Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

  
  
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58 
  
  
  
+ 451. Hopfen. 
452. 
  
  
14 Vierher gehört auch Hopfenmehl Gupulty) 
  
  
14. Hopfen. 
15. Instrumente, Maschinen und Fahrzenge. 
Fortepianos (Flügel, Kla- 
viere, Pianinos) und 
Klaviaturen. 
  
  
dieser Nummer zur Verzollung gezogen werden. 
15 à 1 
HEIEIIIIEIEEIIEIIIIEIIIIIIIIIEIIEBIIIIEIEIIEIIEIEIIIIIIE 
.. inweisun 
Lau- Waarenverzeichniß vin an - Tarasatz 
fende für die Nummer Bemerkungen. (in Prozenten 
i es ichts). 
Nr Einfuhr Zollteifs. des Bruttogewichts) 
1. 2. 3. 4. 5. 
446.“) Korkstopfen; Korksohlen; 138 Korkwaaren in Verbindung mit anderen 20 Ffs. u. Kst. 
Korkschnitzereien; Kork- Materialien sind nur dann hier nachzur3 Hob. 
waaren in Verbindung weisen, wenn sie durch diese Verbindun“ 9 Bll. 
mit anderen Materia- nicht unter Nr. 20 des Zolltarifs fallen. Für Kbortstopfen: 
ien. « 5 Bll. 
447. JSpielzeug von Holz oder 138 Hier ist feines Spielzeug von Holz oder 20 Ffss. u. Kst. 
anderen Schnitzstoffen, anderen vegetabilischen oder animalischen 13 Kb. 
mit Ausnahme des Schnitzstoffen (mit Ausnahme der unter 9P ll. 
groben ungefärbten Tarifnummer 20 b 1 genannten) nachzu- 
hölzernen. weisen, auch in Verbindung mit anderen 
Materialien, soweit es dadurch nicht unter 
Nr. 20 des Zolltarifs fällt. — Musi- 
kalische Instrumente, welche als Kinder- 
spielzeug dienen, sind unter Nr. 453 
· nachzuweisen. 
448. Vorstehend nicht genannte/ 138 Diese Waaren auch in Verbindung mith 20 Fss. u. Kst. 
Waaren aus vegeta- anderen Materialien, soweit sie dadurchs 13 Kb. 
bilischen oder anima- nicht unter Nr. 13f, 13 h oder 20 des0 Bll. 
lischen Schnitzstoffen Zolltarifs fallen. 
(mit Ausnahme von 
Bernstein, Celluloid, 
Elfenbein, Jet [Ga- 
gatl, Perlmutter und 
Schildpatt). 
449.Eepolsterte Möbel allerrl EEEIEII1WWWW us Fss. u. Kst. 
Art: ohne Ueberzug. 13 Kb. 
450.: mit Ueberzug. 139992222 .. . .. . ... 6 Bll. 
23 Fss. u. Kst. 
9 Bll. 
*) In den Verkehrsnachweisungen I und ll ist von den Anmeldestellen der Zollsatz anzugeben, nach welchem eingeführte Waaren
	        
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