W 3. 645
Anlage C (zu §§ 6 und 18).
Gesichtspunkte
für
Answahl der Mobilmachungspferde.
1. Eintheilung in Klassen.
a) Reitpferde I: Frische, gute Gänge, möglichst bereits geritten; bestimmt für Offiziere,
sowie für Kavallerie und Feldartillerie.
b) Reitpferde II: Sämmtliche übrigen Pferde des Reitschlages; bestimmt für die übrigen
Waffen und Formationen, für Sanitätsoffiziere und Beamte.
c) Zugpferde I: Neben starkem, tiefem Gebäude, frische und geräumige Gänge, bestimmt
für die Feldartillerie, die Infanterie-Munitionskolonnen, die Infanterie-Patronenwagen,
die Korps= und Reserve-Divisions-Telegraphen-Abtheilungen und die Krankenwagen
der Sanitäts-Kompagnien.
d) Zugpferde II: Sämmtliche übrigen Pferde, die an Arbeit gewöhnt sind und nicht
derartige Fehler (Ziffer 4) zeigen, welche die Gebrauchsfähigkeit in kurzer Zeit in Frage
stellen; bestimmt für die übrigen Truppenfahrzeuge und Trains.
e) Besonders schwere Zugpferde: Sämmtliche rein kaltblütigen Pferde, die Kreuzungsprodukte,
die den Charakter des Kaltbluts zeigen und solche, zum gleichmäßigen Ziehen
großer Lasten im Schritt geeigneten Warmblüter, die infolge ihrer Masse mit der
Kriegsration voraussichtlich nicht zu ernähren sind; bestimmt für Fußartillerie= und
Pionier-Belagerungsformationen, sowie besonders festgesetzte Fuhrparkkolonnen.
2. Maße.
Die Pferde sind mit dem Bandmaße zu messen.
Mindestmaß für Pferde der schweren Reiter und Ulanen 1,62 m,
„ „ die übrigen Reitpferde I . 1,57 m,
„ „ „Reitpferde 1 . . 1,55 m,
„ „ Zugpferde 1 und . .. 1,57 m.
Pferde oon geringerer Größe dürfen nöthigenfalls eingestell werden, wenn sie sonst den
Anforderungen entsprechen; bei Offizierspferden für Fußtruppen und Reitpferden II kann
dann bis 1,53 m, bei Zugpferden II bis 1,55 m heruntergegangen werden.
Für besonders schwere Pferde ist kein Mindestmaß vorgeschrieben.