Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

— 327 — 
Bekanntmachung, 
betreffend 
die Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Italien über den Schutz 
an Werken der Literatur und Kunst. 
  
In Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Italien, betreffend den Schutz an Werken der 
Literatur und Kunst, vom 20. Juni 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 193) hat der Bundesrath die nachfolgenden 
Bestimmungen über die Eintragung und Stempelung der Exemplare von Schriftwerken 2c., sowie 
der zur Herstellung jener bestimmten Vorrichtungen 
erlassen: 
§. 1. 
Gemäß den Bestimmungen des zu der deutsch-italienischen Uebereinkunft vom 20. Juni 1884 ge- 
hörigen Protokolls dürfen diejenigen beim Inkrafttreten dieser Uebereinkunft, dem 23. November 1884, er- 
laubterweise bereits hergestellten Exemplare von Werken der Literatur und Kunst (Schriftwerke, Abbildungen, 
musikalische Kompositionen, Werke der bildenden Künste), deren Herstellung nach den Vorschriften der Ueber- 
einkunft nicht mehr gestattet sein würde, auch ferner verbreitet und verkauft werden, vorausgesetzt, daß sie 
innerhalb dreier Monate, vom Inkrafttreten der Uebereinkunft ab gerechnet, amtlich abgestempelt werden. 
Unter der gleichen Voraussetzung darf der Druck solcher Exemplare, wenn deren Herstellung beim 
Inkrafttreten der Uebereinkunft erlaubterweise im Gange ist, vollendet werden. 
Wer sich daher im Besitze von Exemplaren der im Absatz 1, 2 erwähnten Art befindet, hat die- 
selen bis zum 23. Februar 1885 einschließlich der Polizeibehörde seines Wohnortes zur Abstempelung 
vorzulegen. 
Sortimentsbuchhändler, Kommissionäre 2c., welche solche Exemplare besitzen, können dieselben Namens 
der Verleger oder ihrer Auftraggeber zur Abstempelung vorlegen, ohne daß es einer besonderen Voll- 
macht bedarf. « 
§.2.. 
Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Exemplare nach dem nach- 
stehenden Muster A auf und bedruckt demnächst jedes einzelne Exemplar mit ihrem Dienststempel. 
8. 3. 
Gemäß den im Eingange des 8. 1 erwähnten Bestimmungen dürfen ferner diejenigen beim Inkraft- 
treten der Uebereinkunft vorhandenen, bisher erlaubterweise angefertigten Vorrichtungen — wie Stereotypen, 
Holzstöcke, gestochene Platten aller Art, sowie lithographische Steine —, deren Benutzung nach der Ueber- 
einkunft untersagt sein würde, während eines Zeitraums von vier Jahren von dem Inkrafttreten der Ueber- 
einkunft ab zur Anfertigung von Exemplaren benutzt werden, vorausgesetzt, daß diese Vorrichtungen inner- 
halb der im §. 1 erwähnten dreimonatlichen Frist amtlich mit einem Stempel versehen werden. 
Wer sich daher im Besitze von Vorrichtungen der bezeichneten Art befindet und dieselben noch ferner 
zur Herstellung von Exemplaren benutzen will, hat die Vorrichtungen bis zum 23. Februar 1885 einschließ- 
lich der Polizeibehörde seines Wohnortes vorzulegen. 
Die Exemplare selbst, welche mit Hülfe gestempelter Vorrichtungen und innerhalb des vereinbarten 
Zeitraums hergestellt worden sind, bedürfen eines Stempels nicht. Auf Verlangen sollen sie indessen ebenfalls 
amtlich abgestempelt werden. 
Wer Eremplare der bezeichneten Art abgestempelt zu haben wünscht, hat dieselben bis zum 23. Fe- 
bruar 1889 einschließlich der gedachten Behörde vorzulegen. — 
§.4. 
Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Vorrichtungen nach dem nach- 
stehenden Muster B auf und bedruckt die Vorrichtungen demnächst unter thunlichster Schonung derselben mit 
ihrem Dienststempel, und zwar in einer Weise, welche die Erhaltung des Stempelzeichens möglichst sicherstellt. 
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