Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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Im  Fall  6.  hat  der  Waarenföhrer  die  Wahl,  sich  ein  Gleiches  gefallen  zu  lassen.
oder  den  höchsten  Zollsatz  zu  entrichten,  oder  sich  zu  Be.  bringung  der  Deklaralion  in
einem  bestimmten  Termin  verbindlich  zu  machen.  Geschieht  Letzteres,  so  bleibt  die
Waare  bis  zur  Einlangung  der  Deklaration  im  Gewahrsam  des  Zollamts.

S.  76.

Der  Deklarant  haftet  jedenfalls  für  die  Richtigkeit  der  Deklaration,  sie  mag  von

ihm  selbst  over  einem  Dritten  für  ihn  verfaßt,  oder  in  dem  Falle  1.  u.  2.  des  K.  75
von  dem  Zollamte  aufgenommen  worden  seyn.

K.  77.

Reisenden,  mit  Ausschluß  derjenigen,  welche  zur  gewerbtreibenden  Klasse  gebören,
sieht  es  frei,  bei  ihrer  Ankunst  an  dem  Zollamte,  auf  die  Frage  der  Zollbeomten:
„ob  sie  verbotene  oder  zollpflichtige  Gegenstände  bei  sich  führen,“  statt  eine  bestimmte
Antwort  zu  geben,  sich  sogleich  der  Revision  zu  unterwerfen.

In  diesem  Falle  sind  sie  nur  für  die  Waaren  verantwortlich,  welche  sie  durch  die
getroffenen  Anstalten  zu  verheimlichen  bemüht  gewesen  sind.

In  Ansehung  der  bei  der  Reoision  vorgefundenen  Waaren  finden,  was  die  Auefertigung
  der  Deklaration  betrifft,  die  in  dem  F.  75  für  den  Fall  5.  gegebenen  Vorschriften
  Anwendung.  Betragen  jedoch  die  Zollgefälle  von  der  vorgesundenen  Waare
unter  5  fl.,  so  findet  nach  der  Vestimmung  des  §.  75,  Ziff.  2,  nur  die  Auofertigung
einer  Quittung  statt.

—  5.78.

DieAsfcrtigungderZollpflichtigmerfolgtbeidanrcnz-Zollämm«nindchcgel
  nach  der  Zeitfolge  der  Anmeldung.

Einen  Vorzug  haben  die  Reisenden  mit  Ertraposten  hinsichtlich  ihrer  Reise-Effekten,
  nicht  aber  der  Kaufmannsgüter,  wolche  sie  etwa  bei  sich  führen,  und  nach  den
Reisenden  mit  Ertraposten  folgen  zunächst  die  Reisenden  mit  anderem  Fuhrwerk,  hinsichtlich
  ihrer  Reise-Effekten.

Unter  den  gewöhnlichen  Wüaarenführern  muß  derjenige  zurückstehen,  dessen  Deklaration
  nicht  in  der  Ordnung  ist  und  daher,  nuch  Verschrift  des  §  75,  durch  das
Grenz-Jollamt  ausgefertigt  werden  muß.