Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

MII.  259

IX.  Die  Telegraphenanstalten  können  die  mit  der  Post  weiter  zu  befördernden  Tele—
gramme  bei  den  Postanstalten  ohne  Rücksicht  auf  die  Schalterdienststunden  zu  jeder  Zeit
der  Dienstbereitschaft  aufgeben;  diese  Sendungen  sind  unter  allen  Umständen  mit  der  nächsten
betreffenden  Post  zu  befördern.

X.  Die  Briefkästen  an  und  in  den  Posthäusern  werden  vor  dem  Abgange  jeder  Post,
zu  den  außerhalb  der  gewöhnlichen  Dienststunden  abgehenden  Posten  auch  noch  vor  deren
Abgang  geleert.  Sendungen,  die  in  Briefkästen  fern  vom  Posthause  gelegt  werden,  werden
mit  der  nächsten  Post  befördert,  vor  deren  Schluß  (VI)  sie  nach  der  gewöhnlichen  Zeit  der
Leerung  der  Briefkästen  zur  Postanstalt  gelangen.  Die  Briefkästen  auf  den  Bahnhöfen
werden  möglichst  kurz  vor  dem  planmäßigen  Abgang  eines  jeden  Postzuges  geleert.  Die
Einlegung  gewöhnlicher  Briefpostsendungen  in  die  Briefkästen  der  Bahnpostwagen  ist  bis
zum  Abgange  des  Zuges  zulässig.

XI.  Auf  Verlangen  werden  auch  außerhalb  der  Postschalterdienststunden  einzuschreibende
Briefpostsendungen  und  gewöhnliche  Packete  bei  jenen  Postanstalten  angenommen,  bei  denen
zur  Zeit  der  Aufgabe  ein  Beamter  dienstlich  anwesend  ist.  Für  jede  solche  Sendung  ist
eine  besondere  Einlieferungsgebühr  von  20  Pf.  im  Voraus  zu  entrichten.

XII.  Dringende  Packete  (8  23)  werden  auch  nach  eingetretener  Schlußzeit  (VId)  zur
Beförderung  mit  der  nächsten  Post  entgegengenommen,  wenn  es  sich  ohne  Verzögerung  des
planmäßigen  Abgangs  der  Post  ermöglichen  läßt.  Bei  Aufgabe  außerhalb  der  Schalterdienststunden
  ist  die  im  Absatz  XI  vorgesehene  Gebühr  zu  entrichten.

XIII.  Bei  Postanstalten  mit  Telegraphenbetrieb,  die  außerhalb  der  Postschalterdienststunden
  Telegramme  anzunehmen  haben,  können  in  der  für  die  Telegrammannahme  festgesetzten
  Zeit  auch  telegraphische  Postanweisungen  aufgegeben  werden  (vergl.  §  18).  Eine
besondere  Einlieferungsgebühr  wird  nicht  erhoben.

§  28.
Bescheinigung  der  Aufgabe.  —  Rünchschein.

I.  Die  für  Einschreibsendungen,  Postanweisungen,  Postaufträge  und  Sendungen  mit
Werthangabe  von  der  Postanstalt  ertheilte  Aufgabebescheinigung  dient  zum  Nachweise  der
erfolgten  Einlieferung  der  Sendungen;  der  Aufgeber  hat  sich  daher  nicht  zu  entfernen,  ohne
die  Bescheinigung  erhalten  zu  haben.  Vermag  der  Absender  die  Bescheinigung  nicht  vorzulegen,
so  gilt  die  Einlieferung  als  nicht  geschehen,  wenn  sie  nicht  aus  den  postamtlichen  Buchungen
ersichtlich  ist,  oder  nicht  in  anderer  Weise  überzeugend  nachgewiesen  wird.

II.  Die  Bescheinigung  erfolgt  mittelst  Postaufgabescheins  oder  in  dem  vom  Aufgeber

vorgewiesenen  Postaufgabebuche.
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