Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

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Das Original der Zustellungsurkunde ist dem Auftraggeber ohne Verzug und spätestens am Tage 
nach der Zustellung zu übergeben oder zu übersenden. 
E— E Das bei der Zustellung durch die Post zu beobachtende Verfahren ergiebt sich aus den 88. 177, 
Der Gerichtsvollzieher hat in der von ihm nach Maßgabe des 8. 177 a. a. O. auszustellenden Be- 
scheinigung auch die Person, für welche die Zustellung erfolgen soll, zu bezeichnen. 
In der Mdresse ist die Person, welcher zugestellt werden soll, nach Namen, Stand oder Gewerbe und 
Wohnort so genau zu bezeichnen, daß der Adressat leicht und sicher aufgefunden werden kann und Ver- 
wechselungen ausgeschlossen sind. · 
Auf die vordere Seite des Briefumschlags oben links ist die Nummer zu setzen, unter welcher der 
Zustellungsauftrag im Dienstregister eingetragen steht. Unter der Nummer hat der Gerichtsvollzieher sich unter 
Beifügung seiner Amtseigenschaft als Absender zu bezeichnen. 
Dem Briefe ist der Entwurf zu der von dem Postboten aufzunehmenden Zustellungsurkunde und zu 
einer beglaubigten Abschrift derselben offen beizufügen und daß dies geschehen, auf der vorderen Seite des 
Briesumschlag, unten links, durch die Worte: „Hierbei ein Formular zur Zustellungsurkunde nebst Abschrift“ 
zu vermerken. . 
Zu den Entwürfen für die Urschriften und für die Abschriften der Zustellungsurkunden sind die 
von der Postverwaltung unentgeltlich, nach deren näherer Anweisung zu beziehenden Formulare zu verwenden, 
nöthigenfalls unter Vornahme der erforderlichen Abänderungen. Vor der Uebergabe der Sendung zur Post 
hat der Gerichtsvollzieher den Kopf des Formulars, sowohl zur Urschrift als zur Abschrift, vollständig aus- 
zufüllen, und gleichzeitig auf der Rückseite des Formulars zur Urschrift seine für die Rücksendung der Ur- 
kunde erforderliche Adresse anzugeben. Die Uebergabe des vorschriftsmäßig überschriebenen und verschlossenen 
Briefes mit dem Entwurfe zur Urschrift und Abschrift der Zustellungsurkunde an die Postanstalt enthält das 
Ersuchen des Gerichtsvollziehers an dieselbe um Zustellung (F. 177 C. P. O.). Eines besonderen Anschreibens 
oder sonstigen ausdrücklichen Ersuchens bedarf es nicht. 
Die rechtzeitige Erledigung der Zustellung durch die Post ist durch das Dienstregister zu kontroliren 
und zu dem Zwecke in Spalte 5 desselben sowohl der Tag der Uebergabe der Sendung, als später der Tag 
der Rücklieferung der Zustellungsurkunde zu vermerken. · 
Der Gerichtsvollzieher hat nach der von der Postanstalt ihm überlieferten Zustellungsurkunde zu prüfen, 
ob die Zustellung gehörig erfolgt ist, und, nachdem etwaige Mängel durch Vermittelung der Postanstalt ab- 
gestellt sind, die Urkunde mit der Urschrift des zugestellten Schriftstücks und der von ihm nach §. 177 C. P. O. 
ausgestellten Bescheinigung dem Antragsteller alsbald zuzufertigen. 
Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, die zum Zwecke der Zustellung der Postanstalt zu übergebende 
Sendung für Rechnung des Auftraggebers zu frankiren und die Postgebühr zu verlegen. 
14. Wird der Gerichtsvollzieher von einem Rechtsanwalt mit einer Zustellung an den Gegenanwalt 
beauftragt, so genügt zur Beurkundung der Zustellung das mit dem Datum und der Unterschrift versehene 
schriftliche Empfangsbekenntniß des Gegenanwalts. Der Gerichtsvollzieher hat seinerseits die Zustellung nur 
zu beurkunden, wenn der Auftraggeber dies verlangt, oder das vorgeschriebene schriftliche Empfangsbekenntniß 
von dem Gegenanwalt verweigert wird oder wegen dessen Abwesenheit oder aus einem sonstigen Grunde 
nicht zu erlangen ist. In einem solchen Falle erfolgt sowohl die Zustellung als deren Beurkundung nach 
den allgemeinen Vorschriften. Z 
15. Der Gerichtsvollzieher hat unter der Urschrist der von ihm aufgenommenen Urkunden eine Be- 
rechnung der tarifmäßigen Gebühren und baaren Auslagen, welche für den beurkundeten Akt in Ansatz 
kommen, aufzustellen. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Gebühren und Auslagen von ihm selbst 
bezogen oder zur Reichskasse eingezogen werden. 
Die Gebühren und Auslagen sind nach den einzelnen Posten für den Akt anzugeben. 6 " 
Neben der Berechnung ist die Nummer zu vermerken, unter welcher die Sache im Dienstregister ein- 
getragen steht. Auf die Abschrift der Urkunde ist auch Abschrift der Gebührenrechnung zu übertragen. 
Wenn eine gesonderte Gebührenrechnung zu ertheilen ist, so muß die Rechnung außerdem eine kurze 
Forheistu der Sache und des vorgenommenen Geschäfts enthalten uud vom Gerichtsvollzieher unter- 
rieben sein. 
Die Berechnung der Gebühren und Auslagen erfolgt nach den Vorschriften der Deutschen Gebühren- 
ordnung für Gerichtsvollzieher.
	        
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