Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

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4. Zoll= und Steuer-Wesen. 
  
An Stelle des Großherzoglich mecklenburgischen Hauptsteueramts zu Neubrandenburg ist zur Erhebung der 
Reichsstempelabgabe von Aktien, Renten= und Schuldverschreibungen (Ziffer 1 bis 3 des Tarifs zum Gesetz 
vom 1. Juli 1881, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben — Reichs-Gesetzblatt S. 185 —), 
von in= und ausländischen Lotterieloosen (Ziffer 5 des bezeichneten Tarifs) und zur Abstempelung dieser 
Urkunden für das Fürstenthum Ratzeburg mit Ausschluß der den Königlich preußischen Zoll= und Steuer- 
stellen zugewiesenen, im Herzogthum Lauenburg belegenen Enklaven das Großherzoglich mecklenburgische Haupt- 
steueramt in Schwerin ermächtigt worden (vergl. Central Blatt 1881 S. 399). 
  
5. Konsulat-Wesen. 
  
Zu wiederholten Malen ist das Unterstützungswesen der besonderen Aufmerksamkeit der Kaiserlichen Konsuln 
anempfohlen, und ihnen aufgegeben worden, Geldbeihülfen nur in dringenden Fällen zu gewähren. Die 
Erlasse haben indeß ihren Zweck so wenig erreicht, daß die Reichskasse nicht allein nicht entlastet, sondern 
im Gegentheil in immer stärkerem Maße durch solche Ausgaben in Anspruch genommen ist. 
Der Grund liegt zum Theil darin, daß die in der Allgemeinen Dienstinstruktion sowie in besonderen 
Erlassen enthaltenen Vorschriften nicht genügend beachtet sind, hauptsächlich aber darin, daß der Karakter 
der staatlichen Unterstützung immer mehr verkannt worden ist. Während eine Beihülfe aus öffentlichen Fonds 
nur in Fällen wirklicher und unverschuldeter Noth, bei Krankheit, Arbeitsunfähigkeit 2c. gewährt werden soll, 
und vor allem nur an Personen, die der Unterstützung nicht nur bedürftig, sondern auch würdig sind, wird 
hiervon seitens der Konsuln vielfach in dem Maße abgesehen, daß ihre Beihülfe sich allmälig zu einem 
Almosengeben gestaltet und dem Bettelunwesen Vorschub geleistet hat. 
Es ist bekannt und ein Gegenstand lauter Klage, daß von Deutschland aus die benachbarten Länder 
von Schaaren arbeitsscheuer, aller Mittel entblößter Menschen überzogen werden, die lediglich vom Bettel 
leben. Es sind zumeist diese Vagabonden, welche als „arme deutsche Reisende“ die Konsulate brandschatzen, 
und von der Privatwohlthätigkeit Almosen erpressen. Fast alle Unterstützungen, die im Betrage von einigen 
Mark von den Kaiserlichen Konsulaten gegeben und dem Auswärtigen Amt in Rechnung gestellt werden, an 
einzelnen Orten an hunderte von Personen im Jahr, sind solche Almosen, die bei Festhaltung der oben 
bezeichneten Gesichtspunkte nicht gewährt werden durften. Der Bettel, welcher gesetzlich mit Strafe bedroht 
ist, wird auf diese Weise gefördert, das Vagabondenthum, welches der Staat zu unterdrücken sich bemüht, 
und das unserer Nation zur Unehre gereicht, staatlich unterstützt. 
Wenn es auch nach Lage der Gesetzgebung nicht möglich ist, die wanderlustigen deutschen Abenteurer 
an dem Besuch fremder Länder zu verhindern, so haben die staatlichen Organe doch die Aufgabe, dem Un- 
wesen nach Kräften zu steuern, und vor allen Dingen die Pflicht, sich jeder Förderung desselben zu enthalten. 
Im Nachstehenden sind die Regeln bezeichnet, nach welchen, abgesehen von den bereits bestehen- 
den Vorschriften, die Kaiserlichen Konsuln bezüglich der Unterstützung Hülfsbedürftiger künftig zu ver- 
fahren haben, und deren strenge Befolgung ich ihnen im Interesse des vorgedachten Zweckes hiermit besonders 
zur Pflicht mache. 
1. Geldunterstützungen dürfen nur an Personen gegeben werden, welche sich durch vollgültige Legiti- 
mationspapiere als Reichsangehörige ausweisen. 
2. Sie sind nur in Fällen wirklicher und unverschuldeter Noth, insbesondere bei Krankheit oder 
Arbeitsunfähigkeit, und nur dann zu gewähren, wenn an dem Orte keine Behörden, Anstalten, 
Vereine 2c. vorhanden sind, denen die Unterstützungsbedürftigen zugewiesen werden können. 
3. Aus der Konsulatskasse dürfen keine Gelder an Arbeitsfähige gezahlt und überhaupt keine Unter- 
stützungen gewährt werden, welche den Karakter von Almosen haben. Bettler sind der Polizei- 
behörde des Orts, oder den Zwangsarbeitsanstalten, wo soche existiren, zuzuführen.
	        
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