Metadata : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

938  Zweiter  Teil.  Drittes  Buch.  $  212a.

II.  Die  Reichsaufsicht  über  die  Einzelstaaten  ..
8  2128.

[Art.  4  der  Reichsverfassung  sagt:  „Der  Beaufsichtigung
seitens  des  Reiches  und  der  Gesetzgebung  desselben  unterliegen
die  nachstehenden  Angelegenheiten  .....  .*b,  Gegenstand  der
hierdurch  dem  Reiche  übertragenen  Aufsichtsgewalt  ist  indes  nicht
der  im  Art.  4  aufzählend  bestimmte  Umkreis  von  „Angelegenheiten“
  (d.  h.  Stastatätigkeitsgebieten  ),  sondern  die  Tätigkeit
der  Einzelstaaten  in  bezug  auf  diese  Angelegenheiten.  Der
Wirkungskreis  der  Reichsaufsicht  deckt  sich  gegenständlich  mit
dem  der  Gesetzgebung  des  Reiches.  Wo  ein  Recht  des  Reiches
zur  Gesetzgebung  nicht  besteht,  fehlt  auch  das  Recht  zur  Beaufsichtigung.
  Daher  erstreckt  sich  in  den  Einzelstaaten,  welche
hinsichtlich  einer  sonst  der  Reichsgesetzgebung  unterliegenden
Materie  von  der  Gesetzgebungshoheit  des  Reiches  eximiert  sind,
die  Reichsaufsicht  nicht  auf  die  einschlägige  Tätigkeit  dieser
Einzelstaatend.  Andererseits  greift  in  solchen  Angelegenheiten,
welche,  obwohl  im  Art.  4  nicht  mit  aufgezählt,  doch  der  Gesetzgebungshoheit
  des  Reiches,  sei  es  kraft  anderweiter  Bestimmungen
der  Verfassung,  sei  es  kraft  allgemeiner  Grundsätze  unterliegen,
auch  das  Aufsichtsrecht  des  Reiches  ohne  weiteres  Platz.

In  den  ihrer  gesetzgeberischen  Tätigkeit  vorbehaltenen,  insbesondere
  also  den  im  Art.  4  nicht  erwähnten  Angelegenheiten,
sind  die  Einzelstaaten  von  Reichsaufsicht  frei.  Die  letztere  erstreckt
  sich  hier  nur  darauf,  daß  die  Einzelstaaten  die  Grenzen
ihrer  Autonomie  nicht  zum  Nachteil  des  Reiches  tberschreiten
und  dadurch  eine  Verletzung  der  ihnen  obliegenden  „verfassungsmäßigen
  Bundespflichten“  (s.  o.  937)  begehenf.  So  ist  das  Reich
beispielsweise  befugt,  die  auswärtige  Tätigkeit  der  Einzelstaaten

s  Literatur.  An  der  Spitze  steht  jetzt  Triepel,  Die  Reichsaufsicht;
Untersuchungen  zum  Staatsrecht  des  Deutschen  Reiches  (1917),  [Ein  weit
ausholendes  und  tiefdringendes  Werk,  für  welches  die  Bezeichnung  als
eines  „deutschen  Reichsstaatsrechts  sub  specie  der  Reichsaufsicht“  (S.  6)
keineswegs  zu  anspruchsvoll  ist.]  Aus  der  früheren  Literatur:  v.  Roenne,
Staatsr.  d.  Deutsch,  Reiches  (2.  Aufl.)  263  ff.;  Rümelin,  Das  Beaufsichtigungsrecht
  des  Deutschen  Reiches,  ZStaatsWiss  89  195  ff.;  Laband  1  107  fi.,  derselbe,
  DJZ  11  (1906)  613  ff.;  Haenel,  Staater.  299  #.;  Anschütz,  Enzykl.  72  ff.;
Kiefer,  Das  Aufsichtsrecht  des  Reiches  über  die  Einzelstaaten  (Brie-Fleischmanns
  Abhandlungen  Heft  18);  Seydel,  Komm.  59  ff.  ;  Dambitsch,  RVerf  100  ff.;
Thoma,  Gutachten  über  die  Frage:  Liegt  ein  Bedürfnis  eines  deutschen
Reichsverwaltungsgerichts  vor?  Vhdign.  d.  30.  deutschen  Juristentages  65  ff.

b  Oben  $  80  S.  260  ff.

e  Anschütz,  Enzykl.  70.

q  Yel.  oben  8  164  S.698  ff.  Übereinstimmend  Triepel,  Reichsaufsicht  357.

e  Über  solche  Gesetzgebungskompetenzen:  Triepel  a.  a.  O.  856  ff.  und
in  seiner  Abhandlung  über  die  Kompetenzen  des  Bundesstaats  und  die  geschriebene
  Verfassung,  in  der  Festschrift  f.  Laband  (1908)  286  ff.  Vgl.  auch
Anschütz,  Enzykl.  70,  159.

f  Eingehende  Ausführungen  hierüber  bei  T'riepel,  Reichsaufsicht  359  ff.,
363  ff.  Vgl.  auch  Anschütz,  Enzykl.  73.