Full text : Blätter für Rechtsawendung. LXII. Band. (62)

Pilichten  d.  Kaufleute  bei  Aufbewahrung  fremder  Werthpapiere.  263

den  ersten  Fall  treffen  soll;  im  Geschäftsleben  werden
ohnehin  die  beiden  Fälle  nicht  auseinandergehalten.  Nur
auf  den  Fall  der  Ausführung  der  Einkaufscommission
durch  Selbsteintritt  findet  Abs.  1  Satz  2  des  §  8  keine
Anwendung  ).

Es  ist  strittig  geworden,  ob  die  Vorschrift  dieses  Satzes
auch  für  Aufträge  gelte,  welche  an  einen  im  Ausland
wohnenden  Dritten  weiter  gegeben  werden,  und  Nießer
hat  sich  für  die  Bejahung  dieser  Frage  entschieden,  so
wenig  er  die  Unzukömmlichkeiten  verkennt  oder  unterschätzt,
welche  sich  in  der  Praxis  daraus  ergeben  (Rießer,  a.  a.  O.
S.  55  flg.)"*).  Ich  vermag  mich  jedoch  seiner  Ansicht
nicht  anzuschließen.  Denn  ich  halte  es  für  zweifellos,
daß  das  Gesetz  im  zweiten  Absatze  des  §  8  lediglich  das
Inland  und  im  Inland  wohnende  Dritte  im  Auge  hat,
und  ich  glaube  nicht,  daß  es  mit  dem  überaus  engen
Zusammenhange,  in  welchem  die  beiden  Absätze  des  Paragraphen
  unter  einander  slehen,  vereinbar  ist,  den  Geltungsbereich
  des  ersten  weiter  zu  erstrecken  als  derjenige  des
zweiten  reicht.  Die  Streitfrage,  die  natürlich  ebenso  gut
für  die  unter  a)  besprochenen  Fälle  des  ersten  Satzes
aufgeworfen  werden  kann,  ist  übrigens  practisch  ziemlich
bedeutungslos.

Eine  andere  Frage  ist  die,  ob  die  Vorschrift  des  §  8
zu  beobachten  ist,  wenn  der  Committent  auf  die  Uebersendung
  des  Stückeverzeichnisses  verzichtet  hat  (vgl.  oben
S.  86  flg.  u.  S.  241  fg.).  Es  unterliegt  keinem  Zweifel,
daß  die  ratio  legis  in  diesem  Falle  nicht  zutrifft,  weil
der  Committent,  welcher  einen  solchen  Verzicht  erklärt,
auf  den  ihm  durch  §  8  zugedachten  Schut  keinen  Anspruch
  hat  und  auch  wohl  keinen  Anspruch  machen

*)  Lusensky  S.  73;  Rießer  S.  ö3  flg.  Dem  Commissionsbericht
  ist  nichts  zu  entnehmen,  da  die  Reichstagscommission  für
die  Einschaltung  des  zweiten  Satzes  des  Abs.  1  auf  jede  Behründung
  verzichtet  hat.

**)  Zweifelhaft  Lusensky  S.  80.