Volltext : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

Stimmrecht.  47

kann  eine  Abänderung  observanzmäßiger  Zustände  durch  die  Nothwendigkeit  geboten
werden.  Ob  eine  solche  vorhanden  ist,  darüber  hat  der  Kreisausschuß  zu  befinden.
  (Minist.-Verf.  vom  8.  April  1836,  Jahrb.,  Bd.  XIVII,  S.  531.)

13.  Kapitel.
Stimmrecht.

8  1.  Die  Theilnahme  an  dem  Stimmrechte  und  die  Art  der  Ausübung
desselben  in  der  Gemeindeversammlung  wird  durch  die  bestehende  Ortsverfassung
bestimmt.  (8  3  d.  Ges.  vom  14.  April  1856,  Ges.-S.,  S.  359.)  «

8  2.  Eristirt  eine  solche  noch  nicht,  so  nehmen  bis  zu  dem  Zeitpunkte,  wo
in  dieser  Beziehung  die  nöthigen  Feststellungen  getroffen  sein  werden,  nur  die  angesehenen
  Wirthe  in  einer  Gemeinde  an  den  Berathschlagungen  derselben  Theil.
(8  20,  Tit.  7,  Thl.  II  d.  Allg.  Landr.)  4

§  3.  Ergiebt  sich  das  Bedürfniß  einer  neuen  Feststellung  oder  Regelung  der
Stimmrechte,  weil  die  Ortsverfassung  darüber  dunkel  oder  zweifelhaft  ist,  oder
weil  danach  wesentliche  Mängel  in  Ansehung  der  Theilnahme  an  dem  Stimmrechte,
namentlich  erhebliche  Mißverhältnisse  gegen  die  Theilnahme  an  den  Gemeindelasten
bestehen,  so  ist  eine  solche  Ergänzung  oder  Abänderung  der  Ortsverfassung,  unter
Beachtung  der  Vorschriften  der  §§  4  u.  5  d.  Kap.,  durch  einen  von  dem  Kreisausschuß
  zu  bestätigenden  Gemeindebeschluß  herbeizuführen.

Kommt  ein  solcher  Beschluß  nicht  zu  Stande,  so  ist  der  Kreisausschuß  befugt,
nach  Anhörung  des  Kreistags  die  in  Ansehung  des  Stimmrechts  erforderliche  Ergänzung
  oder  Abänderung  der  Ortsverfassung  nach  Maßgabe  der  88  4  u.  5  d.  Kap.
vorzuschreiben.  (§  4  d.  Ges.  vom  14.  April  1856,  Ges.-S.,  S.  359  und  §  135,
Nr.  IX,  4  d.  Kreisordn.)

§  4:

1)  Zur  Theilnahme  am  Stimmrechte  dürfen  nur  solche  Einwohner  des  Gemeindebezirks
  verstattet  werden,  welche  einen  eigenen  Hausstand  haben  und
zugleich  in  dem  Bezirke  mit  einem  Wohnhause  angesessen  sind.

2)  Wenn  aber  Jemand  in  dem  Gemeindebezirke  ein  Grundstück  besitzt,  welches
wenigstens  den  Umfang  einer,  die  Haltung  von  Zugvieh  zu  ihrer  Bewirthschaftung
  erfordernden  Ackernahrung  hat,  oder  auf  dem  sich  eine  Fabrik  oder
eine  andere  gewerbliche  Anlage  befindet,  deren  Werth  dem  einer  Ackernahrung
mindestens  gleichkommt,  so  ist  derselbe  zur  Theilnahme  am  Stimmrecht  auch
dann  zuzulassen,  wenn  er  nicht  Einwohner  des  Gemeindebezirks  ist  (Forense).
Dasselbe  gilt  auch  von  juristischen  Personen,  welche  Grundstücke  von  einem
solchen  Umfange  im  Gemeindebezirke  besitzen.

3)  Den  Besitzern  solcher  Grundstücke,  welche  die  übrigen  an  Werth  oder  Größe
erheblich  übersteigen,  kann  mehr  als  Eine  Stimme  beigelegt  werden.

4)  Auch  können  die  Gemeindemitglieder  in  Ansehung  ihrer  Theilnahme  am  Stimmrechte
  in  verschiedene  Klassen  getheilt  werden.

5)  Die  Stimmen  der  Besitzer  derjenigen  kleineren  Grundstücke,  welche  zu  ihrer
Bewirthschaftung  kein  Zugvieh  erfordern,  können  zu  Gesammtstimmen  (Kollektiostimmen)
  verbunden  werden.  Dergleichen  Besitzer  haben  alsdann  das
Stimmrecht  in  der  Gemeindeversammlung  durch  Abgeorduete  auszuüben,
welche  sie  aus  ihrer  Mitte  auf  mindestens  drei  und  höchstens  sechs  Jahre
wählen.  (§  5  d.  Ges.  vom  14.  April  1856.)