Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1894. (85)

9)  von  Unna  nach  Camen
der  Königlichen  Eisenbahn-Direktion  zu  Elberfeld,
10)  von  Cöln  nach  Grevenbroich
der  Königlichen  Eisenbahn-Direktion  (linksrheinischen)  zu  Cöln,
B.  der  Erweiterung  des  schmalspurigen  Eisenbahnnetzes  im  Oberschlesischen
Bergwerks=  und  Hüttenbezirk
der  Königlichen  Eisenbahn-Direktion  zu  Breslau
übertragen  wird.

Zugleich  bestimme  Ich,  daß  das  Recht  zur  Enteignung  und  dauernden
Beschränkung  derjenigen  Grundstücke,  welche  zur  Bauausführung  nach  den  von
Ihnen  festzustellenden  Plänen  nothwendig  sind,  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen
Anwendung  finden  soll:

1)  für  die  unter  A  Nr.  1  bis  5,  7)  9  und  10  bezeichneten  Eisenbahnlinien,

  sowie

2)  auch  für  die  unter  B  erwähnte  Erweiterung  des  schmalspurigen  Eisenbahnnetzes

  im  Oberschlesischen  Bergwerks=  und  Hüttenbezirk,  soweit  das
Enteignungsrecht  nicht  bereits  nach  den  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen
  oder  früheren  landesherrlichen  Erlassen  Platz  greift.

Dieser  Erlaß  ist  in  der  Gesetz=  Sammlung  zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  9.  Mai  1894.
Wilhelm.
Thielen.

An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.