Inhaltsverzeichnis : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

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Stalt  der  wirklichen  Auslagen  an  Reisekosten  nach  Orten  der  vorgedachten  Entsernung
  können  die  Beamtenklassen  III  und  IV  für  jedes  Kilometer  des  Hin=  und
Rückwegs  25  -,  jedoch  für  Hin=  und  Rückweg  zusammen  nicht  über  44.  die
Beamtenklasse  V  für  jedes  Kilometer  20  -,  jedoch  nicht  über  3  ¾  und  die  Beamtenklasse
  VI  für  jedes  Kilometer  10  -,  jedoch  nicht  über  1  1.50  berechnen,  ijnn  die
Besörderungskosten  mittelst  der  Post  oder  der  Eisenbahn,  wenn  solche  benutzt  wären.
sich  höher  belaufen  würden,  als  jene  Kilometergelder.  Letztere  werden  den  genannten
Beamten  auch  für  die  Weiterreise  von  einer  Eisenbahn=  oder  Poststation  gewährt.

Nach  demselben  Maßstabe  wird  die  Reisevergütung  gewährt,  wenn  bei  mehrtägigen
  Dienstreisen  der  Ort  der  Amtsverrichtung  wechselt  oder  wenn  die  Amtsverrichiung
  in  einem  Orte,  in  welchem  nicht  übernachtet  werden  kann,  mehrere  Tage
dauert  und  daher  zum  Zwecke  der  Uebernachtung  die  Reise  nach  einem  Nachbarorte
und  wieder  zurück  erforderlich  wird.

Außer  bei  Waldbezirken  wird  die  Entfernung  von  Ort  zu  Ort  berechnet  obne
Rücksicht  auf  die  elwaige  nähere  oder  fernere  Lage  der  Stelle  der  Verrichtung
innerhalb  eines  Gemeindebezirks.

8.  Sl.

Wo  Eisenbahnen  und  Postverbindungen  bestehen,  sind  diese  zu  Dienstreisen  zu
benutzen,  fafls  nicht  durch  besondere  Umstände,  im  Inieresse  des  Dienstes,  diese  Benutzung
  ausgeschlossen  ist.

Bei  Eisenbahnfahrten  sind  die  Beamten  der  I.  Klasse  zur  Benutzung  der
I.  Wagenklasse  und  die  Beamien  der  II.  bis  IV.  Klasse  zur  Benußung  der  2.  Wagenklasse
  berechtigl;  andere  Beamie  haben  sich  der  3.  Wagenklasse  zu  bedienen.

Neben  den  Reisekosten  werden  noch  die  Aufwendungen  an  Ueberfracht  für  das
Gepäck  und  bei  den  Beamtenklassen  I  bis  V  die  wirklich  entstandenen  Nebenkosten
beim  Zu  und  Abgang  an  Eisenbahnen  erstattet.

8.  82.

Wenn  die  Eisenbahn  und  die  Post  nicht  benußzt  werden  können,  sind  die  Beamten
  der  lI.  bis  IV.  Klasse  berechtigt,  einen  Wagen  mit  2  Pferden,  die  Beamten
der  V.  Klasse  aber  nur  einen  einspännigen  Wagen  zu  benupzrn.

S.  83.  ,

Mehrerchanste,welchebeieinemauswärtigenDienstgeschäftebell)ciligtstssd,
haben,  soweit  thunlich,  einen  gemeinschaftlichen  Wagen  zu  benutzen.  Die  in  §.  80.
Abs.  3  erwähnten  Kilometergelder  können  in  diesem  Falle  von  den  belheiligten  Beamten
  nicht  in  Ansaßz  gebracht  werden.