Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XXI.  143

sie  durch  periodische  Nachschauen  des  Bezirkstierarztes  an  Ort  und  Stelle  auszuführen,  der
dem  Bezirksamte  über  das  Ergebnis  zu  berichten  hat.

2.  Viehuntersuchung  beim  Eisenbahn=  und  Schiffsverkehr.
(§  17  Nr.  1  des  Gesetzes)
(Zu  88  8,  9  und  10  der  Ausführungsvorschriften.)
15.
Von  der  in  §  8  Absatz  1  der  Ausführungsvorschriften  vorgesehenen  amtstierärztlichen
Untersuchung  von  Geflügel  sind  solche  Sendungen  befreit,  die  innerhalb  der  letzten  12  Stunden
vor  dem  Entladen  durch  einen  deutschen  beamteten  Tierarzt  untersucht  worden  sind.

Anordnungen  im  Sinne  der  8§§  9  und  10  a.  a.  O.  bleiben  dem  Ministerium  des  Innern

vorbehalten.
3.  Verbot  oder  Beschränkung  des  Treibens  von  Vieh.
(§  17  Nr.  2  des  Gesetzes.)
(Zu  §§  12  und  13  der  Ausführungsvorschriften.)
16.

Anordnungen  nach  §  12  der  Ausführungsvorschriften  bleiben  dem  Bezirksamt  vorbehalten.

Die  polizeiliche  Genehmigung  zum  Treiben  von  Wanderschafherden  erteilt  das  Bezirksamt.
Sie  ist  außer  von  den  Erfordernissen  in  §  13  Absatz  2  der  Ausführungsvorschriften  davon
abhängig  zu  machen,  daß  der  Führer  der  Herde  im  Besitze  eines  Wanderbuches  nach  anliegendem
  Muster  I  ist.

Das  Wanderbuch  muß  dauerhaft  gebunden  und  mit  fortlaufenden  Seitenzahlen  versehen
sein.  Vor  dem  Gebrauch  hat  das  Bezirksamt  nach  erfolgter  Prüfung  die  Vorschriftsmäßigkeit
zu  bestätigen  und  die  Gesamtzahl  der  Seiten  durch  einen  Eintrag  auf  der  ersten  Seite  zu
beglaubigen.  Das  Herausnehmen  oder  Zusammenkleben  der  Blätter  und  das  Einheften  neuer
Blätter  ist  untersagt.

In  das  Wanderbuch  sind  die  Kopfzahl  und  die  genaue  Kennzeichnung  der  zur  Herde
gehörigen  Schafe  einzutragen.  Ebenso  ist  jeder  Zu=  und  Abgang  der  Herde  alsbald  unter
Angabe  der  Zeit,  der  Zahl  der  Tiere,  zutreffenden  Falls  des  Namens  und  Wohnorts  des
Käufers  oder  Verkäufers  darin  zu  vermerken.  Anderungen  dürfen  nur  mit  Durchstreichung
der  Einträge  und  so  bewirkt  werden,  daß  das  Durchgestrichene  lesbar  bleibt.

Die  kontrollierenden  Polizeibeamten  und  beamteten  Tierärzte  haben  jede  Kontrolle  unter
Angabe  von  Ort  und  Zeit  sowie  Namen  und  Dienststellung  in  das  Wanderbuch  einzutragen.

Der  Führer  der  Wanderschafherde  ist  verpflichtet,  der  Ortspolizeibehörde,  auf  deren  Gemarkung
  er  übernachtet,  Anzeige  zu  erstatten.  Diese  hat  den  Übernachtungsort  im  Wanderbuch
  zu  bescheinigen.

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