Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Es  folgt,  dass  die  Zollpflicht  der  aus  dem  Freilager  in  das
Zollgebiet  eingebrachten  Waaren  allererst  beim  Eingange  aus
dem  Freigebiete  zur  Entstehung  gelangt.  In  diesem  Augenblicke
treten  die  an  den  Grenzeingang  geknüpften  zollrechtlichen  Wirkungen
  ein  (88  4,  14  V.-Z.-G.):  der  Eingang  ist  gedachter  Grenzeingang.
  Für  die  Höhe  des  Zollanspruchs,  soweit  dieser  durch
den  Waarenbefund  bestimmt  wird,  ist  schlechthin  derjenige  Zustand
  der  Waare  massgebend,  in  welchem  sie  aus  dem  Freibezirke
  eingeht?®,  Die  Beschaffenheit,  in  welcher  die  Waare  in
den  Freibezirk  eingeht,  ist  der  amtlichen  Feststellung  entzogen
und  kann  schon  aus  diesem  Grunde  der  Zollberechnung  nicht
zum  Grunde  gelegt  werden.  Aber  sollte  selbst  im  einzelnen
Falle  die  Einlagerungsbeschaffenheit  —  wenn  dieser  Ausdruck
hier  statthaft  ist,  —  amtlich  feststehen,  so  würde  gleichwohl  für
die  Festsetzung  des  Zollbetrages  lediglich  die  Auslagerungsbeschaffenheit
  in  Betracht  kommen  und  zwar  selbst  dann,  wenn
die  Veränderung  der  Waarenbeschaffenheit  in  einer  durch  die
betreffenden  Regulative  etwa  verbotenen  Umpackung  oder  Bearbeitung
  der  Waare  ihren  Grund  haben  sollte3#.  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  in  dieser  Beziehung  bestehenden  Verwaltungsvorschriften
  oder  Vertragsklauseln  mögen  Straffolgen  (Ordnungsbezw.
  Vertragsstrafen),  unter  Umständen  vielleicht  den  Verlust
der  Befugniss  zur  Lagerung  im  Freibezirke  nach  sich  ziehen:  für
die  Höhe  des  beim  Eingange  aus  dem  Freibezirke  existent  werdenden
  Zollanspruches  ist  eine  während  der  Lagerung  etwa  vorgenommene
  Veränderung  der  Waare  ohne  Erheblichkeit’”,

35  Vgl.  die  Entscheidung  des  Reichsgerichts  VI.  Civ.-S.  vom
l.  Dez.  1898,  Entsch.  Bd.  XLII  S.  107  ff.

3  Die  Regulative  pflegen  z.  B.  die  Bestimmung  zu  enthalten,  dass
aussergewöhnliche  Umpackungen,  welche  lediglich  zur  Verkürzung  der
Zollgefälle  vorgenommen  werden,  von  der  Zollbehörde  untersagt  werden
können.

9”  Man  könnte  die  Meinung  vertheidigen,  dass  jegliche,  auch  die  im
Zollauslande  zur  Verkürzung  der  Zollgefälle  vor  der  Einfuhr  vorgenommene