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g. Dem Prober soll eine Einrichtung (Pendelzeiger, Wasserwaage) beigegeben sein, vermittelst deren
die horizontale Lage seiner Fußebene kontrolirt, und durch welche hinreichend verbürgt werden kann, daß das
Petroleumgefäß bei seiner Füllung, und überhaupt der Prober bei seinen Anwendungen dieselbe Lage zu
einer wagerechten Ebene hat, wie bei der amtlichen Prüfung.
h. An dem Prober oder in dem zu seinem Transport dienenden Umschlußkasten soll eine Vorkehrung
getroffen sein, vermittelst deren während des Probens durch eine vorgestellte Glasplatte der Athem des Be-
obachters von der Zündungsflamme abgehalten werden kann.
8. 3.
1. Die nähere Untersuchung, ob ein auf Grund von §. 2 zur amtlichen Prüfung zugelassener
Petroleumprober die entsprechende Beglaubigung empfangen darf, erstreckt sich
a) zt die Einhaltung der in der Bekanntmachung vom 20. April 1882 vorgeschriebenen Ab-
messungen;
b) auf die Einhaltung des für die Leistung des Triebwerkes vorgeschriebenen Zeitverlaufs;
I) auf die Vorschriftsmäßigkeit der Einrichtungen und die Richtigkeit der Angaben der zu dem Prober
gehörigen Thermometer;
4) auf die Richtigkeit der von dem Prober angezeigten Entflammungspunkte;
e) auf die Richtigkeit der Angaben des eventuell dem Prober beigegebenen Metallbarometers.
2. a. Die unter lo vorgeschriebene Prüfung der Thermometer soll in Betracht der kurz nach ihrer
Anfertigung besonders starken Veränderlichkeit ihrer Angaben nicht früher als vier Wochen nach ihrer Ein-
lieferung in Angriff genommen werden. Es ist jedoch gestattet, die Thermometer früher einzuliefern als die
Petroleumprober, für welche sie bestimmt sind.
b. Die unter 14 vorgeschriebene Prüfung soll nicht vor Beendigung der unter 1a, b, c an-
gegebenen Prüfungen vorgenommen werden. Sie unterbleibt überhaupt, sobald bei jenen Prüfungen sich Ab-
weichungen ergeben haben, welche nach §. 4 unzulässig sind.
8. 4.
Die Beglaubigung eines Petroleumprobers darf nur dann erfolgen, wenn die nach den Vestimmungen
des §. 3 ausgeführten Prüfungen ergeben haben, daß derselbe den folgenden zahlenmäßigen Vor-
schriften genügt.
1. Bei denjenigen Abmessungen des Probers, für welche in der Bekanntmachung vom 20. April d. IJ.
bestimmte Zahlenwerthe vorgeschrieben sind, dürfen sich im Zuviel oder im Zuwenig keine stärkeren als die
nachstehend angegebenen Abweichungen vorfinden:
a) bei der Materialstärke (Wandstärke) aller Metalltheiee.. 0)) mm,
b) bei der Mündungsweite der Dochttüllel · 0,2-
c)betdenAbmessungenderOeffnungender Deckelplatte und der entsprechenden Durch-
brechungen des Drehschiebers 0,
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d) bei dem Abstande der Spitze der Füllungsmarke vom oberen Rande des Petroleumgefäßes 0,
e) bei dem Abstande des tiefstliegenden Punktes der Innenkante der Tüllenmündung von
der oberen Fläche der Deckelplatte, gemessen bei der größten durch den Drehschieber
zu bewirkenden Neigung der Lampe 0 „
f) bei der Materialstärke (Wandstärke) der Ebonittheile . —
g) bei allen unter a bis k nicht aufgeführten Abmessungen des Gesäsdeser und des Dreh-
schiebers sowie aller mit diesen fest verbundenen Theile 1,0 „
h) bei dem Abstande der Mitte der Kugel des Thermometers t vom Ende seines Ansatz-
rohres, sowie bei dem Abstand der Mitte derselben Kugel von der unteren Fläche der
Deckelplatte (der vorschriftsmäßige Werth des letzteren Abstandes berechnet sich aus den
in der Bekanntmachung vom 20. April d. J. angegebenen Abmessungen und der da-
selbst angegebenen Neigung des betreffenden Ansatzrohres zu 32 mm) . . Lo
i) bei allen anderen unter a bis h nicht aufgeführten Abmessungen. . .. . 20 4
2. Der Zeitverlauf der Bewegung des Drehschiebers durch das Triebwerk darf von dem vorgeschrie benen
Werthe im Zuviel oder im Zuwenig nicht mehr als 0,2 Zeitsekunden abweichen.
3. Die Skalen der Thermometer, deren Striche zu beiden Seiten der Quecksilberröhre in nicht unter-
brochenem Zuge sichtbar sein sollen, dürfen keine derartigen Theilungsfehler zeigen, daß benachbarte Skalen-