thumbs : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

Für  Waldungen,  welche  von  so  geringem  Umfange  sind,  daß  eine  regelmäßige
  Bewirthschaftung  nur  mit  unverhältnißmäßigen  Opfern  seitens  des  Eigenthümers
  stattfinden  kann,  oder  deren  Betriebsverhältnisse  so  einfach  sind,  daß
eine  besondere  Nutzungsfestsetzung  entbehrlich  erscheint,  bedarf  es  keiner  Aufstellung
förmlicher  Betriebspläne.  In  solchen  Fällen  genügt  eine  kurze  Darstellung  der
Standorts-,  Betriebs=  und  Ertragsverhältnisse,  die  Angabe  über  den  Zeitpunkt
des  Abtriebs  und  die  Art  der  Wiederkultur  sowie  die  Anfertigung  einer  Waldkarte.

S.  4.

Den  laufenden  Wirthschaftsbetrieb  hat  der  staatliche  Oberförster  (F.  8)  zu
leiten  und  zu  überwachen.  Zu  diesem  Behufe  hat  er  vorausgehend  für  jedes  Betriebsjahr
  im  Einvernehmen  mit  den  Gemeinden  und  öffentlichen  Anstalten,  in
allen  Einzelheiten  hinreichend  erörterte  Vorschläge  für  den  Einschlag)  die  Kulturen,
die  Wege=  und  Grenzunterhaltung,  sowie  sonstige  Verbesserungen  der  Aufsichtsbehörde
  zur  Genehmigung  vorzulegen.  Am  Schlusse  des  Wirthschaftsjahrs  ist
der  Vollzug  der  genehmigten  Anträge  nachzuweisen.

G.  5.

Abweichungen  von  dem  festgestellten  Betriebsplan,  insbesondere  die  Vornahme
  außerordentlicher  Holzfällungen  bedürfen  der  Genehmigung  der  Aussichtsbehörde.
  Desgleichen  ist  zu  Nebennutzungen  die  Genehmigung  der  Aussichtsbehörde
  einzuholen.  Wird  durch  eine  Streunutzung  die  Nachhaltigkeit  des  Waldbetriebs
  gefährdet,  so  darf  die  Genehmigung  nur  unter  gleichzeitiger  entsprechender
Einschränkung  des  jährlichen  Hiebssatzes  ertheilt  werden.

In  Fällen,  in  denen  die  genehmigten  Holz=  oder  Nebennutzungen  überschritten
  werden,  oder  die  Kulturen  nicht  in  dem  vorgesehenen  Umfang  oder  in
ungenügender  Weise  zur  Ausführung  kommen,  ist  die  Aufsichtsbehörde  befugt,  die
Nutzung  entsprechend  einzuschränken  und  die  Ausführung  der  nöthigen  Arbeiten
gemäß  F.  132  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli
1883  zu  erzwingen.

G.  6.

Die  Gemeinden  sind  verpflichtet,  da,  wo  ihre  Kräfte  es  gestatten,  unkultivirte
  Grundstücke,  welche  zu  dauernder  landwirthschaftlicher  oder  gewerblicher
Nutzung  nach  sachverständigem  Gutachten  nicht  geeignet,  dagegen  mit  Nutzen  zur
Holzzucht  zu  verwenden  sind,  mit  Holz  anzubauen.

Zur  Erfüllung  dieser  Verpflichtung  können  die  Gemeinden  nach  Anhörung
ihrer  Vertreter  und  des  Amtsausschusses,  bei  Städten  des  Bezirksausschusses,
durch  die  Aufsichtsbehörde  angehalten  werden.

G.  7.
Gemeinden,  deren  Kräfte  die  Ausführung  solcher  im  Interesse  der  Landeskultur
  gebotenen  Aufforstungen  aus  eigenen  Mitteln  nicht  gestatten,  erhalten