Stimmrecht. 47
kann eine Abänderung observanzmäßiger Zustände durch die Nothwendigkeit geboten
werden. Ob eine solche vorhanden ist, darüber hat der Kreisausschuß zu befinden.
(Minist.-Verf. vom 8. April 1836, Jahrb., Bd. XIVII, S. 531.)
13. Kapitel.
Stimmrecht.
8 1. Die Theilnahme an dem Stimmrechte und die Art der Ausübung
desselben in der Gemeindeversammlung wird durch die bestehende Ortsverfassung
bestimmt. (8 3 d. Ges. vom 14. April 1856, Ges.-S., S. 359.) «
8 2. Eristirt eine solche noch nicht, so nehmen bis zu dem Zeitpunkte, wo
in dieser Beziehung die nöthigen Feststellungen getroffen sein werden, nur die angesehenen
Wirthe in einer Gemeinde an den Berathschlagungen derselben Theil.
(8 20, Tit. 7, Thl. II d. Allg. Landr.) 4
§ 3. Ergiebt sich das Bedürfniß einer neuen Feststellung oder Regelung der
Stimmrechte, weil die Ortsverfassung darüber dunkel oder zweifelhaft ist, oder
weil danach wesentliche Mängel in Ansehung der Theilnahme an dem Stimmrechte,
namentlich erhebliche Mißverhältnisse gegen die Theilnahme an den Gemeindelasten
bestehen, so ist eine solche Ergänzung oder Abänderung der Ortsverfassung, unter
Beachtung der Vorschriften der §§ 4 u. 5 d. Kap., durch einen von dem Kreisausschuß
zu bestätigenden Gemeindebeschluß herbeizuführen.
Kommt ein solcher Beschluß nicht zu Stande, so ist der Kreisausschuß befugt,
nach Anhörung des Kreistags die in Ansehung des Stimmrechts erforderliche Ergänzung
oder Abänderung der Ortsverfassung nach Maßgabe der 88 4 u. 5 d. Kap.
vorzuschreiben. (§ 4 d. Ges. vom 14. April 1856, Ges.-S., S. 359 und § 135,
Nr. IX, 4 d. Kreisordn.)
§ 4:
1) Zur Theilnahme am Stimmrechte dürfen nur solche Einwohner des Gemeindebezirks
verstattet werden, welche einen eigenen Hausstand haben und
zugleich in dem Bezirke mit einem Wohnhause angesessen sind.
2) Wenn aber Jemand in dem Gemeindebezirke ein Grundstück besitzt, welches
wenigstens den Umfang einer, die Haltung von Zugvieh zu ihrer Bewirthschaftung
erfordernden Ackernahrung hat, oder auf dem sich eine Fabrik oder
eine andere gewerbliche Anlage befindet, deren Werth dem einer Ackernahrung
mindestens gleichkommt, so ist derselbe zur Theilnahme am Stimmrecht auch
dann zuzulassen, wenn er nicht Einwohner des Gemeindebezirks ist (Forense).
Dasselbe gilt auch von juristischen Personen, welche Grundstücke von einem
solchen Umfange im Gemeindebezirke besitzen.
3) Den Besitzern solcher Grundstücke, welche die übrigen an Werth oder Größe
erheblich übersteigen, kann mehr als Eine Stimme beigelegt werden.
4) Auch können die Gemeindemitglieder in Ansehung ihrer Theilnahme am Stimmrechte
in verschiedene Klassen getheilt werden.
5) Die Stimmen der Besitzer derjenigen kleineren Grundstücke, welche zu ihrer
Bewirthschaftung kein Zugvieh erfordern, können zu Gesammtstimmen (Kollektiostimmen)
verbunden werden. Dergleichen Besitzer haben alsdann das
Stimmrecht in der Gemeindeversammlung durch Abgeorduete auszuüben,
welche sie aus ihrer Mitte auf mindestens drei und höchstens sechs Jahre
wählen. (§ 5 d. Ges. vom 14. April 1856.)