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gleich die Ausübung der Jurisdiktion im Ordensgebiete den Bischösen
abgesprochen war. Es wäre den Ordeusrittern nun freilich ein
Leichtes gewesen, durch die beiden 1231 von Christian ausgestellten
zusätzlichen Privilegien den Zweifel zu heben; 674) allein damit würden
sie dem Erzbischof nur neue Beweismittel für seine Sache in die
Hand gegeben haben 275), und überhaupt sollte ja des Bischofs Christian
Name und Recht gerade jetzt gründlich und für alle Zeiten beseitigt
werden. Da trat denn, bei der letzten Streitfrage, welche an den
Bischof von Preußen erinnerte, der ehemalige Legat, Wilhelm von
Sabina, wieder wie im Jahre 1242 mit seinem entscheidenden Worte
in's Mittel und gab, als derjenige, der jene Urkunde kraft seines Legatenamtes
auch selbst abgefaßt hatte, die Erklärung, daß nach seinem
Wissen damals beide Parteien unter den dem Orden in seinem
Gebiet verbleibenden Einkünften auch den Zehnten verstanden hätten.
78) Als hiermit der einzige noch fragliche Punkt erledigt war,
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374) Sie gestanden dem Orden ausdrücklich auch den Zebnten zu. Vgl. die
Regesten und Urkunden.
375) Albert kounte sie näulich nicht kennen, weil es eben lediglich Privilegien
waren, einseitig von Christian ausgestellt, und nun im Besitz des Ordens.
376) Auf solche Weise ist nun auch dem späteren Theile der von Voigt chronologisch
und sachlich mißverstandnen Urkunde Cod. d. Pr. 1. 41 die einzig richtige
Stelle gegeben. Die Nothwendigkeit des Zusammenhanges, in welchem wir
sie erscheinen lassen, beweist ihr Recht am besten; die besonderen Gründe sind folgende:
1) Sie muß nach dem Jahre 1219 fallen, weil die damaligen Zwistigkeiten
von diesem Streitwunkte noch Nichts wissen. 2) Sie ist außerhalb Preußens
verfaßt, schwerlich anderswo, als zu Lvon; denn nach der, wobl 1248 erfolgten,
Rückkehr Wilhelms aus Schweden treffen wir ihn nur mehr in Lvon beim Papste.
Vgl. seine Regesten. Ebenda ist auch der nun beverstehende Vergleich des Ordens
und des Erzbischofs über diesen Punkt geschlossen. 3) Sie neunt sich eine declaratio
und inferprefatio:z auf eine „infenprefa#o Guilelmi quondam Mutinensis
episcopi“ bezieht sich der vyener Vergleich. Was ist natürlicher, als das die
interpretatio zu den Präli inarien selbst gebörte! 1) In dem Vergleiche gehört
der durch die interpretatio zur Bestimmtheit gebrachte Punkt zu den wichtigsten.
über welche man eins geworden. Es kayn also kein Zweisel mehr sein, daß die