thumbs : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1885. (46)

30  1885.

Nachdem  die  Mitglieder  der  auf  dem  Statut  vom  8.  April  1864  beruhenden
Pensionskasse  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  unterherrschaftlichen  Geistlichen  und
Volkeschullehrer  die  Auflösung  dieser  Kasse  beschlossen  haben,  um  den  Anschluß  an
die  für  die  Geistlichen  und  bezüglich  die  Volkaschullehrer  der  Fürstlichen  Oberherrschaft
  bestehenden  Wittwen,  und  Waisenpensionskassen  herbeizuführen,  so  sind  zur
Ausführung  dieses  Beschlusses  die  nachstehenden  Zusätze  zu  dem  Statut  der  Pensionskasse
  für  die  Witlwen  und  Waisen  der  Volksschullehrer  in  der  Oberherrschaft
des  Fürstenlhums  vom  9.  Seplember  1881  (Gesetz  Samml.  S.  51)  vereinbart  worden:

§S.  1.

Mit  dem  Tage,  an  welchem  die  Auflösung  der  Pensionskasse  für  die  Wituven
und  Waisen  der  unterherrschaftlichen  Geistlichen  und  Lehrer  von  der  Aussichtsbehörde
ausgesprochen  wird,  treten  die  Volksschullehrer  der  Fürstlichen  Unterherrschaft  der
Pensionskasse  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  oberhersschaftlichen  Volkeschullehrer
bei.  Die  Kasse  führ  von  diesem  Zeitpunkte  an  die  Bezeichnung:

„Pensionskasse  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Volksschullehrer  des  Rürstenthums
  Schwarzburg-Rudolstadt“
und  hat  als  solche  die  Aufgabe,  den  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer  des  ganzen
Fürstenthums  nach  Maßgabe  des  Statuts  vom  9.  September  1881  einmalige  und
bezüglich  ständige  Unterstütung  zu  gewähren.

8.  2.

Die  Hälste  des  Vermögensbestandes  der  unterherrschaftlichen  Kasse  wird  der
gemeinsamen  Kasse  übenwiesen.  Diese  übernimmt  dagegen  auch  die  Forlzahlung  der
Pensionen  an  die  bereits  vorhandenen  unterherrschaftlichen  Lehrenvitiwen  und  Waisen
und  zwar  in  der  bisherigen  Höhe.

8.  3.

Die  bei  der  Vereinigung  beider  Kassen  vorhandenen  unterherrschaftlichen  Mitglieder
  zahlen  die  in  S.  4  des  Statuts  vorgesehenen  Jahresbeiträge,  jedoch  ohne
das  dort  festgesetzte  Eintrittsgeld  von  50  Mark.  Die  Willwen  und  Waisen  der
nach  der  Vereinigung  versterbenden  Lehrer  aus  der  Fürstlichen  Unterherrschaft  eshalte
die  im  F.  6  des  Staints  vorgesehenen  regelmäßigen  Zuwendungen.  Die  spä
eintretenden  Lehrer  haben  das  statutenmäßige  Eintrittageld  von  50  Mark  zu  7
richten  und  erhalten  aldann  ihre  Witlwen  und  Waisen  auch  das  im  Statut  bestimmte
  Begräbnißgeld.