— 265 —
Die Herren Amtsvorsteher mache ich auf den in Stück 26 Seite 205 des Regie -Amts
27. Juni 1914 veröffentlichten Erlaß des Herrn Minikters für Handel und Gewerbe über blenrtevienenislattes vomder
Firma Fischer u. Foß in Altona-Ottensen ergebenst aufmerksam. -
Rummessburg, den 29. Juri 1914 Der Landrat, von Trebra.
Der Amtsvorneher von Pattkamer in Treblin ist von seiner Reise zurückgekehrt und har die Amsgeschäfte
wieder übernommen.
Rummelsbura, den 29. Juni 1914. Der Landrat, von Trebra.
Oer Esgentümer Friedrich Nemi## in Neukoleglop ist zum Gemeinoevorsteher und der Eigentämmer
Hermann Reck daselbst zum I. Schöffen der Gemeinde Neukolziglow gewählt beide von mir beftätigt und für ihre
Nemter vereidigt worden.
Rummelsburg, den 29. Juni 1914. Der Landrat, von Trebra.
—.——
Der Regierungspräsident. Köslin, den 19. Juni 1914.
I. R 17. 21. 22. 20.
Der Mannschaftswettkampf um den von meinem Herrn Amtsvorgänger im Jahre 1912 gestifteten
Staats-Wanderprets soll auch in diesem Jahre am Sedantage oder an dem Sonntage vor- oder nachher stattfinden.
Indem ich binsichtlich der allgemetnen Benimmungen hierzu auf die hiesige Rundverfügung von 14. Jant 1912
1 R 6. 22. 21 verweise, bemerk= ich zur Vermeitdung von Z vetfeln, wie si= gelegentlich des vorjährigen Wettkampfes
in zwei Fällen aufgetreten sind, das nachfolgende.
Minisi colielbesibewerbsberecheigt sind alle Vereinigungen der schulentlassenen männlichen Jugend — im Sinne des
aehieier in vom 18. Januar 1911 —, welche den Octsausschüssen oder Kreisausschüssen für Jugendpflege
s dürfen hiernach junge Leute im Alter vo — ren, die Schüler au
ähnlichen rangtalten sind, nicht am Wettkampfe teimnehon 14 20 Jahren, f Gymnasien oder
us eschlossen ist ferner das Ausleihen von Mttgliedern eines Vereins an einen andern und d
Hinzuzlehen Fremder zur Spielmannschaft Die Tellnehm#r am Wettkampfe müssen ferner ordnungsgemen
*ss er Vereinssatzung Mitglieder der Jugendvereintgung sein. Enthält die Satzung keine besondere Bestimmung
* * von wann ab die Zugehörigkeit zum Vereine rechnet, so bestimme ich hiermit, daß nur solche Vereins.
glueder am Wettkampfe tetlnehmen dürfen, die bereits 6 Wochen vor dem Wettkampf dem Verein beigetreten sind.
Verstöße hieraegen haben den Ausschluß des betreffenden Vereins im Wettkampfe zur Folge.
Wie in den Vorjahren besteht auch in diesem Jahre die Wetikampfmannschaft aus 7 Teilnehmern.
bestehend auiis Wettkampfform setze ich für den diesjährigen Sedanwettkampf einen Mannschaftswettkampf,
1. Wettweitsprung,
2. Wettkugelstoßen, wie im Vorjahre
3. Etlbotenlauf und
4. Schleuderballweitwerfen fest.
erner bestimme ich, daß jede der 4 Vereinigungen die zum Schlußkampf kommen, eine Freillbung und
ein Schleuderballspiel — wie im Vorjahre — als Pflichtübungen vorführen.
d Die Wettkampfordnung, die Wertung der einzelnen Kämpfe, die Regeln des Schleuderballspiels und
ie Fretübungen, unter welchen letzteren die obenvorgeschriebene Freiübung von den einzelnen Vereinen ausgewählt
beeknen kann, sind in meinem Auftrage in der diesjährtgen Nr. 5 der „Jugendpflege“ bekannt gegeben, es ist
ach zu verfahren.
hab " geten bemerka ich, daß ich denjenigen Kreisen, welche bet mir einen entsprechenden Antrag gestellt
2 en, ein zwiites Banner für den Sedanwettkumpf in diesem Jahre über weisen werde, in dem ich es dem dortigen
retsausschufse für Jugendpflege Überlasse, ob er das zweite Banner nur für den Wettkampf der ländlichen
Gereine bestimmen oder nach einer anderen, den dortigen Verhältnissen entsprechenden, Vertetlungswetse einer
ruppe von Vereinen vorbehalten oder aber ohne Beschränkung der Konkurrenz auskämpfen lassen will.
Die Wettkampfbedingungen sollen für beide Banner die gleichen setn.
hab Schließlich bestimme ich, daß diejenigen Vereine, welche ein Banner dreimal hintereinander gewonnen
en, dauernd das Etgenrum an diesem erwee sollen. der gies Ranzwerfn
Im übrigen verweise ich auf die Bestimmungen der Hlesigen Rundverfügung über den vorjzährigen
Schawweitse * 15. Juli 1913 I R 17. 21. 22. 20 und ersuche auch dieses Jahr hiernach zu arlsanen
en in dieser Verfügung angeordneten Agzelgen über das Ergebnis der Ausscheidungskämpfe und des Endkampfes
sehe ich bis zum 20. August d. Is. und bis zum 30. September d. Is. entgen.
.. Freiher v. Zedlitz.
G. N Abdruck bringe ich hierdurch unter Hinweis auf die Bekanntmachung des Kreisjugendpflegers Lehrers
Ju imz hier im Rummelsburger Kretsblatt Nr. 46 pro 1914 (S. 233—235 zur Kenntunts der Vereine welche
ist bendpflege betreiben. Die Verfügung des Herrn Regierungspräsidenten vom 14. Juni 1912 — 1 R 6. 22. 21.
en Jugendpflegevereinen durch Schreiben vom 7. Jult 1912 — I J. Nr. 4403 — mitgeteilt worden.
für den Der Kreis Rummelsburg erhält alse in diesem Jahre ein zweites Bauner, welches
falftete Wettkampf unter den Vereinen im ländlichen Teile des Kreises bestimmt ist. Das im Jahre 1912 gee
Banner bleibt den Vereinen der Stadt Rummelsburg.