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Sie stellt ebenso ein genaues Verzeichniß der mit jenen Vorrichtungen hergestellten ihr vorgelegten
Eremplare nach dem im 8. 2 erwähnten Muster A auf und bedruckt demnächst jedes einzelne Exemplar mit
ihrem Dienststempel.
8. 5.
Ob die Herstellung der Exemplare oder Vorrichtungen nach dem bisherigen Vertragsrechte erlaubt
war, hat die Polizeibehörde nicht zu prüfen; dagegen hat dieselbe die Stempelung zu verweigern, wenn sie
ermittelt, daß die im 8. 1 bezeichneten Exemplare oder die im §. 3 bezeichneten Vorrichtungen erst nach dem
23. November 1884 oder die im 8. 3 bezeichneten Exemplare mit Hülfe ungestempelter Vorrichtungen oder
erst nach dem 23. November 1888 hergestellt worden sind.
8. 6.
Die Verzeichnisse (58. 2, 4) werden binnen 6 Wochen nach ihrem Abschluß von der Polizeibehörde
an die zuständige Zentralbehörde im Geschäftswege eingereicht und von der letzteren aufbewahrt. Einer An-
zeige, daß bei der Polizeibehörde Exemplare oder Vorrichtungen zur Abstempelung überhaupt nicht vorgelegt
worden sind, bedarf es nicht.
S. 7.
Für die Eintragung und Abstempelung der Exemplare und Vorrichtungen werden Kosten nicht erhoben.
Berlin, den 18. Dezember 1884. Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.