Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

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die aus Braunkohlentheer bereiteten Oele, sofern dieselben mindestens 
das vorgenannte spezifische Gewicht haben (Solaröl, Photogen 2c.)) 
ferner Steinkohlentheeröle (Benzol, Toluol, Xylol, Cumol 2c.) sowie 
Mirbanöl (Nitrobenzol). 
Die vorgenannten Artikel unterliegen nachstehenden Bestimmungen: 
1. Diese Gegenstände dürfen, sofern nicht besonders dazu konstruirte Wagen (Bassinwagen) 
zur Verwendung kommen, nur befördert werden: 
entweder 
a) in besonders guten dauerhaften Fässern, 
oder 
b) in dichten und widerstandsfähigen Metallgefäßen, 
oder 
ec) in Gefäßen aus Glas; in diesem Falle jedoch unter Beachtung folgender Vorschriften: 
aa) Werden mehrere Gefäße in einem Frachtstück vereinigt, so müssen dieselben in 
starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen 
lockeren Substanzen fest verpackt sein. 
bb) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in soliden, mit einer gut 
befestigten Schutzdecke sowie mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem Ver- 
packungsmaterial eingefütterten Körben oder Kübeln zulässig; die Schutzdecke muß, 
falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichem Material besteht, mit Lehm- 
oder Kalkmilch unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Bruttogewicht 
des einzelnen Kollo darf 60 kg nicht übersteigen. 
2 Während des Transports etwa schadhaft gewordene Gefäße werden sofort ausgeladen und 
mit dem noch vorhandenen Inhalte für Rechnung des Versenders bestmöglichst verkauft. 
3. Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine Abfertigung im Zollansage- 
verfahren, welche eine feste Bedeckung und Plombirung der Wagendecke erforderlich machen 
würde, wird die Beförderung nicht übernommen. 
4. Die Bestimmungen der vorstehenden Nr. 3 gelten auch für die Fässer und sonstigen 
Gefäße, in welchen diese Stoffe befördert worden sind. Derartige Gefäße sind 
stetis als solche zu deklariren. 
5. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergl. Nr. XXXIX. 
6. Aus dem Frachtbriefe muß zu ersehen sein, daß die im Absatz 1 und 2 dieser Nummer 
aufgeführten Gegenstände ein spezisisches Gewicht von mindestens 0,7go haben oder daß das 
Petroleum der im Eingange angeführten Bestimmung, betreffend den Entflammungspunkt, 
entspricht. Fehlt im Frachtbriefe eine solche Angabe, so finden die Beförderungsbedingungen 
unter Nr. XXII Anwendung. 
D. Hinter Nr. XXI ist folgende Bestimmung unter Nr. XXla einzuschalten: 
XXIa. Petroleum, rohes und gereinigtes, Petroleumnaphta und Destillate aus 
Petroleum und Petroleumnaphta, sofern diese Stoffe bei 140 R. ein spezi- 
sisches Gewicht von weniger als 0/780 und mehr als CO,680 haben (Benzin, 
Ligroin und Putzöl). 
Die vorgenannten Artikel unterliegen nachstehenden Bestimmungen: 
1. Diese Gegenstände dürfen, sofern nicht besonders dazu konstruirte Wagen (Bassinwagen) 
zur Verwendung kommen, nur befördert werden: 
entweder 
a) in besonders guten dauerhaften Fässern, 
oder 
b) in dichten und widerstandsfähigen Metallgefäßen, 
oder 
Jc) in Gefäßen aus Glas; in diesem Falle jedoch unter Beachtung folgender Vorschriften: 
àa) Werden mehrere Gefäße in einem Frachtstück vereinigt, so müssen dieselben in
	        
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