Volltext : Rummelsburger Kreisblatt. 69. Jahrgang 1914 (69)

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Die  Herren  Amtsvorsteher  mache  ich  auf  den  in  Stück  26  Seite  205  des  Regie  -Amts
27.  Juni  1914  veröffentlichten  Erlaß  des  Herrn  Minikters  für  Handel  und  Gewerbe  über  blenrtevienenislattes  vomder
  Firma  Fischer  u.  Foß  in  Altona-Ottensen  ergebenst  aufmerksam.  -
Rummessburg,  den  29.  Juri  1914  Der  Landrat,  von  Trebra.

Der  Amtsvorneher  von  Pattkamer  in  Treblin  ist  von  seiner  Reise  zurückgekehrt  und  har  die  Amsgeschäfte

  wieder  übernommen.
Rummelsbura,  den  29.  Juni  1914.  Der  Landrat,  von  Trebra.

Oer  Esgentümer  Friedrich  Nemi##  in  Neukoleglop  ist  zum  Gemeinoevorsteher  und  der  Eigentämmer
Hermann  Reck  daselbst  zum  I.  Schöffen  der  Gemeinde  Neukolziglow  gewählt  beide  von  mir  beftätigt  und  für  ihre
Nemter  vereidigt  worden.

Rummelsburg,  den  29.  Juni  1914.  Der  Landrat,  von  Trebra.

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Der  Regierungspräsident.  Köslin,  den  19.  Juni  1914.
I.  R  17.  21.  22.  20.

Der  Mannschaftswettkampf  um  den  von  meinem  Herrn  Amtsvorgänger  im  Jahre  1912  gestifteten
Staats-Wanderprets  soll  auch  in  diesem  Jahre  am  Sedantage  oder  an  dem  Sonntage  vor-  oder  nachher  stattfinden.
Indem  ich  binsichtlich  der  allgemetnen  Benimmungen  hierzu  auf  die  hiesige  Rundverfügung  von  14.  Jant  1912
1  R  6.  22.  21  verweise,  bemerk=  ich  zur  Vermeitdung  von  Z  vetfeln,  wie  si=  gelegentlich  des  vorjährigen  Wettkampfes
in  zwei  Fällen  aufgetreten  sind,  das  nachfolgende.

Minisi  colielbesibewerbsberecheigt  sind  alle  Vereinigungen  der  schulentlassenen  männlichen  Jugend  —  im  Sinne  des
aehieier  in  vom  18.  Januar  1911  —,  welche  den  Octsausschüssen  oder  Kreisausschüssen  für  Jugendpflege
s  dürfen  hiernach  junge  Leute  im  Alter  vo  —  ren,  die  Schüler  au
ähnlichen  rangtalten  sind,  nicht  am  Wettkampfe  teimnehon  14  20  Jahren,  f  Gymnasien  oder
us  eschlossen  ist  ferner  das  Ausleihen  von  Mttgliedern  eines  Vereins  an  einen  andern  und  d
Hinzuzlehen  Fremder  zur  Spielmannschaft  Die  Tellnehm#r  am  Wettkampfe  müssen  ferner  ordnungsgemen
*ss  er  Vereinssatzung  Mitglieder  der  Jugendvereintgung  sein.  Enthält  die  Satzung  keine  besondere  Bestimmung
*  *  von  wann  ab  die  Zugehörigkeit  zum  Vereine  rechnet,  so  bestimme  ich  hiermit,  daß  nur  solche  Vereins.
glueder  am  Wettkampfe  tetlnehmen  dürfen,  die  bereits  6  Wochen  vor  dem  Wettkampf  dem  Verein  beigetreten  sind.

Verstöße  hieraegen  haben  den  Ausschluß  des  betreffenden  Vereins  im  Wettkampfe  zur  Folge.

Wie  in  den  Vorjahren  besteht  auch  in  diesem  Jahre  die  Wetikampfmannschaft  aus  7  Teilnehmern.
bestehend  auiis  Wettkampfform  setze  ich  für  den  diesjährigen  Sedanwettkampf  einen  Mannschaftswettkampf,

1.  Wettweitsprung,
2.  Wettkugelstoßen,  wie  im  Vorjahre
3.  Etlbotenlauf  und
4.  Schleuderballweitwerfen  fest.
erner  bestimme  ich,  daß  jede  der  4  Vereinigungen  die  zum  Schlußkampf  kommen,  eine  Freillbung  und
ein  Schleuderballspiel  —  wie  im  Vorjahre  —  als  Pflichtübungen  vorführen.
d  Die  Wettkampfordnung,  die  Wertung  der  einzelnen  Kämpfe,  die  Regeln  des  Schleuderballspiels  und
ie  Fretübungen,  unter  welchen  letzteren  die  obenvorgeschriebene  Freiübung  von  den  einzelnen  Vereinen  ausgewählt
beeknen  kann,  sind  in  meinem  Auftrage  in  der  diesjährtgen  Nr.  5  der  „Jugendpflege“  bekannt  gegeben,  es  ist
ach  zu  verfahren.
hab  "  geten  bemerka  ich,  daß  ich  denjenigen  Kreisen,  welche  bet  mir  einen  entsprechenden  Antrag  gestellt
2  en,  ein  zwiites  Banner  für  den  Sedanwettkumpf  in  diesem  Jahre  über  weisen  werde,  in  dem  ich  es  dem  dortigen
retsausschufse  für  Jugendpflege  Überlasse,  ob  er  das  zweite  Banner  nur  für  den  Wettkampf  der  ländlichen
Gereine  bestimmen  oder  nach  einer  anderen,  den  dortigen  Verhältnissen  entsprechenden,  Vertetlungswetse  einer
ruppe  von  Vereinen  vorbehalten  oder  aber  ohne  Beschränkung  der  Konkurrenz  auskämpfen  lassen  will.

Die  Wettkampfbedingungen  sollen  für  beide  Banner  die  gleichen  setn.
hab  Schließlich  bestimme  ich,  daß  diejenigen  Vereine,  welche  ein  Banner  dreimal  hintereinander  gewonnen

en,  dauernd  das  Etgenrum  an  diesem  erwee  sollen.  der  gies  Ranzwerfn

Im  übrigen  verweise  ich  auf  die  Bestimmungen  der  Hlesigen  Rundverfügung  über  den  vorjzährigen
Schawweitse  *  15.  Juli  1913  I  R  17.  21.  22.  20  und  ersuche  auch  dieses  Jahr  hiernach  zu  arlsanen

en  in  dieser  Verfügung  angeordneten  Agzelgen  über  das  Ergebnis  der  Ausscheidungskämpfe  und  des  Endkampfes
sehe  ich  bis  zum  20.  August  d.  Is.  und  bis  zum  30.  September  d.  Is.  entgen.
..  Freiher  v.  Zedlitz.
G.  N  Abdruck  bringe  ich  hierdurch  unter  Hinweis  auf  die  Bekanntmachung  des  Kreisjugendpflegers  Lehrers
Ju  imz  hier  im  Rummelsburger  Kretsblatt  Nr.  46  pro  1914  (S.  233—235  zur  Kenntunts  der  Vereine  welche
ist  bendpflege  betreiben.  Die  Verfügung  des  Herrn  Regierungspräsidenten  vom  14.  Juni  1912  —  1  R  6.  22.  21.
en  Jugendpflegevereinen  durch  Schreiben  vom  7.  Jult  1912  —  I  J.  Nr.  4403  —  mitgeteilt  worden.
für  den  Der  Kreis  Rummelsburg  erhält  alse  in  diesem  Jahre  ein  zweites  Bauner,  welches
falftete  Wettkampf  unter  den  Vereinen  im  ländlichen  Teile  des  Kreises  bestimmt  ist.  Das  im  Jahre  1912  gee
  Banner  bleibt  den  Vereinen  der  Stadt  Rummelsburg.