Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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befunden  wird,  nicht  über  den  Zweck  der  Sache  ausgedehnt,  überhaupt  aber  so  eingerichtet
werden,  daß  der  gewerbliche  Verkehr  der  Nachsteuerpflichtigen  nicht  darunter  leidet.
Artikel  14.

Die  bei  den  gemeinschaftlichen  Hebestellen  aufkommende  Nachsteuer  wird  dergestalt  getheilt,
  daß  von  dem  Ertrage  1y  den  zelloereinten  Staaten,  u#h  aber  für  Hannover  berechnet
wird.  Diese  Verabredung  erstreckt  sich  jevoch  nicht  auf  diejenigen  Waaren,  welche  zur  Zeit
des  Anschlusses  unter  Steuerverschluß  gestellt  werden,  und  dem  Inhaber  derselben  die  Befugniß,
  sie  ohne  Entrichtung  der  Nachsteuer  und  des  Durchgangs-Zolles  in  das  Steuervereins-Gebiet
  versenden  zu  dürfen,  vorzubehalten,  selbst  wenn  späterhin  diese  Waaren  dennoch  zur
Versteuerung  kommen  möchten.  Sollte  jedoch  noch  binnen  acht  Wochen  nach  erfolgter  Niederlegung
  die  Deelaration  solcher  Waaren  zur  Versteuerung  erfolgen,  so  soll  auch  von  dem
dadurch  nachträglich  aufkommenden  Betrage  der  Hannoverschen  Casse  ein  Zehntheil  verabfolgt
  werden.

Artikel  15.

Zur  Beförderung  des  äöffentlichen  Dienstes  werden  die  Effecten:

a)  derjenigen  Staatsdiener,  welche  in  Folge  von  Anftellungen  oder  Versetzungen  aus
anderen  Theilen  des  Königreichs  Hannover  in  die  dem  Zollvereine  anzuschließenden
Gebietstheile  einziehen,  vorbehältlich  der  zu  verabredenden  Controle-Maßregeln,  einer
Verabgabung  nicht  unterworfen,  und

b)  derjenigen  Staatsdiener,  welche  zu  Gerxichts-Visttationen,  Cassen-Recherchen,  Bereisung
der  Forsten  2c.  und  zu  anderen  Dienftverrichtungen  sich  in  jene  Gebietstbeite  begeben,
wenn  sie  hinsichtlich  ihrer  Personen  und  des  Zwecks  ihrer  Reise  sich  legitimiren,  an
den  betreffenden  Zoll=  und  Steuerämtern  bei  etwalgen  Revisionen  möglichst  schnell
abgefertigt  werden.

Auch  sollen

)  die  in  Uniform,  zu  Pferde  oder  zu  Fuß,  die  Zollgrenze  passirenden  Königl.  Hannoverschen
  Landgendarmen,  welche  sich  in  jene  Landestheile  begeben,  weder  angehalten
noch  einer  Reviston  untergogen  werden,  es  sei  denn,  daß,  wider  Erwarten,  dringende
Gründe  des  Verdachts  einer  beabsichtigten  Zoll-Contravention  eintreten.

Artikel  16.
Außerdem  find  noch  folgende  specielle  Verabredungen  getroffen:
1)  den  Kaufleuten  zu  Bodenwerder  und  Polle  soll  —  vorausgesetzt,  daß  sie  ordnungsmäßige

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