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8. 13. Trifft der Zähler bei der Wiedereinsammlung in einer Haushaltung Niemand an, und
sind für dieselbe bei Hausgenossen oder Nachbarn die ausgefüllten Zählformulare nicht hinterlegt worden, so
füllt der Zähler für diese Haushaltung auf Grund mündlicher Nachfrage die erforderlichen Zählformulare
aus, vorbehaltlich der Ersetzung durch etwa vom Haushaltungsvorstand nachgelieferte.
Ist eine ganze Haushaltung zur Zählungszeit vom Orte abwesend, so verfährt er ebenso; im Zähl—
bogen trägt er die Mitglieder dieser Haushaltung in das Formular I1, Verzeichniß B der Abwesenden, ein.
In solcher Weise vom Zähler ausgefüllte Zählformulare sind mit bezüglichem Vermerk und mit der
Unterschrift des Zählers zu versehen.
II. Von den Zählbogen.
§. 14. Bei der Vertheilung der Zählpapiere wird der Zähler sich über die Anzahl der für größere
Haushaltungen, Gasthöfe und Anstalten erforderlichen Zählbogen durch Nachfrage unterrichten.
Die Gastwirthe und die Vorsteher von Herbergen und anderen Uebernachtungsstellen sind aufzufordern,
daß sie rechtzeitig für den vollständigen und richtigen Eintrag der bei ihnen vom 4. auf den 5. Juni 1882
übernachtenden Personen, sowie der bei ihnen am 5. Juni Morgens von der Reise über Nacht ankommenden
Personen Sorge zu tragen haben, und daß die am 5. Juni Morgens einkehrenden Personen, deshalb zu
befragen sind, ob sie in einer Wohnung übernachtet oder die Nacht unterwegs zugebracht haben (vergl. An-
leitung zur Ausfüllung r2c. Ziffer II. 2 Absatz 3).
§. 15. Bei der Prüfung des Zählbogen-Formulars I (Seite 2 und 3 des Zählbogens) hat der
Zähler besonders zu beachten:
a) daß alle 14 Jahr und darüber alten Personen, welche in der Wohnung der Haushaltung und
in den dazu gehörigen Nebengebäuden, Stall= und Speicherräumen übernachtet haben oder etwa
am Vormittag des 5. Juni von Reisen 2c. angelangt sind (vergl. Anleitung zur Ausfüllung 2c.
Ziffer II. 2), wirklich und richtig in das Verzeichniß der Anwesenden ausgenommen sind (Spalte 1
und 2 des Zählbogens);
b) daß die Zahl der anwesenden Kinder unter 14 Jahr richtig angegeben ist (Spalte 19 und 20);
c) daß die Spalten 3, 4, 5, 6, 7 für alle benannten Personen ausgefüllt sind;
d) daß die Berufsangaben in den Spalten 8 und 9, sowie 12 und 13 richtig gemacht sind, und
daß daraus der besondere Zweig des Handwerks, der Fabrikation, des Bergbaues, des Handels
und Verkehrs, des Amts u. s. w. deutlich ersichtlich ist; daß bei Militärpersonen der Beisatz
„aktiv“ oder „a. D.", „z. D.“ oder „pensionirt“ sich findet. Insbesondere wird der Zähler
darauf halten, daß allgemeine Ausdrücke, wie Fabrikant, Beamter, Gesell, Fabrikarbeiter, Arbeiter,
Dienstbote, Knecht, Magd und dergleichen durch den erforderlichen Beisatz des Fabrikzweigs, des
Amts, des Handwerks, der Art der Arbeitsthätigkeit (bei Dienenden, ob für häusliche, landwirth=
schaftliche oder andere möglichst genau zu bezeichnende gewerbliche Dienste) u. s. w. ergänzt, und
daß die geschäftliche Stellung oder das Dienstverhältniß jeweils angegeben, auch bei Personen, die
in der eigenen Wohnung für ein fremdes Geschäft (für einen Verleger, Kaufmann, für ein Ma-
gazin 2c.) arbeiten, in Spalte 9 bezw. 13 die Bezeichnung „z. Haus f. fremde Rechn.“ gesetzt
ist. Der Ausdruck „Wittwe“ oder blos „selbständig“ oder ähnliche Bezeichnungen dürfen nicht
als Angabe des Berufs in den Spalten 8, 12 oder 16 gebraucht werden;
e) daß bei allen Personen, welche ein Gewerbe der in der „Anleitung zur Ausfüllung der Zähl-
formulare“" unter Ziffer IV. 2 bezeichneten Art selbständig (Erläuterungen auf dem Zählbogen
lit. d. 1 und 2) betreiben oder als selbständig betreibend zu erachten sind, in den Spalten 10
und 11 für den Hauptberuf und in den Spalten 14 und 15 für den Nebenberuf das Wort
Ja oder Nein sich vorfindet; daß dies Wort in den bezeichneten Spalten auch dann nicht fehlt,
wenn das Gewerbe ohne äußerlich kenntliche Gewerbeeinrichtungen und in bescheidenen Verhält-
nissen selbständig ausgeübt wird (z. B. bei Personen, welche ohne Gehülfen eines Anderen zu
sein, in der Behausung ihrer Kunden für Lohn arbeiten, wie solches bei Näherinnen, Wäsche-
rinnen, Plätterinnen, Schneidern, Schustern und manchen anderen Gewerbetreibenden vorkommt,
oder welche in der eigenen Wohnung für Rechnung eines fremden Geschäfts arbeiten); daß aber
bei allen anderen Personen die Spalten 10 und 11 bezw. 14 und 15 unausgefüllt geblieben
sind. Wenn mehrere gewerbliche Nebenberufe selbständig ausgeübt werden, so soll für jeden
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