Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamt des Innern. 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Prännmerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark. 
  
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XI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 20. April 1883. RX 16. 
Inhalt: 1. Eisenbahn-Wesen: Bekanmtmachunz, betreffend 4. Marine und Schiffahrt: Erscheinen des I. Nachtrags zur 
Abänderung des Betriebs-Reglements für die isenbahnen amtlichen Schiffsliste für 188 102 
Deutschlads. eite 99 5. Konsulat-Wesen: Erne ç Ermächti 
2. Finanz-Wesen: Nachweisung der bis Ende März 1883 ' u«..nnUUAeUO-machgungzuk 
stattgehabten Ausführung des Gesetzes, betreffend die Aus- Vornahme von Civilstands-Akteon 102 
gabe von Reichskassenschinmwen 100 6. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
3. Zoll= und Steuer-Wesen: Befugniß einer Steuerstelle 102 Reichsgebette:n:n: 102 
  
  
1. Eisenbahn-Wesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend 
Abänderung des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 31. März d. J. auf Grund des Artikels 45 der Reichs- 
verfassung Folgendes beschlossen: 
gas I. Der §. 45 Absatz 1 des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands erhält folgende 
assung: 
„Die Lieferungszeit setzt sich aus Expeditions= und Transportfrist zusammen und darf 
nicht mehr betragen als: 
1. an Expeditionsfristt. 1 Tag 
2. an Transportfrist für je auch nur angefangene 300 km .. 1. Tag. 
Sie beginnt mit der auf die Abstempelung des Frachtbriefs oder Aushändigung des Ge- 
päck= oder Beförderungsscheins folgenden Mitternacht und ist gewahrt, wenn innerhalb derselben 
das Vieh auf der Bestimmungsstation zur Abnahme bereit gestellt ist. 
Der Lauf der Lieferungsfristen ruht für die Dauer des Aufenthalts des Viehs auf den 
Tränkestationen (vergl. §. 6 der Bestimmungen über die Verladung und Beförderung von lebenden 
Thieren auf Eisenbahnen vom 13. Juli 1879). 
Im übrigen kommen für die Berechnung derselben, sowie auch für die Folgen versäumter 
Lieferungszeit die im Abschnitt III für Eilgut enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung.“ 
II. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Mai d. IJ. in Kraft. 
Berlin, den 15. April 1883. Der Reichskanzler. 
v. Bismarck. 
  
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