Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

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den Zeitpunkt, wo mit dem Vertrieb der Loose begonnen werden soll, 
die Gegenstände, die Zeit und den Ort der Ausspielung, 
die Namen und Wohnungen der unmittelbar von dem Unternehmer mit dem Vertrieb der Loose 
betrauten Personen. 
Der Anmeldung ist als Anlage ein amtlich beglaubigtes Exemplar des obrigkeitlich genehmigten Plans 
der Lotterie oder Ausspielung anzuschließen. 
Mit der Anmeldung ist die Abgabe für die gesammte planmäßige Anzahl der Loose einzuzahlen. 
Wird Stundung der Abgabe bis nach dem Beginn des Vertriebes der Loose gegen Sicherstellung des Abgaben- 
betrags oder ohne solche beansprucht, so ist der Antrag mit der Anmeldung vorzulegen. 
19b. Wird Befreiung von der Abgabe in Anspruch genommen, so ist mit der Anmeldung der Nach- 
weis zu führen, daß der Erlös des Unternehmens zu mildthätigen Zwecken Verwendung finden wird. Ueber 
die Anwendbarkeit der Befreiung und insbesondere über die Frage, ob ein mildthätiger Zweck vorliegt, ent- 
scheidet die Direktivbehörde. Die obersten Landes-Finanzbehörden sind ermächtigt, die Abgabe in solchen 
Fällen aus Billigkeitsrücksichten zu erlassen, in welchen die Befreiung nicht rechtzeitig mit der Anmeldung in 
Anspruch genommen ist. « 
20. Die Behörde, welche die obrigkeitliche Erlaubniß zur Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie 
oder Ausspielung ertheilt, hat hiervon ohne Verzug der zur Erhebung der Abgabe für die Loose zuständigen 
Steuerbehörde unter Bezeichnung des Unternehmens und seines Zweckes, des Namens und der Wohnung des 
Unternehmers, und des Zeitpunkts, an welchem dem letztern die obrigkeitliche Erlaubniß behändigt worden, 
schriftlich Mittheilung zu machen. 
Auf Grund dieser Mittheilung hat die Steuerbehörde sogleich nach Ablauf der unter Nr. 19 a für 
die Anmeldung vorgeschriebenen Frist wegen Feststellung und Beitreibung der Abgabe, sowie nach Umständen 
o der Verhinderung des Loosabsatzes und. Einleitung des Strafverfahrens das Erforderliche zu ver- 
anlassen. 
21. Nachdem der Abgabenbetrag festgestellt, gebucht und entweder eingezahlt oder gestundet, be- 
ziehentlich nachdem die Stempelfreiheit der Loose von der zuständigen Behörde anerkannt worden ist, erfolgt 
die Abstempelung der Loose durch die zuständige Steuerstelle vermittelst Stempelaufdrucks. Der Stempel ist 
von runder oder ovaler Form und führt den Reichsadler und über demselben die Aufschrift „Versteuert“ 
bezw. „Stempelfrei“, darunter das Unterscheidungszeichen der Abstempelungsstelle. Die Loose oder Spielaus= 
weise sind in einer solchen Form und Beschaffenheit herzustellen, daß sie sich zur Abstempelung eignen. 
Ungestempelte Loose dürfen nicht ausgegeben werden. · 
Nach näherer Vorschrift der Landesregierung kann indessen bei den unter obrigkeitlicher Aufficht statt- 
findenden Waarenverloosungen von der Abstempelung der abgabefreien Loose Umgang genommen werden, 
wenn mit Rücksicht auf die Zahl und den Preis der Loose die Abstempelung unverhältnißmäßige Mühwaltung 
verursachen würde. « 
Die abgestempelten Loose werden gegen Empfangsbescheinigung auf dem einen Exemplar der An- 
meldung zurückgegeben. Das andere bleibt nebst seinen Anlagen (Nr. 19a) Belag zum Register. Wenn 
Stundung der Abgabe bewilligt ist, darf die Genehmigung zum Beginn des Loosabsatzes vor Entrichtung 
der Abgabe erst nach Abstempelung der Loose ausgehändigt werden. 
22. Der Abgabe nach der Tarisfnummer 5 unterliegen auch diejenigen Spielausweise, welche bei 
den auf Jahrmärkten und bei Gelegenheit von Volksbelustigungen üblichen öffentlichen Ausspielungen gering- 
werthiger Gegenstände ausgegeben werden. 
In der Ouittung über die für derartige Spielausweise entrichtete Reichsstempelabgabe sind die ver- 
steuerten Spielausweise nach ihren Nummern und eventuell auch nach ihrer Serienbezeichnung anzugeben. 
Findet Stundung der Abgabe statt, so ist hierüber eine Bescheinigung zu ertheilen, in welcher gleichfalls die 
Nummern und eventuell die Serienbezeichnung der Spielausweise ersichtlich zu machen sind. 
Mit Genehmigung der zuständigen Steuerbehörde dürfen die für unausgeführt gebliebene Ausspie- 
lungen bestimmt gewesenen Spielausweise zu einer anderen Zeit, bezw. bei einer anderen Gelegenheit zur 
Ausgabe gelangen, sofern bei der Steuerbehörde ein hierauf bezüglicher Antrag unter Vorlegung der Spielaus= 
weise und der Quittung über die für dieselben gezahlte Abgabe, bezw. der Bescheinigung über die erfolgte 
Stundung dieser Abgabe, mit der neuen Anmeldung gemäß der Nummer 19 a gestellt wird. Ueber die 
Genehmigung ist eine schriftliche Bescheinigung zu ertheilen. 
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