Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

b. Rotzkranke 
Pferde. 
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kranken oder der Seuche verdächtigen Pferde mit anderen Pferden in Berührung gekommen, ob und wo die- 
selben erworben sind, und wer der frühere Besitzer war. 
Nach dem Ergebniß dieser Ermittelungen sind die etwa erforderlichen Maßregeln ohne Verzug zu 
treffen, und nöthigenfalls die anderen betheiligten Polizeibehörden von dem Ergebniß der Ermittelungen in 
Kenntniß zu setzen. 
§. 33. 
Läßt sich nach den ermittelten Thatumständen annehmen, daß eine größere Verbreitung der Rotz- 
krankheit in einer Gegend oder in einem Orte stattgefunden hat, so kann eine Revision sämmtlicher Pferde- 
bestände der Gegend oder des Ortes oder einzelner Ortstheile durch den beamteten Thierarzt von der Polizei- 
behörde angeordnet werden. 
8. 34. 
Die Polizeibehörde und der beamtete Thierarzt haben dafür Sorge zu tragen, daß der Besitzer oder 
der Vertreter des Besitzers eines rotzkranken oder der Seuche verdächtigen Pferdes auf die Gefahr der An- 
steckung durch unvorsichtigen Verkehr mit dem kranken Thiere aufmerksam gemacht wird. 
Der Wärter eines solchen Pferdes ist von jeder Dienstleistung bei anderen Pferden auszuschließen 
und darf nicht in dem Krankenstalle schlafen. Personen, welche Verletzungen an den Händen oder anderen 
unbedeckten Körpertheilen haben, dürfen zur Wartung des erkrankten Thieres nicht vewendet werden. 
8. 35. 
Erfolgt die Ermittelung des Seuchenausbruchs oder des Seuchenverdachts in Abwesenheit des leitenden 
Polizeibeamten, so hat der beamtete Thierarzt die sofortige Absperrung der kranken und der der Seuche ver- 
dächtigen, sowie die polizeiliche Beobachtung der der Ansteckung verdächtigen Pferde vorläufig anzuordnen. 
Von dieser Anordnung, welche dem Besitzer der Pferde oder dessen Vertreter durch protokollarische oder 
anderweitige schriftliche Eröffnung mitzutheilen ist, hat der beamtete Thierarzt sofort der Polizeibehörde eine 
Anzeige zu machen. 
In seinem Berichte an die Polizeibehörde hat derselbe die rotzkranken und die verdächtigen (8. 1 
Abs. 2 des Gesetzes) Pferde näher zu bezeichnen. 
§S. 36. 
Die Polizeibehörde hat von jedem ersten Seuchenverdacht und von jedem ersten Seuchenausbruche in 
einer Ortschaft, sowie von dem Verlaufe und von dem Erlöschen der Seuche dem General-Kommando des- 
jenigen Armeekorps, in dessen Bezirk der Seuchenort liegt, sofort schriftlich Mittheilung zu machen. Befindet 
sich an dem Seuchenorte eine Garnison, so ist die Mittheilung dem Gouverneur, Kommandanten oder Garnison- 
ältesten zu machen (s. 44 des Gesetzes). 
8. 37. 
Ist der Rotz bei Pferden festgestellt, so hat die Polizeibehörde, soweit erforderlich, nach vorgängiger 
zeemstep der zu leistenden Entschädigung, die unverzügliche Tödtung der Thiere anzuordnen (5§. 40 
des Gesetzes). 
Den Ausbruch der Rotzkrankheit hat die Polizeibehörde auf ortsübliche Weise und durch Bekannt- 
machung in dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte (Kreis-, Amtsblatt u. s. w.) zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Der Stall, in welchem sich rotzkranke Pferde befinden, ist an der Haupteingangsthür oder an einer 
sonstigen geeigneten Stelle mit der Inschrift: „Rotz“ zu versehen. 
8. 38. 
Bis zu ihrer Tödtung sind die rotzkranken Pferde so abzusperren, daß sie mit anderen Pferden nicht 
in Berührung kommen können. 
Die zur Wartung rotzkranker Pferde benutzten Geräthschaften dürfen vor erfolgter Desinfektion aus 
dem Absperrungsraume nicht entfernt werden. 
8. 39. 
Die Tödtung der rotzkranken Pferde muß an abgelegenen oder an anderen, von der Polizeibehörde 
für geeignet erachteten Orten erfolgen. Bei dem Transporte nach diesen Orten muß dafür Sorge getragen 
werden, daß jede Berührung der rotzkranken Pferde mit anderen Pferden vermieden wird.
	        
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