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gekommen sind, haben allgemeine Verbindlichkeit und müssen von
den Behörden, (Gerichten und Unterthanen befolgt werden. Und
sollten sie für den Monarchen selbst gleichgültig und unverbindlich
sein? Steht es etwa in seinem Belieben, ob dieselben im einzelnen
Falle Anwendung finden sollen oder nicht? Man vergegenwärtige
sich nur, einen wie tief in das Privatrecht, Strafrecht, Prozessrecht,
Verwaltungsrecht eingreifenden Inhalt viele Verordnungen
haben. Der Satz princeps legibus solutus est gilt im Rechtsstaat
ebensowenig in Betreff der Verordnungen wie der Gesetze.
Unter der Voraussetzung, dass eine Rechtsverordnung dem
Recht gemäss, also gültig, erlassen worden ist, kommt ihr dieselbe
Wirkung zu, wie dem Gesetz; der in ihr sanctionirte Rechtssatz
ist in derselben Weise rechtsverbindlich wie der in einem Gesetz
enthaltene und es ist beispielsweise in dieser Beziehung völlig
unerheblich, ob irgend eine Handlung durch eine Bestimmung des
Reichsstrafgesetzbuches oder durch eine rechtsgültig erlassene
Polizeiverordnung für strafbar erklärt ist. Den Unterthanen verpflichtet
die eine wie die andere. Die verpflichtende Kraft beruht
auf dem Befehl des Staates und es genügt, dass dieser
Befehl in rechtsgültiger Weise erlassen ist, gleichviel welche
Form das Recht als die gültige anerkennt.
Diese Wirkung hat aber das Gesetz sowohl wie die Verordnung
nur in dem Falle, dass es einen wirklichen (materiellen) Befehl
enthält, nicht blos den Schein eines solchen. Gresetze wie die
oben beispielsweise angeführten Paragraphen des österr. Gresetzbuchs
und des bayerischen Landrechts oder wie das preuss. Gesetz
vom 4. Juni 1876 sind ohne alle Rechtswirksamkeit, weil
sie ohne Rechtsinhalt sind. Ihnen gegenüber mit v. MARTITZ
von Unverbrüchlichkeit, Unverletzlichkeit, verpflichtender Kraft,
Majestät des Gesetzes u. dgl. zu reden, ist eitel Phrase.
Wenn man nun sagt, dass der Monarch nur durch das
Gesetz, nicht auch durch die Verordnung gebunden werde, dass
also nur das Gesetz allgemein verbindlich sei, so vermengt man
zwei ganz verschiedene Dinge. Diese Gebundenheit bezieht sich
nicht auf die verpflichtende Kraft, sondern auf die Befugniss zur
Aufhebung. Der Monarch hat im constitutionellen Staat nicht
den Freibrief, die von ihm erlassenen Verordnungen zu verletzen,
sondern die rechtliche Befugniss, sie aufzuheben, während er das
Gesetz nur im Wege der Gesetzgebung aufheben kann. las