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Zahl. Bemerkungen.
6. Entmündigungssachen ............
7. Prozesse in Entmündigungssachens) ............
8.Aufgebotsverfahren.. ...........
9. Arreste und einstweilige Verfügungen")
10. Anträge außerhalb eines bei dem Gericht anhängigen Rechtsstreites)
11. Vertheilungsverfahren )
12. Zwangsversteigerungen von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens
13. Zwangsverwaltungen)) .......
14. Andere Anträge, betreffend Zwangsvollstreckung
b) Mündliche Verhandlungens:s)
Zahl der mündlichen Verhandlungen in n Sachen, welche anhängig geworden sind.
Z. in früheren Jahren .
5. im laufenden Jahre . ....
. a und 5 zusammen
darunter kontradiktorische Verhandlunggen
c) Einzelheiten:
1. Unter den im laufenden Jahre anhängig gewordenen Prozeßsachen (oben à
zu 3, 4, 5, 7, 9) gehörten zur Zuständigkeit.
4. des Konfuls VPVMVW...(()WWä..
5. des Konsulargerichts
2. Es fanden mündliche Vechandlungen zun-
Z. vor dem Konsul
5. vor dem Konsulargericht. .
Unter den Fällen zu 24 befanden. sich solche, in welchen der Konful
nach S. 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Juli 1879 an Stelle
des Konsulargerichts getreten war . .
II. Konkurssachen.
1. Es waren anhängig:?)
überjährige
diesjährige
zusammen
Davon sind beendet. ....
Es bleiben unbeendet
überjährige
diesjährige ....
zusammen
3) D. h. Klagen wes Anfechtung des Entmündigungsbeschlusses oder wegen Wiederaufhebung der Entmündigung
(§§. 605, 620, 624, 626 C. P. O.).
4) a. Mehrere Anträge auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, welche sich auf dieselbe
Hauptsache beziehen, werden mehrfach gezählt
b. Es sind auch diejenigen Sachen hier zu zählen, in welchen der Antrag auf Anordnung eines Arrestes oder
einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen ist.
5) Ausschließlich der Rechtshülfesachen, welche in dieser Uebersicht überhaupt nicht darzustellen sind.
0) Betreffend bewegliches Vermögen, insofern das Verfahren nicht (wie beim Konkurse, der Zwangsvollstreckung in
unbewegliches Vermögen, welche bewegliche r. inlulrr mit umfaßt), den Theil eines anderen selbständigen Verfahrens bildet.
1) 3. B. Administration, Sequestration, Revenüen-Beschlagnahme.
8) Termine, in welchen lediglich Entscheidungen verkündet worden sind, sowie andere Termine, welche ohne mündliche
Verhandlung erledigt worden sind, werden nicht mitgezählt.
5!) Als anhängig ist ein Konkursverfahren zu betrachten, sobald der Antrag auf Eröffnung desselben gestellt ist. Es
sind daher auch hier diejenigen Fälle mitzuzählen, in welchen der Antrag auf Konkurseröffnung zurückgewiesen worden ist, beziehungs-
weise in welchen über diesen Antrag noch kein Beschluß gefaßt worden ist.