54 Reichsgerichtliche Entscheidungen.
Anordnung der Vorlage der Handelsbücher;
Konsequenzen. Hat das Gericht, wozu
es nach dem jetzt noch geltenden Art. 37 Abs. 1
H. — vgl. § 13 Abs. 2 EG. zur CPO., Entsch.
des RE. Bd. XV S. 379. — befugt ist, die Vorlage
der Handelsbücher einer Partei angeordnet, so
darf sich dasselbe bei der Nichtvorlage derselben nicht
beruhigen. Vielmehr hat der Vorlegungspflichtige,
welcher den Besitz der Urkunde verneint, nach § 391
CPO. den Editionseid zu leisten, bei Vermeidung
der in § 392 das. vorgesehenen Rechtsfolgen. Für
die Anordnung der Leistung des Editionseides bedarf
es nicht erst eines ernenten Antrages der Gegenpartei;
dieser Antrag ist vielmehr schon in der Antretung
des Urkundenbeweises enthalten. Es erhellet
dieses auch aus dem Wortlaute des 392 und
daraus, daß im § 391 ein erneuter Antrag nicht
efordert kr. Va. auch die Motive zum Entwurf
der CPO. S. 268. I. Sen. 61|87. Urth. vom
6. April 1887.
Auf den Antrag aus 8291 CPO. findet
kein Versäumnißverfahren statt. Es darf
daher der Antrag auf Berichtigung des Thatbestandes
nicht aus dem Grunde zurückgewiesen werden, weil
der Vertreter des Antragsstellers im anberaumten
Verhandlungstermine ausgeblieben sei. Wenn auch
über einen derartigen Antrag nur nach vorgängiger
mündlicher Verhandlung entschieden werden kann, so
findet doch dabei kein Versäumnißverfahren statt, es
hat vielmehr das angegangene Gericht über das
vorgebrachte schriftliche Gesuch selbst in Abwesenheit
de5 Antragstellers oder beider Parteien zu befinden.
Vgl. Gaupp, Comm. zur CPO. 8§ 291. III. Sen.
78/87. Urth. vom 24. Juni 1887.
Kann der richterliche Eid dem Nebenintervenienten
auferlegt werden? Wie der