Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

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5. Bildet die Ausübung dieses Gewerbes Ihren Hauptberuf, oder ist dieselbe für Sie nur eine Neben- 
beschäftigung? (Das zutreffende Wort zu unterstreichen.) 
6. Sind Sie Inhaber, Pächter oder sonstiger Geschäftsleiter (Direktor, Administrator r2c.)2 (Das zutreffende Wort 
zu unterstreichen.) 
Arbeiten Sie selbständig zu Haus für fremde Rechnung, d. h. in Ihrer Wohnung für ein fremdes Ge- 
schaft (für einen Unternehmer, Fabrikanten, Verleger, Kaufmann, für ein Magazin, ein Konfektions-, 
Kleider-, Wäsche= 2c. Geschäft)? (Ja oder Neinl) 
7. Haben. Sie bei der Leitung des Geschäfts betheiligte Mitinhaber (Mitpächter 2c., Kompagnons)? (Ja 
oder Nein!) 
Sind mehrere nicht zu derselben Haushaltung gehörende Mitinhaber in dem bei 4 genannten Gewerbe als Geschäfts- 
leiter thätig, so ist von jedem eine besondere Karte über den fraglichen Gewerbebetrieb (Geschäft) auszufüllen, jedoch nur 
eine Karte vollständig, während auf den übrigen lediglich die Fragen 1 bis 7 zu beantworten sind. Die Mitinhaber 
haben sich darüber zu verständigen, wer von ihnen die vollständige Ausfüllung besorgen soll (vergl. „Anleitung zur Aus- 
füllung 2c.“ I0] Ziffer IV. 3 Absatz ). 
Wenn nicht Sie selbst, sondern ein Mitinhaber die vollständige Ausfüllung der Karte übernommen 
hat, wollen Sie die folgenden Fragen 8 bis 12 durchstreichen und vorstehend den Namen des Mit- 
inhabers unterstreichen, der die vollständige Ausfüllung besorgt. 
8. Ist der Gewerbebetrieb das Eigenthum einer einzelnen Person, oder mehrerer Gesellschafter, eines Vereins, 
oder einer Kommandit= oder Aktiengesellschaft, oder einer Genossenschaft, Innung oder anderen wirth- 
schaftlichen Korporation, oder der Gemeinde, oder einer anderen kommunalen Korporation, oder des 
Staats, oder des Reichs? (Von den fett gedruckten Wörtern das zutreffende oder die zutreffenden zu unterstreichen.) 
9. Wie viele Personen sind in dem bei 4 genannten Gewerbe (Sie selbst und etwaige thätige Mitinhaber, 
sofern Sie oder die Mitinhaber das Gewerbe als Hauptberuf ausüben, eingerechnet) in den Werkstätten, 
Fabrik-, Bau= und Arbeitsräumen und -Plätzen, Speichern, Niederlagen, Läden, Verkaufsstellen, Geschäfts- 
und Schreibstuben (Kontors und Büreaus) 2c., auf den Schiffen und anderen Fahrzeugen des Geschäfts, 
als Geschäftsreisende, Austräger, Einsammler, Fuhrleute, Packer r2c. beschäftigt? (Durch Eintrag in die folgenden 
Spalten zu beantworten.) 
(Siehe unten Anmerkung b) In der Regel oder im 
Jahresdurchschnittc) 
männlich weiblich 
Am 5. Juni 1882 
männlich] weiblich 
a) thätige Inhaber, Mitinhaber, Pächter, Geschäftsleiter 
b) wissenschaftlich, kaufmännisch oder technisch ausgebildetes 
Verwaltungs- und Aufsichts-, sowie das Büreaupersonal . 
Jc) Sonstige Gehülfen, Gesellen, Lehrlinge, Arbeiter 2c. 
E 
  
zusammen 
  
  
  
  
  
b) Wenn Jemand mehrere Erwerbsthätigkeiten hat, so sind die Personenangaben (einschließlich derjenigen über die Inhaber, 
Geschäftsleiter 2c.) für die einzelnen Erwerbsarten getrennt zu halten, und hier nur die Personen anzugeben, welche in dem 
bei 4 genannten Gewerbe thätig sind. Ist eine Person in mehreren Erwerbszweigen beschäftigt (z. B. neben dem Gewerbe 
auch in der Landwirthschaft oder in verschiedenen gewerblichen Betrieben), so n sie nur für einen dieser Erwerbszweige, und 
zwar für denjenigen zu rechnen, für den sie hauptsächlich thätig oder besonders angenommen ist. — Wenn in einem Geschäft 
eine größere Anzahl von Personen eine gemischte Beschäftigung hat, so ist deren Zahl nach Verhältniß der Leistung auf die 
einzelnen Thätigkeitszweige zu vertheilen. — Wenn es durchaus unthunlich ist, die Personenangaben zu trennen, 44. ist die 
Trennung wenigstens soweit wie möglich (z. B. für die Gehülfen und Arbeiter oder für den größten Theil derselben, wenn 
auch nicht für das Leitungs= und Verwaltungspersonal) durchzuführen. — Wenn überhaupt für einen Gewerbebetrieb eine 
Personentrennung nicht möglich ist, so sind diese Personenangaben nur auf einer Karte (bei dem passendsten Gewerbebetrieb) 
zu machen, und ist auf dieser bei Frage 9 beziehungsweise 11 zu bemerken, daß sie für das gemischte Geschäft gelte, auf den 
anderen, daß eine Trennung nicht möglich war und bei welchem Gewerbe die Angabe gemacht wird. — Unter allen Um- 
ständen ist darauf zu achten, daß jede Person (insbesondere auch Leiter verschiedener Gewerbebetriebe) immer nur einmal in 
Ansatz gebracht wird. 
c) Bei Gewerben, die nur während einer gewissen Zeit des Jahres betrieben werden, wie namentlich die Baugewerbe, ist nur 
diese Betriebszeit (Saison, Kampagne) zu beachten.
	        
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