Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

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Theilungsläger auch bei anderen zum Theilungslager zugelassenen Flüssigkeiten in Anwendung 
gebracht werden können, tritt für die Mineralöl-Theilungsläger außer Kraft. 
4. Die vorstehenden Bestimmungen treten vom 1. November 1885 ab in Kraft. 
Berlin, den 25. September 1885. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Burchard. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 25. d. M. beschlossen, daß zur Abfertigung von Wollengarn 
als „hartes Kammgarn aus Glanzwolle über 20 Centimeter Länge“ zu den Zollsätzen der Tarifposition 
41 c 2 nur die nachstehend genannten Amtsstellen befugt sind: 
1. das Königlich preußische Hauptsteueramt für ausländische Gegenstände zu Berlin, 
4 die Zollabfertigungsstellen des Königlich preußischen Hauptsteueramts zu Elberfeld auf den 
Bahnhöfen in Rittershausen und Steinbeck,r 
3. das Königlich sächsische Hauptzollamt zu Leipzig. 
Berlin, den 25. September 1885. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Burchard. 
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
	        
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