Für Waldungen, welche von so geringem Umfange sind, daß eine regelmäßige
Bewirthschaftung nur mit unverhältnißmäßigen Opfern seitens des Eigenthümers
stattfinden kann, oder deren Betriebsverhältnisse so einfach sind, daß
eine besondere Nutzungsfestsetzung entbehrlich erscheint, bedarf es keiner Aufstellung
förmlicher Betriebspläne. In solchen Fällen genügt eine kurze Darstellung der
Standorts-, Betriebs= und Ertragsverhältnisse, die Angabe über den Zeitpunkt
des Abtriebs und die Art der Wiederkultur sowie die Anfertigung einer Waldkarte.
S. 4.
Den laufenden Wirthschaftsbetrieb hat der staatliche Oberförster (F. 8) zu
leiten und zu überwachen. Zu diesem Behufe hat er vorausgehend für jedes Betriebsjahr
im Einvernehmen mit den Gemeinden und öffentlichen Anstalten, in
allen Einzelheiten hinreichend erörterte Vorschläge für den Einschlag) die Kulturen,
die Wege= und Grenzunterhaltung, sowie sonstige Verbesserungen der Aufsichtsbehörde
zur Genehmigung vorzulegen. Am Schlusse des Wirthschaftsjahrs ist
der Vollzug der genehmigten Anträge nachzuweisen.
G. 5.
Abweichungen von dem festgestellten Betriebsplan, insbesondere die Vornahme
außerordentlicher Holzfällungen bedürfen der Genehmigung der Aussichtsbehörde.
Desgleichen ist zu Nebennutzungen die Genehmigung der Aussichtsbehörde
einzuholen. Wird durch eine Streunutzung die Nachhaltigkeit des Waldbetriebs
gefährdet, so darf die Genehmigung nur unter gleichzeitiger entsprechender
Einschränkung des jährlichen Hiebssatzes ertheilt werden.
In Fällen, in denen die genehmigten Holz= oder Nebennutzungen überschritten
werden, oder die Kulturen nicht in dem vorgesehenen Umfang oder in
ungenügender Weise zur Ausführung kommen, ist die Aufsichtsbehörde befugt, die
Nutzung entsprechend einzuschränken und die Ausführung der nöthigen Arbeiten
gemäß F. 132 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli
1883 zu erzwingen.
G. 6.
Die Gemeinden sind verpflichtet, da, wo ihre Kräfte es gestatten, unkultivirte
Grundstücke, welche zu dauernder landwirthschaftlicher oder gewerblicher
Nutzung nach sachverständigem Gutachten nicht geeignet, dagegen mit Nutzen zur
Holzzucht zu verwenden sind, mit Holz anzubauen.
Zur Erfüllung dieser Verpflichtung können die Gemeinden nach Anhörung
ihrer Vertreter und des Amtsausschusses, bei Städten des Bezirksausschusses,
durch die Aufsichtsbehörde angehalten werden.
G. 7.
Gemeinden, deren Kräfte die Ausführung solcher im Interesse der Landeskultur
gebotenen Aufforstungen aus eigenen Mitteln nicht gestatten, erhalten