stück enthaltenden Rindvieh= oder Schafviehbestande eines Gehöftes 
innerhalb acht Tagen mehr als ein Thier am Milzbrand erkrankt, so dürfen innerhalb der nächstfolgenden 
14 Tage Thiere des betreffenden Bestandes ohne polizeiliche Erlaubniß weder todt noch lebend über die Grenzen 
der Feldmark ausgeführt werden. 
Dieselbe Vorschrift findet Anwendung auf die Thiere eines 20 oder mehr Stück enthaltenden Rind- 
vieh= oder Schafviehbestandes eines Gehöftes, sowie auf die Thiere einer aus Rindern oder Schafen mehrerer 
Gehöfte bestehenden Herde, wenn in dem Bestande beziehentlich in der Herde innerhalb 8 Tagen mehr als 
der zehnte Theil am Milzbrand erkrankt. Wird die Erlaubniß zur Ueberführung der Thiere in einen anderen 
Polizeibezirk ertheilt, so ist die betreffende Polizeibehörde von der Sachlage in Kenntniß zu setzen. 
8. 10. 
Die Vornahme blutiger Operationen an milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Thieren ist 
nur approbirten Thierärzten gestattet und darf erst nach der erfolgten Absonderung der Thiere stattfinden. 
Eine Oeffnung des Kadavers darf ohne polizeiliche Erlaubniß nur von approbirten Thierärzten 
vorgenommen werden (8. 32 des Gesetzes). 
S. 11. 
Die Kadaver gefallener oder getödteter milzbrandkranker oder der Seuche verdächtiger Thiere müssen 
durch Anwendung hoher Hitzeegrade (Kochen bis zum Zerfall der Weichtheile, trockene Destillation, Verbrennen) 
oder sonst auf chemischem Wege sofort unschädlich beseitigt werden. Die hierdurch gewonnenen Produkte 
können frei verwendet werden. 
Wo ein derartiges Verfahren nicht ausführbar ist, erfolgt die Beseitigung der Kadaver durch Ver- 
graben, nachdem die Haut durch mehrfaches Zerschneiden unbrauchbar gemacht und die Kadaver mit roher 
Karbolsäure, Theer oder Petroleum begossen worden sind. 
Zur Vergrabung der Kadaver sind solche Stellen auszuwählen, welche von Pferden, Wiederkäuern 
und Schweinen nicht betreten werden und an welchen Viehfutter weder geworben, noch vorübergehend auf- 
bewahrt wird. 
Die Gruben sind von Gebäuden mindestens 30 m, von Wegen und Gewässern mindestens 3 m 
entfernt und so tief anzulegen, daß die Oberfläche der Kadaver von einer unterhalb des Nandes der Grube 
mindestens 1 m starken Erdschicht bedeckt wird. 
Die Abhäutung der Kadaver ist verboten (5. 33 des Gesetzes). 
§. 12. 
Bis zu ihrer unschädlichen Beseitigung sind die Kadaver so aufzubewahren, daß ihre Berührung 
durch andere Thiere verhindert wird. 
Auch kann die Bewachung der Kadaver von der Polizeibehörde angeordnet werden. 
Beim Transport müssen die Kadaver so bedeckt sein, daß kein Körpertheil sichtbar ist. 
Die Transportmittel (Wagen, Karren, Schleifen) müssen so eingerichtet sein, daß eine Verschnttung 
von Blut, blutigen Abgängen oder Exkrementen nicht erfolgen kann.
	        
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