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der Formulare und des Steuerbetrages versehen worden, zurück. Die Steuerstelle veranlaßt die Stempelung
der Formulare durch die Reichsdruckerei, welche letztere die gestempelten und die nicht verdorbenen überschüssigen
Formulare unter Bescheinigung der erfolgten Vernichtung der verdorbenen Exemplare und unter Mittheilung
der entstandenen Kosten an die erstere zurücksendet. Die Steuerstelle erstattet der Reichsdruckerei die Kosten
und händigt die gestempelten und die überschüssigen ungestempelten Formulare, nachdem sie sich auch ihrerseits
von der richtigen Stempelung der ersteren überzeugt hat, dem Antragsteller unter Einziehung der verauslagten
Kosten aus; über den Rückempfang der Formulare läßt sie sich auf dem bei ihr zurückgebliebenen Exemplar
der Anmeldung Quittung geben. Postsendungen zwischen den Steuerstellen und der Reichsdruckerei, welche die
Abstempelung derartiger Formulare durch die Reichsdruckerei betreffen, sind mit dem Vermerk „Reichsdienst-
sache“ zu versehen und portofrei.
Soll die Stempelung der Formulare unter Verwendung von Reichsstempelmarken erfolgen, so bedarf
es einer besonderen Anmeldung nicht; die Steuerstelle hat nach der Bestimmung unter Nummer 12 aà2 zu
verfahren; neben der Steuer werden Kosten für die Stempelung nicht erhoben.
Die Verwendung von Reichsstempelmarken zu den fraglichen Formularen seitens der Aussteller der
Schlußnoten ist nach Maßgabe der unter Nummer 12 b getroffenen Bestimmungen zu bewirken.
12 d. Die Verwendung von Reichsstempelmarken auf gestempelten Formularen zur Ergänzung eines
fehlenden Betrages ist zulässig und gleichfalls nach den Bestimmungen unter Nr. 12 b zu bewirken.
12,ec. Wenn im Falle des §. 11 Absatz 1 und 2 des Gesetzes auf einer zu niedrig versteuerten
Schlußnote der fehlende Stempelbetrag nachträglich zu verwenden ist, so sind die erforderlichen Marken von
dem zur Entrichtung dieses Betrages Verpflichteten in ungetheiltem Zustande an einer beliebigen Stelle der
Schlußnote aufzukleben und nach Maßgabe der Bestimmung unter Nummer 12 b zu entwerthen; insbesondere
10 das aäln der Verwendung der Marken auf jeder Hälfte derselben in der vorgeschriebenen Weise ersicht-
ich zu machen.
12 f. Es ist unzulässig, die Stempelzeichen aus gestempelten Formularen abzutrennen und ander-
weit zur Entrichtung der Abgabe zu verwenden. .
12g.BeiGeschäften,fürwelchedieAbgabenurimhalbenBetragezuentrichtenist(§.6Abf.2
des Gesetzes), bedarf es der Zusendung der Hälfte der Schlußnote an den ausländischen Kontrahenten nicht.
In diesem Falle hat der inländische Kontrahent das Doppel-Formular der Schlußnote in der vorgeschriebenen
Weise gestempelt ungetheilt aufzubewahren. Die nicht beschriebene Hälfte der Schlußnote ist zu durchstreichen.
Zu §. 11 Absatz 3 des Gesetzes.
13. Ueber die Zurückerstattung der Abgabe im Falle des §. 11 Absatz 3 des Gesetzes entscheidet
die Direktivbehörde desjenigen Bezirks, in welchem der die Zurückerstattung Verlangende zur Zeit der Ent-
richtung der Abgabe seinen Wohnort, eventuell aber seinen Aufenthaltsort gehabt hat. Die erfolgte Zurück-
erstattung ist auf beiden Theilen der betreffenden Schlußnote von der Steuerstelle zu vermerken.
Zu §. 14 des Gesetzes.
14. Die Abstempelung der Vertragsurkunde erfolgt seitens der Steuerstelle durch Verwendung von
Neichsstempelmarken. Die letzteren sind in ungetheiltem Zustande thunlichst auf der ersten Seite der Urkunde
aufzukleben und durch Eintragung des Datums der Verwendung und Aufdruck des Amtsstempels in der unter
Nummer 12 a2 vorgeschriebenen Weise zu entwerthen. Ist die Vertragsurkunde in mehreren Exemplaren
ausgestellt, so ist von der Steuerstelle auf dem zweiten Exemplar und eventuell auch auf den weiteren Exem-
plaren mit Unterschrift und unter Beidrückung des Amtsstempels zu vermerken, welcher Reichsstempelbetrag zu
dem ersten Exemplar verwendet ist.
Bei gerichtlich oder notariell aufgenommenen Verträgen, deren Urschriften den Kontrahenten nicht
ausgehändigt werden, sind der Steuerstelle die Ausfertigungen vorzulegen.
Zu §. 15 des Gesetzes.
15. Ueber Geschäfte, für welche eine rechtzeitige Berechnung der Steuer nicht möglich ist, weil der
Werth des Gegenstandes des Geschäfts auch nicht nach seinem höchstmöglichen Betrage G. 7 Abs. 1 des Ge-
setzes) berechnet werden kann, ist gleichwohl nach Maßgabe der §§. 10 und 11 des Gesetzes eine Schlußnote
auszustellen, auf jedem der beiden Theile derselben aber zu vermerken, daß die Besteuerung so lange aus-
gesetzt bleibt, bis die Steuerberechnung möglich wird. Abschrift der Schlußnote einschließlich dieses Vermerks