Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

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§. 32. (¹) 
Für diejenigen Kassenmitglieder, welche der Kasse auf Grund des §. 2 angehören, haben deren Arbeit- 
geber die Beiträge einzuzahlen, und zwar 
ein Drittel derselben aus eigenen Mitteln, 
zwei Drittel vorschußweise für die von ihnen beschäftigten Kassenmitglieder. 
Sie haben diese Beiträge für jedes von ihnen angemeldete Mitglied so lange zu zahlen, bis die vor- 
schriftsmäßige Abmeldung erfolgt ist. Scheidet ein abgemeldetes Mitglied innerhalb [einer Woche](²)  aus, für 
welche der Beitrag bereits gezahlt ist, so ist der letztere für die Tage nach der Ausscheidung zurückzuzahlen. 
§. 33.(¹) 
Die Arbeitgeber sind berechtigt, den von ihnen beschäftigten Arbeitern die Beiträge, welche sie vor- 
schüssig für dieselben entrichtet haben, bei jeder regelmäßigen Lohnzahlung mit dem Betrage in Abzug zu 
bringen, welcher auf die Zeit entfällt, für welche der Lohn gezahlt wird. 
§. 34. 
Diejenigen Mitglieder, welche der Kasse auf Grund des §. 4 oder des §. 8(¹) angehören, haben die 
vollen Wochenbeiträge selbst zum Fälligkeitstermin an die Kasse einzuzahlen oder kostenlos einzusenden. 
§. 35. 
Für die Zeit der durch Krankheit herbeigeführten Erwerbsunfähigkeit werden Beiträge nicht gezahlt. 
C. Quittungsbücher. 
§. 36. 
Für jedes Kassenmitglied wird ein Quittungsbuch [mit einem Abdruck dieses Statuts](¹) ausgefertigt, 
welches eine Angabe über die Höhe der Beiträge und der eintretendenfalls zu gewährenden Unterstützungen 
enthält. 
Dasselbe wird bei der ersten Beitragszahlung, sofern dieselbe durch den Arbeitgeber erfolgt, diesem, 
anderenfalls dem Kassenmitgliede eingehändigt. 
Jede Beitrittszahlung ist in dem Ouittungsbuche [durch den Rechnungs- und Kassenführer] [durch  
den Kassenboten] zu quittiren. Diese Quittung ist für die Kasse verbindlich. 
Kassenmitgliedern, für welche die Einzahlung der Beiträge durch den Arbeitgeber erfolgt, ist das 
Quittungsbuch bei jeder Lohnzahlung zur Einsicht vorzulegen (²)  und beim Ausscheiden aus der Beschäftigung 
einzuhändigen. (³) 
V. Verwaltung der Kasse. 
§. 37. 
Die Angelegenheiten der Kasse werden durch den Vorstand und die Generalversammlung verwaltet. 
  
Zu §. 32. 
Vergl. §. 51 und §. 52 Absatz 1 des Gesetzes. 
Hier ist die Zahlungsp eriode einzurücken. 
1. 2. 
. Zu §. 33. 
1. Vergl. §. 53 des Gesetzes. 
Zu §. 34. 
1. Vergl. §. B Absatz 1, 2, 4 des Gesetzes. 
Zu §. 36. 
1. Für alle grösseren Kassen ist es rathsam, jedes Quittungsbuch mit einem Abdruck des Statuts oder eines Auszugs 
aus demselben zu versehen, welcher die für die Kasseumitglieder wichtigen Bestimmungen wiedergiebt. 
2. So lange der Arbeitgeber für die Zahlung der Beiträge verhaftet ist, wird ihm auch die Aufbewahrung des 
Quittungsbuches einzuräumen sein. Die Gewährung der Einsicht ist nothwendig, um dem Mitgliede die Kontrole der Lohn- 
abzüge zu ermöglichen. 
3. Zweckmäßig, um dem Ausscheidenden gegenüber einer Kasse, welcher er später beitritt, auf einfache Weise den nach 
§. 26 Absatz 1 des Gesetzes erforderlichen Nachweis zu ermöglichen.
	        
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