Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

    

Zu  beziehen  durch  alle  Poftanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.
97  52.

Inhalt:  1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Bundesrathsbeschluß,  Handels=  und  Gewerbe-Wesen:  Ergänzung  der  Bestimbetreffend
  Zolltarifirung  mehrdrähtiger  Wollengarne;  —  mungen  über  die  Prüfung  der  Apothekergehülfen  458

 

X.  Jahrgang.

 

 

 

Berlin,  Freitag,  den  29.  Dezember  1882.

 

 

 

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desgl.  betreffend  Verzollung  von  Pappkartons  mit  Ueber-  3.  Konsulat-Wesen:  Ernennungen;  —  Ermächtigungen  zur
zug  von  Buchbinderleinen  oder  Leder;  —  Maßregel  gegen  Vornahme  von  Civilstandsakten  458
Einschmuggelung  von  Spitzen  auf  dem  Postwege;  —  Be-  4.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

 

fugnisse  von  Zoll-  und  Steuerstellen  .  Seite  457  Reichsgebiete..w  .....  459

 

1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  14.  Dezember  d.  J.  beschlossen,  daß  an  Stelle  der  Anmerkung  2
zu  „Wollengarn“  auf  Seite  393  des  amtlichen  Waarenverzeichnisses  zum  Zolltarif  zu  setzen  ist:
„Wegen  des  Begriffs  des  dublirten  und  des  drei=  oder  mehrdrähtig  gezwirnten  Garns  s.  die  Anmerkung
  zu  1  bis  4  bei  „Baumwollengarn“.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  14.  d.  M.  beschlossen,  daß  die  Ausnahmevorschriften  im  §.  7
Ziffer  4  Absatz  3  der  Bestimmungen  über  die  Tara  (vergl.  Bekanntmachung  vom  17.  Mai  d.  I.,  Central-=Blatt
  Seite  228)  auch  auf  Druck=  oder  Bilderwerke,  welche  in  Etuis,  Futteralen  oder  ähnlichen  Umschließungen
  eingehen,  Anwendung  zu  finden  haben.  "

 

E-  ist  die  Anordnung  getroffen,  daß  von  den  im  Grenzbezirke  des  Königlich  bayerischen  Hauptzollamtes  in
Waldmünchen  gelegenen  Postanstalten  zu  Waidhaus,  Eslarn,  Schönsee,  Schwarzach,  Tiefenbach,  Waldmünchen,
Gleissenberg  und  Geigant  Sendungen,  welche  möglicherweise  Spitzen  enthalten  können,  allgemein  und  ohne
Rücksicht  auf  die  Person  des  Aufgebers  zur  Beförderung  landeinwärts  nur  gegen  eine,  für  jeden  einzelnen
Fall  einzuholende  schriftliche  Erlaubniß  der  Lokalzollstelle  angenommen  werden  dürfen.

 

Dem  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Hersfeld  im  Hauptamtsbezirke  Hanau  ist  die  Befugniß  zur
Erledigung  von  Begleitscheinen  II,  und  dem  Königlich  preußischen  Nebenzollamte  II.  zu  Poeszeiten  im

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