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8. 76.
Im Falle der Auflösung oder Schließung der Innung sind die Innungsmitglieder verpflichtet, die
ordentlichen Beiträge für das laufende Vierteljahr [Halbjahr, Jahr], sowie die bereits umgelegten außer—
ordentlichen Beiträge an diejenigen zu zahlen, welchen die Abwickelung der Geschäfte der Innung obliegt
(5. 103 a. der Gewerbeordnung).
Die Verwendung des Innungsvermögens erfolgt nach den Vorschriften des §. 94 der Gewerbe-
ordnung mit der Maßgabe, daß eine Vertheilung des Reinvermögens unter die Mitglieder nur bis zu dem
Betrage der von denselben in den beiden letzten Jahren (1) vor der Auflösung oder Schließung entrichteten
Beiträge erfolgt.
Der verbleibende Rest des Vermögens fällt der Gemeinde (N.) mit der Bestimmung zu, daß das-
selbe zur Förderung des Lehrlingswesens des (Tischler-] Gewerbes in (JN.) zu verwenden ist (2).
u S. 76.
z a §. 103a. Abs. 3 der Gewerbeordnung darf bei eintretender Vertheilung des Reinvermögens keinem Berechtigten mehr
als der Gesammtbetrag der von ihm geleisteten Beiträge ausgezahlt werden. Das Statut kann aber weitere Beschränkungen
der Vertheilung festsetzen, und zur Vermeidung schwieriger Berechnungen erscheint es zweckmäßig, dieselbe auf den Betrag der
während einer bestimmten Reihe von Jahren geleisteten Beiträge zu beschränken.
2. Hier kann selbstverständlich auch die Verwendung für einen anderen Zweck festgesetzt werden.
2. Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 16. Mai d. I. beschlossen, daß dem Königlich preußischen Unter-
steueramte in Bielefeld im Hauptamtsbezirk Minden die Besugniß zur Abfertigung von Waaren der Po-
sütenen 22 * b, e und 1 des Zolltarifs zu anderen als den höchsten Zollsätzen der betreffenden Tarifpositionen
eigelegt werde.
Dem Königlich preußischen Untersteueramt zu Sagan im Hauptamtsbezirk Glogau ist die unbeschränkte Be-
fugniß zur Erledigung von Begleitscheinen I beigelegt worden.
Dem Königlich bayerischen Nebenzollamte zu Frankenthal im Hauptzollamts-Bezirk Ludwigshafen a./Rh. ist
die Befugniß zur Ausfertigung von Begleitscheinen 1 über die aus dem Reisstärkelager des Reisstärke-Fabrikanten
Reverdy (Firma IJ. B. Zwick) in Frankenthal zur Ausfuhr gelangenden Reisstärkesen dungen ertheilt worden.
Die Großherzoglich mecklenburgische Steuer-Rezeptur in Friedland wird zum 1. Juli d. J. in ein
Steueramt umgewandelt werden.
Bekanntmachung.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 16. Mai d. J. die nachstehend abgedruckten Abänderungen der
Instruktion für die Zollbeamten, betreffend die Nummer-Ermittelung der nach Position 2 c0 1, 2, z bezw.
22 a, b des Zolltarifs mit Staffelzöllen belegten baumwollenen bezw. leinenen Garne (vergl. Central-Blatt
für das Deutsche Reich 1879 S. 842 ff.) beschlossen: