192 Erster Theil. Fünfter Titel.
1. K.O. v. 19. Juli 19834 (G.S. S. 132).
§§. 1 u. 4. Es wird nachgegeben, daß die zu den Garnisonen der Bundesfestungen Mainz und
Luxemburg?o#) gehörigen diesseitigen Militärpersonen und Beamten, die sich daselbst mit königlicher
Erlaubmiß aufhaltenden, auf Juaktivitätsgehalt oder Pension stehenden Offiziere, Letztere, so lange sie
in Kriminal = oder Injuriensachen den Militärgerichtestand behalten, deren Ehefrauen, Kinder, Angehörigen,
welche als zu ihrem Hausstande gehörig zu betrachten, und Dienstboten mit ihren Ehefrauen
und Kindern, in so fern diese Angehörigen und Dienstboten preuß. Unterthanen sind, endlich die
Wittwen und geschiedenen Ehefrauen, so lange sich dieselben nach dem Tode ihrer Ehegatten, oder
nach rechtskräftig ersolgter Scheidung zum Zwecke der Regulirung ihrer Angelegenheiten und bis diese
erfolgt ist, in den Bundesfestungen aufhalten, — mit den Einwohnern gedachter Städte und fremden?1)
Unerthanen, so weit es gültiger Weise geschehen kann?:), mündlich, unter Privatunterschrift,
oder vor einem dortigen Notar, Verträge abschließen können, und wird in diesen Fällen die Gültigkeit
derselben, hinsichtlich ihrer Form, in Gemäßheit des §. 111, Tit. 5, Th. 1 des A.L. R. auch von
den diesseitigen Gerichten nach den dortigen Landesgesetzen beurtheilt.
§. 6. Das App. Gericht zu Hamm und das Kreisgericht zu Wesel verwalten die Justiz nach
den Vorschriften der allg. preuß. Gesetzgebung, mit Berücksichtigung der Personal= und Realstatute
nach §§. 23 und 32 der Einl. z. A. L. R. Mit der zu 4 gedachten Ausnahme, hinsichtlich der Porm
der Verträge mit Fremden, erkennen sie hinsichtlich ihrer Auslegung und rechtlichen Folgen nach den
Grundsätzen des preuß. Rechts?), wenn diese Verträge auch mit Fremden, nach den Formen ausländischer
Gesetze geschlossen worden, und die aus den, nach den preuß. oder fremden Formen während
ihres Aufenthalts in den Bundessestungen, von den bezeichneten Personen geschlossenen Verträgen
erworbenen Rechte und übernommenen Verpflichtungen erleiden durch die später erfolgte Versetung
derselben, oder durch ihren freiwilligen Umzug in das preuß. Staatsgebiet keine Veränderungen,
sollten auch die allgemeinen preuß. Gesetze an dem Orte, wo sie ihr neues Domicil nehmen, noch nicht
eingeführt sein.
2. K.O. v. 2. Septbr. 1815, s. Zus. 1 zu 1, 3, §. 44.
S. 112. Ist unter Abwesenden ein förmlicher Vertrag errichtet worden, so wird
die Fonn desselben nach den Gesetzen desjenigen Ortes beurtheilt, von welchem das Instrument
datirt ist v).
ihn nicht gelte, weungleich die Cession im Auslande oder an einem Orte geschehen ist, wo diese lex
gilt und dort der 8 des Cedenten ist. Erk. v. 16. Nov. 18568 (Arch. s. Rechtsf. Bd. XXX.
S. 360 und Entsch. Bd. XL, S. ö1).
Auch die Form eines von einem Inländer im Auslande geschlossenen Ehegelöbuisses ist nach den
Gesetzen dieses Anslandes zu beurtheilen, nicht aber die Wirkungen; vielmehr sind für die Eingehung
der durch das Verlöbniß versprochenen Ehe, und folgeweise flr deren Verweigerung die Gesetze des
Inlandes, wenn hier der Sitz der Ehe (der erste Sobsis der Eheleute) sein sollte, maßgebend. Ert.
des Obertr. v. 23. April 1860 (Entsch. Bd. XLIII, S. 52).
9 a) (5. A.) Luxemburg hat 1867 aufgehört, Bundesfestung zu sein und eine preußische Garnison
zu u.
"6“ 91) Nach dem argumentum a#contrario werden also die Verträge, welche die bezeichneten Personen
unter sich schließen, in der im L.R. vorgeschriebenen Form, einzugehen sein. Dadurch sind sie
schlechter gestellt als audere Preußen, welche sich nur vorübergehend dort aushalten. S. das Pr. 353
in der vorigen Anm. Es wird also angenommen, daß die dort wohnhasten Preußen unter der Herrschaft
des L.R. leben. »
92) Darüber sollen nämlich die dortigen Rechte entscheiden; die mündliche oder privatschriftliche
oder huotunsele Form soll nicht unbedingt, gondern in sofern solche nach dortigem Rechte genügt, nache
ein.
geg 93) Diese positive Vorschrist kann die Folge haben, daß ein Rechtsverhältmiß von verschiedenen
Gerichten nach widersprechenden Rechtsgrundsätzen beurtheilt wird, je nachdem die Sache vor cin dortländisches
oder vor ein hierländisches Gericht gebracht wird. Ueber die allgemeinen Grundsätze des
preuß. R. hinsichtlich der Frage: nach welchem Rechte ein Rechteverhältniß und dessen Folgen zu beurtheilen,
s. o. die Anm. 44 zu §. 33 der Einl. Diese allgemeinen Grundsätze sind durch die hier
gegebene anomale Vorschrist für die Verträge der bezeichneten Personen anerrschlossen; es wird nicht
weiter nach der Absicht der Parteien, und nach dem besonderen Sitze des Rechtsverhältnisses gefragt.
94) Wenn es ohne Datum ist. so kommt cs auf das Recht desjenigen Ortes an, wo das Instrument
unterschrieben worden ist.