Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

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Heizer 2c. anmelden. Desgleichen sind die einzelnen Unternehmer der von diesem Motor bewegten Betriebe 
für ihre Unternehmungen anmeldungspflichtig. (Vergl. Ziffer 3 Schlußsatz.) 
6. Die gewerbsmäßigen Betriebe der Maurer, Zimmerer, Dachdecker, Steinhauer, Brunnenmacher 
und Schornsteinfeger sind anzumelden, wenn in denselben auch nur ein Lehrling beschäftigt wird, einerlei 
ob es sich um Neubauten 2c. oder Reparaturen 2c. handelt. 
Personen, welche nicht gewerbsmäßig Maurer= 2c. Arbeiten ausführen, unterliegen der Anmel- 
dungspflicht nicht, wenn sie einen Bau durch direkt angenommene Arbeiter im Regiebetriebe ausführen lassen. 
Andererseits brauchen die Unternehmer das Bauhandwerk nicht persönlich erlernt zu haben oder selbst 
auszuüben, um wegen ihrer Maurer-, Zimmer-, Dachdeckergesellen anmeldungspflichtig zu sein. Zur Begrün- 
dung der Anmeldungspflicht genügt es, daß der betreffende Arbeitgeber gewerbsmäßig Maurer= 2c. 
Arbeiten ausführen läßt. 
Nur die Zahl der im Maurer-, Zimmer-, Dachdecker-, Steinhauer-, Brunnenmacher-, Schornstein- 
fegergewerbe durchschnittlich beschäftigten Arbeiter ist anzumelden. Die Zahl der von dem Bauunternehmer 
etwa mitbeschäftigten Tischler, Glaser, Anstreicher rc. ist nicht mit anzumelden, es sei denn, daß die Tisch- 
lerei 2c. von ihm fabrikmäßig (oben Ziffer c, d) betrieben wird und deshalb für sich versicherungspflichtig ist. 
Erdarbeiter für Wege-, Kanal-, Eisenbahn= r2c. Bauten sind nicht anzumelden. 
7. Bei der Anmeldung ist der Gegenstand des Betriebes genau zu bezeichnen. Es genügt z. B. 
nicht, den Betrieb als Spinnerei, Weberei, Mühle anzumelden, sondern es muß aus der Angabe hervor- 
gehen, was gesponnen, gewebt oder auf der Mühle verarbeitet wird. 
Umfaßt ein Betrieb wesentliche Bestandtheile verschiedenartiger Industriezweige, z. B. Baumwoll= 
Spinnerei,-Weberei und Färberei, so sind diese Bestandtheile bei der Anmeldung sämmtlich anzugeben, und 
gleichzeitig ist derjenige Bestandtheil hervorzuheben, welcher als der Hauptbetrieb anzusehen ist. 
8. In der Anmeldung ist ferner die Art des Betriebes genau zu bezeichnen, insbesondere ob der- 
selbe lediglich ein Handbetrieb ist oder unter Benutzung elementarer Kräfte (Wind, Wasser, Dampf, Gas, 
heiße Luft 2c.) erfolgt. 
9. Zur Anmeldung verpflichtet ist der Unternehmer des Betriebes oder sein gesetzlicher Vertreter. 
Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt, demnach bei verpachteten Betrieben 
der Pächter, bei Betrieben, welche im Nießbrauch besessen werden, der Nießbraucher. 
Für die Anmeldungspflicht ist es einflußlos, ob der Betrieb im Besitze von physischen oder juristischen 
Personen, des Reichs, eines Bundesstaats, eines Kommunalverbandes oder einer Privatperson ist. 
10. Die Zahl aller in dem Betriebe durchschnittlich beschäftigten versicherungspflichtigen Personen 
muß in der Anmeldung angegeben sein, einerlei ob dieselben Inländer oder Ausländer, männlichen oder 
weiblichen Geschlechts, ob sie erwachsene Arbeiter, junge Leute oder Kinder, Lehrlinge mit oder ohne Lohn 
sind, ob sie dauernd oder vorübergehend beschäftigt werden. Beamte mit mehr als 2 000/¼ Jahresverdienst 
sind nicht mitzuzählen. 
11. Bei Betrieben, welche regelmäßig nur eine bestimmte Zeit des Jahres arbeiten (Zuckerfabriken, 
Brauereien, Baubetriebe 2c.), ist die anzumeldende („durchschnittliche“) Arbeiterzahl diejenige, welche sich für die 
Zeit des regelmäßigen vollen Betriebes, also bei Maurern während des Sommers, ergiebt. 
12. Als „in dem Betriebe beschäftigt" sind Diejenigen anzumelden, welche in dem Betriebsdienste 
stehen und Arbeiten, die zu dem Betriebe der Fabrik rc. gehören, zu verrichten haben, ohne Rücksicht darauf, 
ob die Verrichtung innerhalb oder außerhalb der Betriebsanlage (der Fabrikhöfe 2c.) erfolgt. 
13. Selbständige Gewerbtreibende, welche in eigener Betriebsstätte im Auftrage oder für Rech- 
nung anderer Gewerbtreibenden mit der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse (d. h. in 
der Hausindustrie) beschäftigt werden, sind bei der Anmeldung nicht mitzuzählen. Ein Kaufmann (Fa- 
brikant), welcher 100 Hausweber beschäftigt, hat deshalb allein noch keinen versicherungspflichtigen Betrieb. 
Sollte dagegen ein Hausweber an seinem mittelst elementarer Kraft betriebenen Webstuhl einen Ar- 
beiter beschäftigen, so müßte der Hausweber (nicht der Fabrikant, für den er arbeitet) diesen Betrieb gemäß 
Ziffer 14 anmelden. 
14. Für die Anmeldung wird die Benutzung des nachstehenden Formulars empfohlen. 
15. Ist ein Unternehmer zweifelhaft, ob er seinen Betrieb anzumelden habe oder nicht, so wird 
derselbe gut thun, die Anmeldungsfrist nicht unbenutzt verstreichen zu lassen, wenn er sicher sein will, den 
aus der Nichtanmeldung eines versicherungspflichtigen Betriebes sich ergebenden Nachtheilen zu entgehen. 
Hierbei bleibt ihm unbenommen, in dem Formulare, Spalte „Bemerkungen“, die Gründe anzugeben, 
aus denen er die Anmeldungspflicht bezweifelt.
	        
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