9) von Unna nach Camen
der Königlichen Eisenbahn-Direktion zu Elberfeld,
10) von Cöln nach Grevenbroich
der Königlichen Eisenbahn-Direktion (linksrheinischen) zu Cöln,
B. der Erweiterung des schmalspurigen Eisenbahnnetzes im Oberschlesischen
Bergwerks= und Hüttenbezirk
der Königlichen Eisenbahn-Direktion zu Breslau
übertragen wird.
Zugleich bestimme Ich, daß das Recht zur Enteignung und dauernden
Beschränkung derjenigen Grundstücke, welche zur Bauausführung nach den von
Ihnen festzustellenden Plänen nothwendig sind, nach den gesetzlichen Bestimmungen
Anwendung finden soll:
1) für die unter A Nr. 1 bis 5, 7) 9 und 10 bezeichneten Eisenbahnlinien,
sowie
2) auch für die unter B erwähnte Erweiterung des schmalspurigen Eisenbahnnetzes
im Oberschlesischen Bergwerks= und Hüttenbezirk, soweit das
Enteignungsrecht nicht bereits nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen
oder früheren landesherrlichen Erlassen Platz greift.
Dieser Erlaß ist in der Gesetz= Sammlung zu veröffentlichen.
Berlin, den 9. Mai 1894.
Wilhelm.
Thielen.
An den Minister der öffentlichen Arbeiten.
Redigirt im Bureau des Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.