IV. Beiträge.
A. Eintrittsgeld.
§. 29.
Diejenigen, welche Mitglieder der Kasse werden, haben ein mit dem ersten Wochenbeitrage fälliges
Eintrittsgeld von . . . . . . . . . . .. Mark (¹) zu zahlen.
Befreit vom Eintrittsgelde sind
1. diejenigen, welche bei der Begründung der Kasse oder innerhalb der ersten. . . . . . . . Monate nach
derselben Mitglieder werden, (²)
2. diejenigen, welche nachweisen, daß sie innerhalb der letzten dreizehn Wochen vor ihrem Eintritt in
die Kasse einer anderen Krankenkasse angehört haben, oder Beiträge zur Gemeinde-Krankenver-
sicherung geleistet haben. (³)
B. Fortlaufende Beiträge.
§. 30. (¹)
Die wöchentlichen Kassenbeiträge betragen: (²)
1. für erwachsene männliche Kassenmitglieder, ausschließlich der Lehrlinge . . . . . . . . . . . . . ... Pf.,
[2. für erwachsene weibliche Kassenmitglider . . . . . . . . . .. . ..............................................................." - "
3. für männliche Kassenmitglieder unter 16 Jahren und für Lehrlinutge . .. .. . . . . . . . . . . . . ." - "
[4. für weibliche Kassenmitgiieder unter 16 Jahren . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " - "
oder
[1. für Mitglieder der ersten Klasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ." - "
2. für Mitglieder der zweiten Klasse... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . " - "
3. für Mitglieder der dritten Klasse ............·........... ............................... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ." -"] (³)
§. 31.
Die Beiträge [sind an jedem Montage für die beginnende Woche einzuzahlen](¹) [werden an jedem
Montage für die beginnende Woche vom Kassenboten auf Grund einer vom Kassenführer ausgestellten Hebeliste
abgeholt] (²)
Für diejenigen, welche im Laufe einer Woche Mitglieder der Kasse werden, ist der auf diese Woche
entfallende, tageweise zu berechnende Beitrag mit dem ersten vollen Wochenbeitrage zu entrichten.
Zu §. 29.
1. Das Eintrittsgeld darf die Höhe eines sechswöchentlichen Beitrags nicht übersteigen (vergl. §. 26 Abs. 2 des Ge-
setzes). Bis zu dieser Grenze kann es beliebig, auch für die verschiedenen Mitgliederklassen verschieden festgestellt werden.
2. Diese Befreiung wird sich namentlich da empfehlen, wo auf den Zutritt freiwilliger Mitglieder gerechnet wird.
3. Diese Jesreiun ist gesetzlich (vergl. §. 26 Abs. 1 Satz 2).
Zu §. 30.
1. Es ist rathsam, zunächst den vollen Kassenbeitrag für das Mitglied festzustellen und demnächst die Bestimmung
über die Art der Einzahlung und des von den Arbeitgebern aus eigenen Mitteln zu leistenden Theiles folgen zu lassen, damit
die Höhe des Beitrags derjenigen Mitglieder, für welche Zuschüsse von den Arbeitgebern nicht zu leisten sind, außer Zweifel ge-
stellt wird.
2. Die Beiträge müssen in Prozenten des durchschnittlichen Tagelohnes, nach welchem die Bemessung des Kranken-
geldes erfolgt, bemessen werden. Ihre Höhe kann auch in dieser Form (Angabe eines Prozentsatzes vom durchschnittlichen Tage-
lohn) im Statut festgestellt werden. Für die Mitglieder wird es aber erwünscht sein, wenn sie die Höhe ihres Beitrags in be-
stimmten Ziffern, für die Woche (6 Arbeitstage) berechnet, aus dem Statut ersehen können.
3. Drei Prozent der durchschnittlichen Tagelöhne sind der nach S. 31 Absatz 1 des Gesetzes für den Anfang zulässige
Höchstbetrag. Ob es erforderlich und rathsam ist, sofort bis zu diesem Höchstbetrage zu gehen, wird nach den Erfahrungen be-
reits längere Zeit bestehender Krankenkassen zu beurtheilen sein. Für Kassen, welche sich zunächst auf die Mindestleistungen be-
schränken und für Arbeiterklassen mit nicht ungewöhnlicher Krankheitsgefahr bestimmt sind, läßt sich nach den in den Motiven zu
§§. 9 und 10 des Gesetz-Entwurfs (Reichstags-Drucks. 1882 Nr. 14 S. 34) gegebenen Erörterungen mit einiger Sicherheit an-
nehmen, daß der Höchstbetrag der Beiträge nicht erforderlich ist. Unter allen Umständen ist es rathsam, die Beiträge womöglich
so festzustellen, daß sie auch für den einzelnen Arbeitstag durch drei theilbar sind, um die Abrechnung zwischen Arbeitgebern und
Arbeitern zu erleichtern.
Zu §. 31.
1. Die Zahlungsperioden werden den üblichen Lohnzahlungsperioden anzupassen oder, falls dies zur Erleichterung der
Einkassirung rathsam erscheint, noch länger zu bemessen sein.
2. Diese Bestimmung wird meistens erheblich dazu beitragen, die Zahl der Rückstände zu vermindern.
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