Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

A. Kassenvorstand. 
Zusammensetzung und Wahl. 
§. 38. (¹)(²)  
Der Vorstand besteht zunächst aus 6 [9, 12 usw.(³) Mitgliedern. 
Die Wahl derselben erfolgt durch die Generalversammlung (vergl. §. 49) in der Weise, daß in 
getrennter Wahlversammlung 4 [6, 8,] Mitglieder von den in der Generalversammlung stimmberechtigten 
Kassenmitgliedern aus ihrer Mitte (⁴) und 2 [3, 4] von den der Generalversammlung angehörenden Arbeit- 
gebern gewählt werden. 
[Mit Ausnahme der erstmaligen Wahl können Kassenmitglieder zu Mitgliedern des Vorstandes nur 
gewählt werden, wenn sie der Kasse bereits [ein Jahr lang] angehören] (⁵) 
Die Wahl kann durch Akklamation (⁶) vorgenommen werden, wenn hiergegen von keinem der Stimm- 
berechtigten Widerspruch erhoben wird. Anderenfalls wird die Wahl durch Stimmzettel in einem Wahl- 
gange (⁷) in der Weise vorgenommen, daß jeder Stimmberechtigte soviel Namen auf einen Stimmzettel schreibt, 
wie Mitglieder zu wählen sind. 
  
  
Zu §. 38. 
1. Für die Bildung des Vorstandes ist Folgendes zu beachten: 
a) den Arbeitgebern steht ein Anspruch auf Vertretung im Vorstande zu, welche nach dem Verhältniß der von 
ihnen aus eigenen Mitteln zu zahlenden Beiträge zu bemessen ist und nicht mehr als ½ der Stimmen aus- 
machen darf; 
b) der Vorstand muß von der Generalversammlung gewählt sein und zwar so, daß Kassenmitglieder und Arbeitgeber 
ihre Vertreter jeder für sich wählen; 
c) die Vertreter der Kassenmitglieder müssen aus der Mitte derselben gewählt werden; die Arbeitgeber können auch 
andere Personen, z. B. Betriebsbeamte oder Kassenmitglieder zu ihren Vertretern wählen; 
d) die Arbeitgeber können auf die Vertretung im Vorstande verzichten. 
2. So lange der Kasse nur Mitglieder angehören, für welche deren Arbeitgeber Beiträge aus eigenen Mitteln leisten, 
ist den Arbeitgebern ¹/3 der Stimmen im Vorstande einzuräumen. Dies wird anfangs stets der Fall sein, da Mitglieder, welche 
auf Grund der §§. 4 und 8 des Statuts der Kasse angehören, erst nach der Konstituirung der Kasse ’ nach und nach entstehen 
werden. Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird demnach zunächst auf eine durch drei theilbare festzusetzen und zu ²/3 und ¹/3 
auf Kassenmitglieder und Arbeitgeber zu vertheilen sein. Für den Fall. daß durch Hinzutritt von Mitgliedern, für welche Bei- 
träge von Arbeitgebern nicht gezahlt werden, die Summe der für Rechnung der Kassenmitglieder gezahlten Beiträge die Summe 
der von Arbeitgebern aus eigenen Mitteln gezahlten Beiträge um mehr als das Doppelte übersteigt, muß Vorsorge getroffen 
werden, daß das Verhältniß der Zahl der im Vorstande sitzenden Kassenmitglieder entsprechend geändert wird. Dies kann eben- 
sowohl durch Minderung der Zahl der Arbeitgeber wie durch Vermehrung der Zahl der Kassenmitglieder geschehen. Aus der 
gesetzlichen Bestimmung wird aber nicht zu folgern sein, daß jede Veränderung des Verhältnisses der Beiträge, welche im Laufe 
einer Wahlperiode eintritt, auch sofort eine veränderte Zusammensetzung des Vorstandes zur Folge haben müßte, da dies 
unausführbar sein und zu fortwährenden Zweifeln über die Gültigkeit der Beschlüsse des Vorstandes führen würde. Der gesetz- 
lichen Bestimmung wird vielmehr genüge geschehen, wenn bei jeder Neuwahl das vorgeschriebene Verhältniß nach Maßgabe des 
für das betreffende Rechnungsjahr festgestellten Verhältnisses der Beiträge hergestellt wird. 
Ebenso wird aus der gesetzlichen Bestimmung nicht zu folgern sein, daß das Verhältniß der Vertretung im Vorstande 
demjenigen der Beiträge stets mathematisch entsprechen müsse, da auch dies praktisch unausführbar sein würde. Es wird vielmehr 
genügen, wenn die Vertretung der Kassenmitglieder im Vorstande eine entsprechende Verstärkung im Vorstande erhält, sobald das 
Sinken der Arbeitgeberbeiträge ein Maß erreicht hat, welches der Verstärkung der Vertretung der Kassenmitglieder um ein Mit- 
lied entspricht.   
 Dem Vorstehenden entsprechend ist im §. 38 die Zusammensetzung des Vorstandes für die erstmalige Wahl geregelt, 
und im §. 40 ein möglichst einfacher Modus für eine etwa nothwendige Berichtigung des Verhältnisses der beiderseitigen Ver- 
tretung in der Weise hergestellt, daß die Zahl der Vertreter der Kassenmitglieder erforderlichenfalls entsprechend vermehrt und bei 
wieder eintretender Verminderung der für Rechnung der Kassenmitglieder eingezahlten Beiträge auf Anforderung der Arbeitgeber 
wieder entsprechend vermindert werden muß. 
3. Die Zahl ist nach dem Umfang der Kasse höher oder niedriger, aber so zu bemessen, daß sie durch drei theilbar ist. 
4. Bei Kassen, welche für verschiedene Gewerbszweige errichtet werden, kann, wenn darauf Werth gelegt wird, auch 
bestimmt werden, daß je ein Mitglied oder mehrere aus der Zahl der den einzelnen Gewerbszweigen angehörenden Kassenmitglieder 
gewählt werden müssen. 
5. Ob eine solche Bestimmung zweckmäßig und durchführbar erscheint, ist nach den örtlichen Verhältnissen zu beurtheilen. 
6. Die Akklamation, welche gesetzlich nicht ausgeschlossen ist, wird, wenn überhaupt, nur dann zuzulassen sein, wenn 
sie widerspruchslos erfolgt. 
7. Es kann auch für jedes zu wählende Mitglied ein besonderer Wahlgang angeordnet werden. Dies wird geschehen 
müssen, wenn die unter 4 erwähnte Bestimmung getroffen wird.  
8. Also Wahl mit relativer Mehrheit; soll die Wahl auf absoluter Mehrheit beruhen, so sind Bestimmungen über 
engere Wahl für den Fall zu treffen, daß im ersten Wahlgange absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht wird. 
9. Es erscheint nicht angemessen, die Wahlversammlung der Arbeitgeber durch den Vorsitzenden des Vorstandes leiten 
zu lassen, wenn derselbe nicht Arbeitgeber ist.
	        
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