Volltext : Die Gründung des Deutschen Ordenstaates in Preußen.

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gleich  die  Ausübung  der  Jurisdiktion  im  Ordensgebiete  den  Bischösen
  abgesprochen  war.  Es  wäre  den  Ordeusrittern  nun  freilich  ein
Leichtes  gewesen,  durch  die  beiden  1231  von  Christian  ausgestellten
zusätzlichen  Privilegien  den  Zweifel  zu  heben;  674)  allein  damit  würden
  sie  dem  Erzbischof  nur  neue  Beweismittel  für  seine  Sache  in  die
Hand  gegeben  haben  275),  und  überhaupt  sollte  ja  des  Bischofs  Christian
  Name  und  Recht  gerade  jetzt  gründlich  und  für  alle  Zeiten  beseitigt
  werden.  Da  trat  denn,  bei  der  letzten  Streitfrage,  welche  an  den
Bischof  von  Preußen  erinnerte,  der  ehemalige  Legat,  Wilhelm  von
Sabina,  wieder  wie  im  Jahre  1242  mit  seinem  entscheidenden  Worte
in's  Mittel  und  gab,  als  derjenige,  der  jene  Urkunde  kraft  seines  Legatenamtes
  auch  selbst  abgefaßt  hatte,  die  Erklärung,  daß  nach  seinem
  Wissen  damals  beide  Parteien  unter  den  dem  Orden  in  seinem
Gebiet  verbleibenden  Einkünften  auch  den  Zehnten  verstanden  hätten.
  78)  Als  hiermit  der  einzige  noch  fragliche  Punkt  erledigt  war,

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374)  Sie  gestanden  dem  Orden  ausdrücklich  auch  den  Zebnten  zu.  Vgl.  die
Regesten  und  Urkunden.

375)  Albert  kounte  sie  näulich  nicht  kennen,  weil  es  eben  lediglich  Privilegien
waren,  einseitig  von  Christian  ausgestellt,  und  nun  im  Besitz  des  Ordens.

376)  Auf  solche  Weise  ist  nun  auch  dem  späteren  Theile  der  von  Voigt  chronologisch
  und  sachlich  mißverstandnen  Urkunde  Cod.  d.  Pr.  1.  41  die  einzig  richtige
  Stelle  gegeben.  Die  Nothwendigkeit  des  Zusammenhanges,  in  welchem  wir
sie  erscheinen  lassen,  beweist  ihr  Recht  am  besten;  die  besonderen  Gründe  sind  folgende:
  1)  Sie  muß  nach  dem  Jahre  1219  fallen,  weil  die  damaligen  Zwistigkeiten
von  diesem  Streitwunkte  noch  Nichts  wissen.  2)  Sie  ist  außerhalb  Preußens
verfaßt,  schwerlich  anderswo,  als  zu  Lvon;  denn  nach  der,  wobl  1248  erfolgten,
Rückkehr  Wilhelms  aus  Schweden  treffen  wir  ihn  nur  mehr  in  Lvon  beim  Papste.
Vgl.  seine  Regesten.  Ebenda  ist  auch  der  nun  beverstehende  Vergleich  des  Ordens
und  des  Erzbischofs  über  diesen  Punkt  geschlossen.  3)  Sie  neunt  sich  eine  declaratio
  und  inferprefatio:z  auf  eine  „infenprefa#o  Guilelmi  quondam  Mutinensis
  episcopi“  bezieht  sich  der  vyener  Vergleich.  Was  ist  natürlicher,  als  das  die
interpretatio  zu  den  Präli  inarien  selbst  gebörte!  1)  In  dem  Vergleiche  gehört

der  durch  die  interpretatio  zur  Bestimmtheit  gebrachte  Punkt  zu  den  wichtigsten.
über  welche  man  eins  geworden.  Es  kayn  also  kein  Zweisel  mehr  sein,  daß  die