Stellvertretung bei Verträgen. 30
in Erwägung, daß die durch Eröffnung einer
Voruntersuchung begruͤndete Zuständigkeit des Militärgerichtes,
welche bei vorliegender Uebertretung im
Zeitpunkte des mit dem dienstpräsenten Soldaten
abgehaltenen Verhöres gegeben war, bis zur gänzlichen
Erledigung der Sache fortdauert und durch
spätere Beurlaubung des Beschuldigten nicht wieder
aufgehoben wird, zumal der Soldat, — so ferne
er überhaupt während der Dauer eines Strafverfahrens
zu beurlauben war, — zu jeder Zeit wieder
einberufen werden kam.
Erk. d. OGH. v. 13. Nov. 1866 U. Nr. 73.
Ein Abdruck dieses Erkenntnisses findet sich
auch im Just.-Min.-Blatte v. 1866 S. 342 ff.
— —
Entscheidungen des obersien Gerichtehofes für Bayern
rechts des Rheines.
1.
Ein Vertrag, welchen ein mit präsumtiver Vollmacht versehener
Auwalt Namens seines Mandanten über den Streitgegenstand
mit dem Gegner abschließt, ist für diesen ver-6
bindlich.
Der in der lleberschrift aufgestellte Satz liegt
einem Erkenntnisse des obersten Gerichtshofes vom
4. Juni v. J. NNr. 4465 5/66 zu Grunde, dessen
Motive lauten:
„Das k. Appellationsgericht erachtete eine Beweisauflage
über die Frage, ob Advokat X. von
Seite seiner Klagepartei ermächtigt war, vom Beklägten
eine Kautionsleistung von tausend Gulden
außergersctuch zu erwirken, zunächst deshalb für erforderlich,
weil die dem gegenwärtigen Prozesse vor-