Pilichten d. Kaufleute bei Aufbewahrung fremder Werthpapiere. 263
den ersten Fall treffen soll; im Geschäftsleben werden
ohnehin die beiden Fälle nicht auseinandergehalten. Nur
auf den Fall der Ausführung der Einkaufscommission
durch Selbsteintritt findet Abs. 1 Satz 2 des § 8 keine
Anwendung ).
Es ist strittig geworden, ob die Vorschrift dieses Satzes
auch für Aufträge gelte, welche an einen im Ausland
wohnenden Dritten weiter gegeben werden, und Nießer
hat sich für die Bejahung dieser Frage entschieden, so
wenig er die Unzukömmlichkeiten verkennt oder unterschätzt,
welche sich in der Praxis daraus ergeben (Rießer, a. a. O.
S. 55 flg.)"*). Ich vermag mich jedoch seiner Ansicht
nicht anzuschließen. Denn ich halte es für zweifellos,
daß das Gesetz im zweiten Absatze des § 8 lediglich das
Inland und im Inland wohnende Dritte im Auge hat,
und ich glaube nicht, daß es mit dem überaus engen
Zusammenhange, in welchem die beiden Absätze des Paragraphen
unter einander slehen, vereinbar ist, den Geltungsbereich
des ersten weiter zu erstrecken als derjenige des
zweiten reicht. Die Streitfrage, die natürlich ebenso gut
für die unter a) besprochenen Fälle des ersten Satzes
aufgeworfen werden kann, ist übrigens practisch ziemlich
bedeutungslos.
Eine andere Frage ist die, ob die Vorschrift des § 8
zu beobachten ist, wenn der Committent auf die Uebersendung
des Stückeverzeichnisses verzichtet hat (vgl. oben
S. 86 flg. u. S. 241 fg.). Es unterliegt keinem Zweifel,
daß die ratio legis in diesem Falle nicht zutrifft, weil
der Committent, welcher einen solchen Verzicht erklärt,
auf den ihm durch § 8 zugedachten Schut keinen Anspruch
hat und auch wohl keinen Anspruch machen
*) Lusensky S. 73; Rießer S. ö3 flg. Dem Commissionsbericht
ist nichts zu entnehmen, da die Reichstagscommission für
die Einschaltung des zweiten Satzes des Abs. 1 auf jede Behründung
verzichtet hat.
**) Zweifelhaft Lusensky S. 80.