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gewähren mußte, daß der Transportat ein Uebelthäter sei. Anders gestaltet sich die Sache im vorliegenden
Falle, da Gnesen vorher mit der Verpflegung des K. befaßt gewesen ist. Hier ist die Entscheidung der Frage
nach der Erstattbarkeit der Transportkosten — eine Frage, welche in dem gedachten Vorprozesse offen gelassen
ist — davon abhängig, ob Gnesen vor dem Transporte hatte Armenpflege eintreten lassen.
Dies ist entschieden zu bejahen. Wie aus den jetzt vorliegenden Verwaltungsakten des Klägers hervorgeht,
wurden dem Gefangenwärter Sch., welchem K. zur Verpflegung übergeben war, die Verpflegungskosten garantirt.
In dem Schreiben vom 18. Oktober 1879, welches die Aufforderung an Althütte zur Abholung des K.
enthielt, wurde auch zugleich die Inrechnungstellung der Verpflegungskosten in Aussicht gestellt. Als Althütte
darauf Untersuchung und Bestrafung des K. wegen Bettelns und Landstreichens beantragte, wurde dem
nicht entsprochen, sondern einfach der Transport angeordnet und dabei die Erstattung der abgelaufenen Ver-
pflegungskosten in Anspruch genommen. Alles dies deutet darauf hin, daß Gnesen von vornherein die öffent-
liche Fürsorge für K. übernommen hatte.
Nimmt man dies aber, wie auch der erste Richter anerkennt, als feststehend an, so ist kein Grund
ersichtlich, weshalb man dem Kläger nicht auch die durch den Rücktransport des K. entstandenen Kosten zu-
erkennen sollte. Der Anspruch auf Ersatz dieser Kosten wird nicht dadurch hinfällig, daß Kläger bei Be-
werkstelligung des Transports, mit welchem er Ueberführung des Hülfsbedürftigen in die Heimath
bezweckte, sich in den Mitteln vergriffen hat. Da Althütte in dem Schreiben vom 23. Oktober 1879 seine
Uebernahmepflicht anerkannt hatte, so war Gnesen zur Ueberführung berechtigt. Aber auch abgesehen hiervon
kann bei der zweifellos dauernden Hülfsbedürftigkeit des erblindeten, mittellosen Mannes der Beklagte sich
dem Ersatz der Kosten, insoweit ihm durch den Transport eine unvermeidliche Ausgabe erspart ist, nicht ent-
ziehen. Es kann sich daher nur fragen, ob jene Kosten die Höhe des von Armenverbänden zu Erstattenden
übersteigen. Dies ist zu verneinen. Die aufgelaufenen Kosten sind auf dem Transportzettel und dessen An-
lagen im einzelnen spezifizirt und erscheinen selbst bei Annahme der von dem Beklagten nur zugestandenen
Entfernung von 80 Kilometern angemessen. Es ist dem Kläger zu glauben, daß, wenn K. nicht in der ge-
wählten Art, sondern mittelst Fuhrwerks von Gnesen nach Althütte geschafft wäre, noch höhere Kosten ent-
standen sein würden. Aus diesen Gründen mußte der Beklagte in Abänderung des Vorerkenntnisses noch zur
Erstattung der Transportkosten im Betrage von 22 J 3 /3 verurtheilt werden.
5. Polizei-Wesen.
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete.
S Name und Stand Alter und Heimath 6 Behörde, welche die Deum
2 Grund der Bestrafung. Guunewansung Auswetsungs-
7 des Ausgewiesenen. sschlofsen hat. beschlufses.
1. 2. l 3. 4. 5. 6.
Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs:
1.[Wladislaus Grabows-
Viehtreiber und
Kellner,
2. Josef Klehr, Sattler
und Riemerzgeselle,
3. Johann Tünnissen,
Schmied,
4. Johann Schwarz,
Metzger,
21 Jahre, geboren in Schipp-
nik bei Kalisch, Russisch-
Polen,
geboren am 3. November 1840
in Niemes, Bezirk Böhmisch-
Leipa, Böhmen,
25 Jahre, aus Venray, Pro-
vinz Limburg, Niederlande,
21 Jahre, aus Afferden,
Niederlande,
Landstreichen,
Landstreichen und Betteln,
Landstreichen,
desgleichen,
Königlich preußischer Re-
reslau,
derselbe,
Königlich preußische Re-
gierung zu Düsseldorf,
dieselbe Behörde,
6. November
gierungs * Präsident zu" d. I
9. November
d. J.
7. November
d
. J.
desgleichen.