Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

192  Erster  Theil.  Fünfter  Titel.

1.  K.O.  v.  19.  Juli  19834  (G.S.  S.  132).

§§.  1  u.  4.  Es  wird  nachgegeben,  daß  die  zu  den  Garnisonen  der  Bundesfestungen  Mainz  und
Luxemburg?o#)  gehörigen  diesseitigen  Militärpersonen  und  Beamten,  die  sich  daselbst  mit  königlicher
Erlaubmiß  aufhaltenden,  auf  Juaktivitätsgehalt  oder  Pension  stehenden  Offiziere,  Letztere,  so  lange  sie
in  Kriminal  =  oder  Injuriensachen  den  Militärgerichtestand  behalten,  deren  Ehefrauen,  Kinder,  Angehörigen,
  welche  als  zu  ihrem  Hausstande  gehörig  zu  betrachten,  und  Dienstboten  mit  ihren  Ehefrauen
und  Kindern,  in  so  fern  diese  Angehörigen  und  Dienstboten  preuß.  Unterthanen  sind,  endlich  die
Wittwen  und  geschiedenen  Ehefrauen,  so  lange  sich  dieselben  nach  dem  Tode  ihrer  Ehegatten,  oder
nach  rechtskräftig  ersolgter  Scheidung  zum  Zwecke  der  Regulirung  ihrer  Angelegenheiten  und  bis  diese
erfolgt  ist,  in  den  Bundesfestungen  aufhalten,  —  mit  den  Einwohnern  gedachter  Städte  und  fremden?1)
  Unerthanen,  so  weit  es  gültiger  Weise  geschehen  kann?:),  mündlich,  unter  Privatunterschrift,
oder  vor  einem  dortigen  Notar,  Verträge  abschließen  können,  und  wird  in  diesen  Fällen  die  Gültigkeit
  derselben,  hinsichtlich  ihrer  Form,  in  Gemäßheit  des  §.  111,  Tit.  5,  Th.  1  des  A.L.  R.  auch  von
den  diesseitigen  Gerichten  nach  den  dortigen  Landesgesetzen  beurtheilt.

§.  6.  Das  App.  Gericht  zu  Hamm  und  das  Kreisgericht  zu  Wesel  verwalten  die  Justiz  nach
den  Vorschriften  der  allg.  preuß.  Gesetzgebung,  mit  Berücksichtigung  der  Personal=  und  Realstatute
nach  §§.  23  und  32  der  Einl.  z.  A.  L.  R.  Mit  der  zu  4  gedachten  Ausnahme,  hinsichtlich  der  Porm
der  Verträge  mit  Fremden,  erkennen  sie  hinsichtlich  ihrer  Auslegung  und  rechtlichen  Folgen  nach  den
Grundsätzen  des  preuß.  Rechts?),  wenn  diese  Verträge  auch  mit  Fremden,  nach  den  Formen  ausländischer
  Gesetze  geschlossen  worden,  und  die  aus  den,  nach  den  preuß.  oder  fremden  Formen  während
  ihres  Aufenthalts  in  den  Bundessestungen,  von  den  bezeichneten  Personen  geschlossenen  Verträgen
  erworbenen  Rechte  und  übernommenen  Verpflichtungen  erleiden  durch  die  später  erfolgte  Versetung
  derselben,  oder  durch  ihren  freiwilligen  Umzug  in  das  preuß.  Staatsgebiet  keine  Veränderungen,
sollten  auch  die  allgemeinen  preuß.  Gesetze  an  dem  Orte,  wo  sie  ihr  neues  Domicil  nehmen,  noch  nicht
eingeführt  sein.

2.  K.O.  v.  2.  Septbr.  1815,  s.  Zus.  1  zu  1,  3,  §.  44.

S.  112.  Ist  unter  Abwesenden  ein  förmlicher  Vertrag  errichtet  worden,  so  wird
die  Fonn  desselben  nach  den  Gesetzen  desjenigen  Ortes  beurtheilt,  von  welchem  das  Instrument
  datirt  ist  v).

ihn  nicht  gelte,  weungleich  die  Cession  im  Auslande  oder  an  einem  Orte  geschehen  ist,  wo  diese  lex
gilt  und  dort  der  8  des  Cedenten  ist.  Erk.  v.  16.  Nov.  18568  (Arch.  s.  Rechtsf.  Bd.  XXX.
S.  360  und  Entsch.  Bd.  XL,  S.  ö1).

Auch  die  Form  eines  von  einem  Inländer  im  Auslande  geschlossenen  Ehegelöbuisses  ist  nach  den
Gesetzen  dieses  Anslandes  zu  beurtheilen,  nicht  aber  die  Wirkungen;  vielmehr  sind  für  die  Eingehung
der  durch  das  Verlöbniß  versprochenen  Ehe,  und  folgeweise  flr  deren  Verweigerung  die  Gesetze  des
Inlandes,  wenn  hier  der  Sitz  der  Ehe  (der  erste  Sobsis  der  Eheleute)  sein  sollte,  maßgebend.  Ert.
des  Obertr.  v.  23.  April  1860  (Entsch.  Bd.  XLIII,  S.  52).

9  a)  (5.  A.)  Luxemburg  hat  1867  aufgehört,  Bundesfestung  zu  sein  und  eine  preußische  Garnison
zu  u.
"6“  91)  Nach  dem  argumentum  a#contrario  werden  also  die  Verträge,  welche  die  bezeichneten  Personen
  unter  sich  schließen,  in  der  im  L.R.  vorgeschriebenen  Form,  einzugehen  sein.  Dadurch  sind  sie
schlechter  gestellt  als  audere  Preußen,  welche  sich  nur  vorübergehend  dort  aushalten.  S.  das  Pr.  353
in  der  vorigen  Anm.  Es  wird  also  angenommen,  daß  die  dort  wohnhasten  Preußen  unter  der  Herrschaft
  des  L.R.  leben.  »

92)  Darüber  sollen  nämlich  die  dortigen  Rechte  entscheiden;  die  mündliche  oder  privatschriftliche
oder  huotunsele  Form  soll  nicht  unbedingt,  gondern  in  sofern  solche  nach  dortigem  Rechte  genügt,  nache

  ein.
geg  93)  Diese  positive  Vorschrist  kann  die  Folge  haben,  daß  ein  Rechtsverhältmiß  von  verschiedenen
Gerichten  nach  widersprechenden  Rechtsgrundsätzen  beurtheilt  wird,  je  nachdem  die  Sache  vor  cin  dortländisches
  oder  vor  ein  hierländisches  Gericht  gebracht  wird.  Ueber  die  allgemeinen  Grundsätze  des
preuß.  R.  hinsichtlich  der  Frage:  nach  welchem  Rechte  ein  Rechteverhältniß  und  dessen  Folgen  zu  beurtheilen,
  s.  o.  die  Anm.  44  zu  §.  33  der  Einl.  Diese  allgemeinen  Grundsätze  sind  durch  die  hier
gegebene  anomale  Vorschrist  für  die  Verträge  der  bezeichneten  Personen  anerrschlossen;  es  wird  nicht
weiter  nach  der  Absicht  der  Parteien,  und  nach  dem  besonderen  Sitze  des  Rechtsverhältnisses  gefragt.

94)  Wenn  es  ohne  Datum  ist.  so  kommt  cs  auf  das  Recht  desjenigen  Ortes  an,  wo  das  Instrument

  unterschrieben  worden  ist.