Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

W  3.  645
Anlage  C  (zu  §§  6  und  18).

 

Gesichtspunkte

für
Answahl  der  Mobilmachungspferde.

1.  Eintheilung  in  Klassen.

a)  Reitpferde  I:  Frische,  gute  Gänge,  möglichst  bereits  geritten;  bestimmt  für  Offiziere,
sowie  für  Kavallerie  und  Feldartillerie.

b)  Reitpferde  II:  Sämmtliche  übrigen  Pferde  des  Reitschlages;  bestimmt  für  die  übrigen
Waffen  und  Formationen,  für  Sanitätsoffiziere  und  Beamte.

c)  Zugpferde  I:  Neben  starkem,  tiefem  Gebäude,  frische  und  geräumige  Gänge,  bestimmt
für  die  Feldartillerie,  die  Infanterie-Munitionskolonnen,  die  Infanterie-Patronenwagen,
die  Korps=  und  Reserve-Divisions-Telegraphen-Abtheilungen  und  die  Krankenwagen
der  Sanitäts-Kompagnien.

d)  Zugpferde  II:  Sämmtliche  übrigen  Pferde,  die  an  Arbeit  gewöhnt  sind  und  nicht
derartige  Fehler  (Ziffer  4)  zeigen,  welche  die  Gebrauchsfähigkeit  in  kurzer  Zeit  in  Frage
stellen;  bestimmt  für  die  übrigen  Truppenfahrzeuge  und  Trains.

e)  Besonders  schwere  Zugpferde:  Sämmtliche  rein  kaltblütigen  Pferde,  die  Kreuzungsprodukte,
  die  den  Charakter  des  Kaltbluts  zeigen  und  solche,  zum  gleichmäßigen  Ziehen
großer  Lasten  im  Schritt  geeigneten  Warmblüter,  die  infolge  ihrer  Masse  mit  der
Kriegsration  voraussichtlich  nicht  zu  ernähren  sind;  bestimmt  für  Fußartillerie=  und
Pionier-Belagerungsformationen,  sowie  besonders  festgesetzte  Fuhrparkkolonnen.

2.  Maße.
Die  Pferde  sind  mit  dem  Bandmaße  zu  messen.
Mindestmaß  für  Pferde  der  schweren  Reiter  und  Ulanen  1,62  m,
„  „  die  übrigen  Reitpferde  I  .  1,57  m,
„  „  „Reitpferde  1  .  .  1,55  m,
„  „  Zugpferde  1  und  .  ..  1,57  m.

Pferde  oon  geringerer  Größe  dürfen  nöthigenfalls  eingestell  werden,  wenn  sie  sonst  den
Anforderungen  entsprechen;  bei  Offizierspferden  für  Fußtruppen  und  Reitpferden  II  kann
dann  bis  1,53  m,  bei  Zugpferden  II  bis  1,55  m  heruntergegangen  werden.

Für  besonders  schwere  Pferde  ist  kein  Mindestmaß  vorgeschrieben.