Inhaltsverzeichnis : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 54. (54e)

54  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

Anordnung  der  Vorlage  der  Handelsbücher;
  Konsequenzen.  Hat  das  Gericht,  wozu
es  nach  dem  jetzt  noch  geltenden  Art.  37  Abs.  1
H.  —  vgl.  §  13  Abs.  2  EG.  zur  CPO.,  Entsch.
des  RE.  Bd.  XV  S.  379.  —  befugt  ist,  die  Vorlage
  der  Handelsbücher  einer  Partei  angeordnet,  so
darf  sich  dasselbe  bei  der  Nichtvorlage  derselben  nicht
beruhigen.  Vielmehr  hat  der  Vorlegungspflichtige,
welcher  den  Besitz  der  Urkunde  verneint,  nach  §  391
CPO.  den  Editionseid  zu  leisten,  bei  Vermeidung
der  in  §  392  das.  vorgesehenen  Rechtsfolgen.  Für
die  Anordnung  der  Leistung  des  Editionseides  bedarf
  es  nicht  erst  eines  ernenten  Antrages  der  Gegenpartei;
  dieser  Antrag  ist  vielmehr  schon  in  der  Antretung
  des  Urkundenbeweises  enthalten.  Es  erhellet
dieses  auch  aus  dem  Wortlaute  des  392  und
daraus,  daß  im  §  391  ein  erneuter  Antrag  nicht
efordert  kr.  Va.  auch  die  Motive  zum  Entwurf
der  CPO.  S.  268.  I.  Sen.  61|87.  Urth.  vom
6.  April  1887.

Auf  den  Antrag  aus  8291  CPO.  findet
kein  Versäumnißverfahren  statt.  Es  darf
daher  der  Antrag  auf  Berichtigung  des  Thatbestandes
nicht  aus  dem  Grunde  zurückgewiesen  werden,  weil
der  Vertreter  des  Antragsstellers  im  anberaumten
Verhandlungstermine  ausgeblieben  sei.  Wenn  auch
über  einen  derartigen  Antrag  nur  nach  vorgängiger
mündlicher  Verhandlung  entschieden  werden  kann,  so
findet  doch  dabei  kein  Versäumnißverfahren  statt,  es
hat  vielmehr  das  angegangene  Gericht  über  das
vorgebrachte  schriftliche  Gesuch  selbst  in  Abwesenheit
de5  Antragstellers  oder  beider  Parteien  zu  befinden.
Vgl.  Gaupp,  Comm.  zur  CPO.  8§  291.  III.  Sen.
78/87.  Urth.  vom  24.  Juni  1887.

Kann  der  richterliche  Eid  dem  Nebenintervenienten
  auferlegt  werden?  Wie  der