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§. 17. (¹)
[Mitgliedern, welche sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch schuldhafte Betheiligung an Schlägereien
oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben, wird ein Kranken-
geld [nicht] [nur im Betrage von [ . . .. Pf.] ] (²) gewährt.]
§.18. (¹)
[Mitgliedern, welche gleichzeitig anderweit gegen Krankheit versichert sind, wird das Krankengeld
soweit gekürzt, daß es zusammen mit der aus der anderweiten Versicherung bezogenen Krankenunterstützung
den vollen Betrag ihres durchschnittlichen täglichen Arbeitsverdienstes (²) nicht [nicht mehr als um ¼]
übersteigt.
D. Unterstützung für Wöchnerinnen.
§.19. (¹)
[Weiblichen Mitgliedern wird im Falle der Entbindung für die ersten [drei](² )Wochen nach derselben
das Krankengeld (³ )gewährt. Erkrankungen, welche während der Dauer des Wochenbetts eintreten, begründen
denselben Anspruch auf Unterstützung wie andere Erkrankungen.]
E. Sterbegeld.
§. 20.
Für den Todesfall eines Mitgliedes gewährt die Kasse den Hinterbliebenen ein Sterbegeld im
Betrage (¹)
1.für männliche erwachsene Mitglieder von........................... Mark,
[2. für weibliche erwachsene Mitglieder von.. .... . . . - "-
3. für männliche Mitglieder unter 16 Jahren und für Lehrlinge . . . . . . . . .Mark
I4. für weibliche Mitglieder unter 16 Jahrnen . . . . . . . - " -
F. Unterstützung für Familienangehörige.
§. 21. (¹)
[Für die in ihrem Haushalte lebenden Familienangehörigen, welche nicht selbst einer Krankenkasse
oder der Gemeindekrankenversicherung angehören, wird den Kassenmitgliedern gewährt:
Zu §. 17.
1. Vergl. §. 26 Absatz 4 Ziffer 2 des Gesetzes.
2. Soll in den fraglichen Fällen das Krankengeld nicht völlig entzogen werden, so ist hier der Betrag einzustellen,
welcher gewährt werden soll.
Zu §. 18.
1. Diese Bestimmung gilt ohne Aufnahme in das Statut kraft §. 26 Absatz 3 des Gesetzes. Das Statut kann
aber bestimmen, daß die fragliche Kürzung gar nicht oder nicht in vollem Maße eintreten soll. Dies kann z. B. durch Einschiebung
der Worte: „nicht mehr als um ein Viertel (oder eine andere Quote)“ vor „übersteigt" am Schlusse geschehen.
2. Das Gesetz lautet: „ihres durchschnittlichen Tagelohnes“; darunter ist nicht der allgemeine oder klassenweise fest-
gesetzte Durchschnittstagelohn, sondern der Durchschnitt des von dem betreffenden Mitgliede wirklich verdienten Tagelohnes zu
verstehen. Um dies außer Zweifel zu stellen, ist der Ausdruck „ihres durchschnittlichen täglichen Arbeitsverdienstes“ gewählt.
Zu §. 19.
1. Fällt aus für Kassen, welchen weibliche Mitglieder nicht angehören.
2. Die Dauer der Unterstützung kann nach §. 21 Ziffer 4 des Gesetzes bis zu sechs Wochen festgesetzt werden.
3. Die Bestimmung hat nur Bedeutung in dem Falle, wo das Wochenbett normal, also ohne Erkrankung der Wöch-
nerin verläuft. Demnach kann Gewährung freier ärztlicher Behandlung und Arznei nicht in Frage kommen.
Zu §. 20.
1. Das Sterbegeld ist für alle Mitglieder nicht auf Grund des durchschnittlichen Tagelohnes, sondern auf Grund
des in Gemäßheit des §. 8 des Gesetzes von der höheren Verwaltungsbehörde für den betreffenden Gemeindebezirk festgestellten
ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter zu bemessen. Es darf nicht unter dem Zwanzigfachen (vergl.
§. 20 Ziff. 3 des Gesetzes) und nicht über dem Vierzigfachen (vergl. §. 21 Ziff. 6 des Gesetzes) dieses Betrages festgesetzt
werden. Beträgt also der ortsübliche Tagelohn z. B. 1,50 M, so ist mindestens der Betrag von 30 M und höchstens der Be-
trag von 60 M einzustellen.
Zu §. 21.
Ob diese Unterstützungen oder ob die eine oder die andere derselben von vornherein gewährt werden sollen, bleibt der
Erwägung im einzelnen Falle überlassen (vergl. §. 21 Ziff. 5 und 7 des Gesetzes). Am unbedenklichsten wird für Kassen,
welche Kassenärzie annehmen und mit diesen Honorarverträge abschließen, die Gewährung der Unterstützung unter Ziffer 1 des
Paragraphen sein.