— 279 —
II
§. 2 (des Regulativs, die fortlaufenden Konten in Lübeck betreffend, vom 16. Juli 1868
bezw. 7. Januar 1878).
Die Bewilligung eines fortlaufenden Kontos kann sich auf folgende Waaren erstrecken: baumwollene
Waaren; Waaren aus Wolle oder anderen Thierhaaren; Leinenwaaren; seidene und halbseidene Waaren;
Kleider, Leibwäsche und Putzwaaren; Gewebe aller Art mit Kautschuck überzogen, getränkt u. s. w.; kurze
Waaren; lederne Handschuhe; Stroh= u. s. w. Hüte; gefüttertes Pelzwerk; feine Waaren aus weichem Kaut-
schuck; feine Eisenwaaren; sowie auf die in der Anlage A verzeichneten Waaren.
Der obersten Landesfinanzbehörde bleibt es indeß überlassen, soweit sich ein Bedürfniß dazu ergiebt,
auch diejenigen Waaren, welche auf Meßplätzen zum sortlaufenden Konto verstattet sind, ferner auch andere,
als die oben verzeichneten Waaren zur Kontirung zuzulassen.
Die Vergünstigung ist an die nachstehend zu a und b angegebenen Bedingungen geknüpft:
a) Die Menge der im Konto von einem Jahre zum anderen, d. h. von einem jährlichen Konto-
abschluß bis zum anderen (§F. 29) zur Anschreibung gelangten Waaren muß mindestens betragen:
1. bei Waaren aus Baumwolle der Tarifnummer 2 d„bis z, bei Waaren aus Pferdehaaren der
Tarifnummer 11 b (mit Ausnahme der Noßhaargeflechte und Spitzen) und bei Waaren aus
Wolle oder anderen Thierhaaren der Tarifnummer 41 dz und 4
7500 kg;
2. bei Eisenwaaren der Tarifnummer 6 e 3
7500 kg;
3. bei Leibwäsche der Tarifnummer 18 e, bei leinenen Waaren der Tarifnummer 22e;z bis 8, I, g
und bei Waaren aus Wolle oder anderen Thierhaaren der Tarifnummer 41 d# und
6 000 kg;
4. bei feinen Waaren aus weichem Kautschuck, bei Geweben aller Art mit Kautschuck überzogen,
getränkt oder durch Zwischenlagen aus Kautschuck verbunden, oder mit eingeklebten Kautschuck-
fäden, bei Geweben aus Kautschuckfäden in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien und bei
Strumpf= und Posamentierwaaren in Verbindung mit Kautschuckfäden: Tarifnummer 17 d unde
6 000 kg;
5. bei seidenen und halbseidenen Waaren der Tarifnummer 30 e und f#, bei Kleidern und Putz-
waaren der Tarifnummer 18 a, b, c, d, f, g, bei zugerichteten Schmuckfedern der Tarif-
nummer 11 g, bei Baumwollenwaaren der Tarifnummer 2 d4 bis e, bei Noßhaargeflechten
und Spitzen der Tarifnummer 11 b, bei leinenen Waaren der Tarifnummer 22 h und i, bei
Wollenwaaren der Tarifnummer 41 d# unds, bei kurzen Waaren der Tarifnummer 20 a, b, c,
bei ledernen Handschuhen der Tarifnummer 21 e und bei Stroh= 2c. Hüten der Tarifnummer 35 d
2250 kg;
6. bei den nicht unter die Kategorien 1 bis 5 gehörigen, zur Kontirung zugelassenen Waaren
' 12 000 kg.
b) Die Menge der im Laufe des Jahres abgesetzten (durchgeführten oder in das Zollgebiet ver-
kauften) Waaren muß mindestens betragen:
zu a11. 2000 kg,
zu 2 2750.
zu 3 1750 =
zu 44 1 500 =
zu 55 500 =
zu 6 2750 =
Hierbei treten folgende nähere Bestimmungen ein:
1. Behufs Beurtheilung der Kriterienerfüllung bei nach der Stückzahl zu verzollenden Hüten ist
Wt der Hüte aus dem Zollwerth, nach dem Verhältniß von 300 Mark = 100 kg,
zu berechnen.
2. Der bei dem jedesmaligen Kontoabschluß verbleibende Bestand gelangt in dem folgenden Konto
wieder zur Anschreibung.
3. Wenn ein Kontolager mehrere Waarenkategorien umfaßt, so werden die vorstehend angegebenen
Bedingungen als erfüllt angesehen, sofern für den hauptsächlichsten Geschäftszweig die Mengen
Anla
(na ge 4.
Mithen
Tück).